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 Verfassung des Freistaates Preußen von 1995

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BeitragThema: Verfassung des Freistaates Preußen von 1995   Sa Sep 01, 2007 9:46 am

Verfassung des

Freistaates Preußen
(VFP)

vom 17. Juni 1995



Gliederung
der Abscnitte



Abschnitt I: Der Staat Artikel 1

Abschnitt II: Die Staatsgewalt Artikel 2 - 9

Abschnitt III: Der Landtag Artikel 10 - 31

Abschnitt IV: Der Staatsregierung Artikel 32 - 43

Abschnitt V: Die Gesetzgebung Artikel 44 - 46

Abschnitt VI Das Finanzwesen Artikel 47 - 54

Abschnitt VII: Die Selbstverwaltung Artikel 55 - 60

Abschnitt VIII: Die Staatsbeamten Artikel 61 - 64

Abschnitt IX: Die Grundrechte und Grundpflichten Artikel 65 - 73

Abschnitt X: Jugend, Schule, Bildung und Kultur Artikel 74 - 79

Abschnitt XI: Das Wirtschaftsleben Artikel 80 - 83

Abschnitt XII: Übergangs- und Schlußbestimmungen Artikel 84 - 90



Die preußischen Bürger haben sich durch die verfassunggebende Landes-versammlung folgende Verfassung gegeben, die hiermit verkündet wird:




Abschnitt I: Der Staat

Art. 1: (1) Preußen ist ein selbständiger Freistaat mit der Bezeichnung „Freistaat Preußen“
(2) Der Freistaat Preußen vertritt als hoheitlich handlungsfähiges Reichsland das Deutsche Reich solange rechtskräftig, als dieses noch gehindert ist, sine eigene Hoheit auszuüben.
Zum Zeitpunkt der Wiederherstellung völkerrechtlicher Verhältnisse tritt Preußen seine Hoheit als selbständiger Staat an das Deutsche Reich ab.
(3) Die preußische Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an die in diesem Lande geltenden Gesetze und geltendes Recht gebunden. Der Freistaat Preußen bekennt sich zu den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der strikten Gewaltenteilung.
(4) Gegen Jeden, der es unternimmt, diese verfassungsmäßige Ordnung und Gesetz und Recht zu beseitigen, haben alle preußischen Bürger das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(5) Die Landesfarben sind schwarz-weiß.
(6) Die Geschäfts- und Verhandlungssprache im öffentlichen Dienste ist die deutsche Sprache.
(7) Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des preußischen Rechts, soweit sie nicht in die hoheitlichen Rechte Preußens eingreifen.

Abschnitt II: Die Staatsgewalt


Art. 2: Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Das Volk ist die Gesamtheit der preußischen Bürger.

Art. 3: Das Volk äußert seinen Willen nach den Bestimmungen dieser Verfassung unmittelbar durch die Volksabstimmung (Volksbegehren, Volksentscheid und Volkswahl), mittelbar durch die verfassungsmäßig bestellten Organe.

Art. 4: (1) Stimmberechtigt sind alle über einundzwanzig Jahre alten preußischen Bürger und Bürgerinnen, die sich zu dieser Verfassung bekennen.
(2) Das Stimmrecht ist allgemein, frei und gleich und wird geheim und unmittelbar ausgeübt. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 5: Von der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen:
1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter
Pflegschaft steht;
2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.

Art. 6: (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden:
1. die Verfassung zu ändern;
2. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben;
3. den Landtag aufzulösen.
(2) Volksbegehren sind an den Staatspräsidenten zu richten und von diesem unter Darlegung seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtage zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muß in den Fällen zu 1 und 2 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Volksbegehren sind nur rechtswirksam im Falle 2, wenn sie von einem Zwanzigstel, in den Fällen 1 und 3, wenn sie von einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt werden.
(3) Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig.
(4) Volksentscheide finden auf Volksbegehren und in den sonst in der Verfassung vorgesehenen Fällen statt; sie sind nur rechtswirksam, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten daran teilgenommen hat.
(5) Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Landtag dem Volksbegehren entsprochen hat.
(6) Anträge, die Verfassung zu ändern oder den Landtag aufzulösen, bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten. Sonst entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
(7) Das Verfahren bei Volksbegehren oder Volksentscheiden wird durch Gesetz geregelt.

Art. 7: Die Staatsregierung ist die oberste vollziehende und leitende Behörde des Staates.

Art. 8: (1) Die Rechtspflege wird durch unabhängige, nur den Gesetzen unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) Die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit werden auf Lebenszeit ernannt. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.
(3) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
Art. 9: (1) Der Staatsgerichtshof entscheidet
1. über die Auslegung dieser Verfassung,
2. über Verstöße der Staatsregierung gemäß Artikel 42,
3. über Streitigkeiten auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichtsbarkeit in letzter Instanz.
(2) Die Zuständigkeiten des Staatsgerichtshofes können durch Gesetz erweitert werden.
(3) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof und die ihm zustehenden Entscheidungen werden durch Gesetz geregelt.
(4) Die Richter des Staatsgerichtshofes werden je zur Hälfte vom Landtag und von der berufsständischen Vertretung der Richter gewählt. Sie wählen aus ihrem Kreise den Vorsitzenden. Sie dürfen weder dem Landtag, noch der Staatsregierung oder entsprechenden Staatsorganen angehören oder von diesen abhängig sein.
(5) Der Staatspräsident vollstreckt das Urteil des Staatsgerichtshofes.


Abschnitt III: Der Landtag


Art. 10: (1) Der Landtag besteht aus den Abgeordneten der preußischen Bürger. Die Abgeordneten sind Vertreter der Gesamtheit der preußischen Bürger und werden von ihnen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten gemäß Artikel 4 und 5, die das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(3) Ein Abgeordneter des Landtages kann höchstens für eine Sitzungsperiode wiedergewählt werden. Nach einer Unterbrechung von einer Sitzungsperiode ist erneute Kandidatur möglich.
(4) Die Anzahl der Abgeordneten im preußischen Landtage bestimmt ein Gesetz.

Art. 11: (1) Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung; an Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden.
(2) Kein Mitglied des Landtages darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Amtes getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
(3) Kein Mitglied des Landtages kann ohne Genehmigung des Landtages während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, daß das Mitglied bei Ausübung der Tat oder spätestens im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Die Genehmigung des Landtages ist ferner bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Abgeordnetenberufes beeinträchtigt. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Landtages, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit sind auf Verlangen des Landtages für die Dauer der Sitzungsperiode auszusetzen.

Art. 12: (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, sowie Soldaten bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Abgeordnete des Landtages eines unbezahlten Urlaubs ihres Dienstherren. Dieser Urlaub darf ihnen nicht verweigert werden.
(2) Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtage, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
(3) Alle in Ausübung öffentlicher Ämter geleisteten Dienstzeiten sind als solche für Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechts, sowie für Soldaten im Rahmen ihrer üblichen Rechte und Pflichten anzurechnen.

Art. 13: (1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage gebildetes Wahlprüfungsgericht. Dieses entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.
(2) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Landtages, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Staatsgerichtshofes, die das Präsidium dieses Gerichts für dieselbe Zeit bestellt.
(3) Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlungen durch drei Mitglieder des Landtags und zwei richterliche Mitglieder.
(4) Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgericht wird das Verfahren von einem der bestellten Mitglieder des Staatsgerichtshofes geführt.
(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.

Art. 14: Der Landtag wird auf sieben Jahre gewählt. Die Neuwahl muß vor dem Ablaufe dieser Zeit erfolgen.


Art. 15: (1) Die Auflösung des Landtags erfolgt durch eigenen Beschluß oder durch den gemeinsamen Beschluß des Staatspräsidenten, des Präsidenten des Landtages und des Präsidenten des Staatsgerichtshofes oder durch Volksentscheid.
(2) Die Auflösung des Landtags durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.

Art. 16: Nach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.

Art. 17: Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt, falls der alte Landtag aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im übrigen mit dem Ablauf der Wahlperiode des alten Landtags.

Art. 18: (1) Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt er zusammen am dreißigsten Tage nach Beginn der Wahlperiode, falls ihn nicht die Staatsregierung früher beruft.
(2) Die Einberufungen zu den Sitzungen des Landtags veranlaßt der Vorsitzende des Landtags. Er muß ihn berufen, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages verlangt.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.

Art. 19: Der Landtag wählt seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder seines Vorstandes.

Art. 20: Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags führen der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzende der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.

Art. 21: Der Vorsitzende verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes mit den Befugnissen eines Staatsrates. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten und Angestellten des Landtags, die Einstellung und Entlassung der Lohnangestellten, sowie im Benehmen mit dem Vorstande des Landtags die Ernennung und Entlassung der planmäßigen Beamten des Landtags zu. Er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.

Art. 22: (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Für die vom Landtage vorzunehmenden Wahlen kann seine Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.

Art. 23: (1) Der Landtag beschließt die Gesetze und faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Ausnahmen kann das Gesetz und für Wahlen die Geschäftsordnung vorschreiben.

Art. 24: Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag von einem Drittel der Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.

Art. 25: (1) Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Staatsrates verlangen.
(2) Der Staatspräsident, die Staatsräte und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages und jeder seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.

Art. 26: (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Art. 27: Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber der Staatsregierung für die Zeit außerhalb der Tagung und zwischen der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritte des neuen Landtags. Dieser Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

Art. 28: Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben der Staatsregierung überweisen und von dieser Auskunft über eingegangene Bitten und Beschwerden verlangen.

Art. 29: (1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen öffentlichen Verkehrsmitteln in Preußen und eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen der sparsamen Haushaltsführung.
(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigungen ist unstatthaft.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 30: (1) Der Landtag beschließt über die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung; er genehmigt den Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe; er stellt die Grundsätze für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten auf und überwacht ihre Ausführung. Staatsverträge bedürfen seiner Genehmigung, wenn sie sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen.
(2) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen dieser Verfassung.

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BeitragThema: Verfassung 1995 Teil 2   Sa Sep 01, 2007 9:47 am

Art. 31: Ein Beschluß des Landtags, die Verfassung zu ändern, ist nur gültig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl zustimmen.


Abschnitt IV: Die Staatsregierung


Art. 32: (1) Die Staatsregierung besteht aus dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter und den Staatsräten.
(2) Kein Mitglied der Staatsregierung darf zugleich Mitglied des Landtages sein.
(3) Für die Mitglieder der Staatsregierung gilt Artikel 11, Absatz 2 und 3 entsprechend. Die Immunität kann nur durch die Mehrheit der Landtagsmitglieder aufgehoben werden.

Art. 33: (1) Der Staatspräsident wird in allgemeiner, freier, geheimer und gleicher Wahl vom Volk für die Dauer von sieben Jahren gewählt. Wählbar ist jeder Wahlberechtigte gemäß Artikel 4 und 5, der das achtundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Das Stimmrecht ist allgemein, frei und gleich und wird geheim und unmittelbar ausgeübt. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein. Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
(2) Der Staatspräsident ernennt und entläßt seinen Stellvertreter und die Staatsräte.

Art. 34: Der Staatspräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtage verantwortlich; innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Staatsrat den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtage.

Art. 35: (1) Der Staatspräsident führt den Vorsitz in der Staatsregierung und leitet dessen Geschäfte.
(2) Die Staatsregierung beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Staatsräte, soweit hierüber nicht gesetzliche Bestimmungen getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtage vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Staatsräte berühren, sind der Staatsregierung zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.

Art. 36: Der Staatskanzler, sein Stellvertreter und die Staatsräte haben Anspruch auf Besoldung. Hierüber und über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bestimmt ein besonderes Gesetz.

Art. 37: (1) Der Staatspräsident vertritt den Freistaat. Er schließt im Namen des Freistaates Bündnisse und Verträge mit auswärtigen Staaten. Bündnisse und Verträge mit auswärtigen Staaten, die sich auf Gegenstände der Landesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.
(2) Er beglaubigt und empfängt die Gesandten auswärtiger Staaten.
(3) Er hat den Oberbefehl über die gesamte Wehrmacht des Freistaates.
(4) Er ernennt und entläßt die Staatsbeamten und die Offiziere, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(5) Er übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus. Zugunsten eines Staatsrates, der wegen seiner Amtshandlungen verurteilt worden ist, kann dieses Recht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden. Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen oder einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.
(6) Er vollstreckt die Urteile des Staatsgerichtshofes gemäß Artikel 9, Absatz 4.
(7) Er nimmt Volksbegehren entgegen und leitet sie gemäß Artikel 6, Absatz 2 weiter.

Art. 38: (1) Der Staatspräsident kann, wenn im Freistaat Preußen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört und gefährdet wird oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es erforderlich macht, die zur Wiederherstellung der Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zweck darf er vorübergehend Grundrechte ganz oder teilweise außer Kraft setzen.
(2) Von allen getroffenen Maßnahmen hat der Staatskanzler unverzüglich dem Landtage oder seinem Ausschusse gem. Artikel 27 Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Landtages oder seines Ausschusses außer Kraft zu setzen. Die Außerkraftsetzung ist in der Gesetzsammlung alsbald bekanntzumachen.

Art. 39: (1) Die Staatsregierung beschließt über Gesetzesvorlagen, die an den Landtag zu bringen sind.
(2) Die Staatsregierung erläßt Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist.

Art. 40: Der Staatspräsident und alle Regierungsmitglieder leisten bei Übernahme ihres Amtes den folgenden Eid:
Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle der preußischen Bürger widmen, ihren Nutzen mehren, Schaden von ihnen wenden, die Verfassung und die Gesetze des Freistaates Preu- ßen halten, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde.
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.

Art. 41: (1) Die Staatsregierung als solche und jeder einzelne Staatsrat bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkes. Der Landtag kann der Staatsregierung oder einem einzelnen Staatsräte durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entziehen. Der Beschluß ist nicht zulässig, wenn ein rechtswirksames Volksbegehren vorliegt, den Landtag aufzulösen.
(2) Der Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses muß von mindestens einem Drittel der Abgeordneten unterzeichnet sein.
(3) Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt werden. Er muß binnen vierzehn Tagen nach seiner Einbringung zur Erledigung kommen.
(4) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden.
(5) Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung der Landtag besteht.
(6) Wird der Beschluß gefaßt, so müssen die davon betroffenen Minister zurücktreten, der Staatspräsident jedoch nur dann, wenn er von seiner Befugnis, die Auflösung des Landtags zu beantragen, keinen Gebrauch macht oder wenn sein Antrag vom Ausschuß abgelehnt worden ist.
(7) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß die Staatsregierung in ihrer Gesamtheit oder ein Staatsrat die Vertrauensfrage stellt.

Art. 42: Der Landtag ist berechtigt, den Staatspräsidenten oder jedes Regierungsmitglied vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, daß er schuldhaft die Verfassung, die Gesetze oder seinen Amtseid verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgesehenen Mehrheit.

Art. 43: (1) Der Staatskanzler und jeder Staatsrat können jederzeit von ihrem Amte zurücktreten.
(2) Tritt die Staatsregierung in seiner Gesamtheit zurück, so führen die zurückgetretenen Staatsräte die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neuen Staatsräte weiter.


Abschnitt V: Die Gesetzgebung


Art. 44: Die Staatsregierung verkündet in der Preußischen Gesetzsammlung die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze und die vom Landtage genehmigten Staatsverträge.

Art. 45: (1) Ein Gesetz ist verbindlich, wenn es verfassungsmäßig zustande gekommen und von der Staatsregierung in der vorgeschriebenen Form verkündet worden ist. Bei der Verkündung muß ausgesprochen sein, daß das Gesetz vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen worden ist.
(2) Wenn das Gesetz nicht anders bestimmt, tritt es mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Stückes der Gesetzsammlung in Kraft.
(3) Die Gesetze sind binnen Monatsfrist zu verkünden.

Art. 46: Gesetzesvorlagen, die der Landtag abgelehnt hat, können in demselben Sitzungsabschnitte nicht wieder vorgebracht werden, es sei denn, daß ein rechtswirksames Volksbegehren vorliegt.


Abschnitt VI: Das Finanzwesen


Art. 47: (1) Der Freistaat Preußen bildet ein einheitliches Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von einer gemeinsamen Zollgrenze. Die Zollgrenze fällt mit der Staatsgrenze gegen das Ausland zusammen; an der See gelten hierfür die entsprechenden internationalen Vereinbarungen.
(2) Aus dem Zollgebiet können nach besonderem Erfordernis Teile ausgeschlossen werden. Hierzu bedarf es eines Gesetzes.

Art. 48: (1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs nach den Grundsätzen der verantwortungsvollen und sparsamen Haushaltsführung.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im Haushaltsgesetze Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihre Verwaltung beziehen.
(4) Über die Aufteilung der Einnahmen des Staates auf den Freistaat, die Provinzen und Gemeinden entscheidet ein Gesetz.

Art. 49: Ist bis zum Schlusse eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten die Staatsregierung ermächtigt:
1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnah- men durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haus- haltsplan eines Vorjahres bereits Verträge bewilligt worden sind, sowie unter der gleichen Vor- aussetzung Beihilfen zu Bauten und Beschaffungen oder sonstigen Leistungen weiterzuge- währen;
2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushalts- plans für je drei Monate auszugeben, soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Ein- nahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter 1. decken.

Art. 50: Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Versicherungsleistung zu Lasten des Staates dürfen nur durch Gesetz erfolgen.

Art. 51: Beschlüsse des Landtags, welche Mehrausgaben außerhalb des Haushaltsplans in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleich bestimmen, wie diese Mehrausgaben gedeckt werden.

Art. 52: (1) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags erforderlich, die im Laufe des nächsten Rechnungsjahres eingeholt werden muß.
(2) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

Art. 53: Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung des Finanzministers dem Landtage vorgelegt.
Art. 54: Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 47 bis 53 geregelt werden.

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BeitragThema: Verfassung 1995 Teil 3   Sa Sep 01, 2007 9:48 am

Abschnitt VII: Die Selbstverwaltung


Art. 55: Den Provinzen, Kreisen, politischen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten unter der gesetzlich geregelten Aufsicht des Staates gewährleistet.

Art. 56: (1) Der Staat gliedert sich in Provinzen.
(2) Die Gliederung der Provinzen in Kreise, Städte, Landgemeinden und andere Gemeindeverbände sowie die Verfassung, die Rechte und Pflichten der Gemeindeverbände werden durch Gesetz geregelt.

Art. 57: (1) Die Provinzen verwalten nach Maßgabe des Gesetzes durch ihre eigenen Organe:
a) selbständig die ihnen gesetzlich obliegenden oder freiwillig von ihnen übernommenen eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten);
b) als ausführende Organe des Staates die ihnen übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten).
(2) Das Gesetz wird den Kreis der den Provinzen überwiesenen Selbstverwaltungsangelegenheiten erweitern und ihnen Auftragsangelegenheiten übertragen.

Art. 58: Die Provinziallandtage können durch Provinzialgesetz neben der deutschen Sprache zulassen:
a) eine andere Unterrichtssprache für fremdartige Volksteile, wobei für den Schutz deutscher Minderheiten und die Vermittlung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu sorgen ist;
b) eine andere Amtssprache in gemischtsprachigen Landesteilen.

Art. 59: Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Wahlen zu den Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen. Bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen kann jedoch durch Gesetz die Wahlberechtigung von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde abhängig gemacht werden.

Art. 60: (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechtes, sowie Soldaten bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretung eines unbezahlten Urlaubs ihres Dienstherren. Dieser Urlaub darf ihnen nicht verwehrt werden.
(2) Für die in Absatz 1 genannte Personengruppe gilt Artikel 11 entsprechend.


Abschnitt VIII: Die Staatsbeamten


Art. 61: (1) Zu Staatsbeamten können alle preußischen Bürger ohne Rücksicht auf Geschlecht und bisherigen Beruf bestellt werden, wenn sie die Befähigung für das Amt besitzen.
(2) Die für die einzelnen Ämter erforderliche Befähigung schreibt das Gesetz vor.
(3) Die Ernennung von Beamten ist nur im hoheitlichen Bereich zulässig.

Art. 62: (1) Jeder Staatsbeamte hat einen Eid entsprechend Artikel 40 zu leisten.
(2) Verstöße gegen diesen Eid sind judikabel und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen geahndet.
(3) Die Beamten sind Diener der Gesamtheit, nicht einer Partei, Interessenvertretung oder sonstigen Gruppe.

Art. 63: (1) Die Staatsbeamten können wider ihren Willen nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen entlassen, einstweilig oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalte versetzt werden.
(2) Für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche und für die ihrer Hinterbliebenen steht der Rechtsweg offen.

Art. 64: Im übrigen wird das Beamtenrecht durch Gesetz geregelt.


Abschnitt IX: Die Grundrechte und Grundpflichten preußischer Bürger


Art. 65: (1) Die Zugehörigkeit zum Kreise der preußischen Bürger, den Erwerb und den Verlust der preußischen Bürgerrechte regelt ein Gesetz.
(2) Voraussetzung zum Erwerb der preußischen Bürgerrechte ist das Bekenntnis zur preußischen Verfassung.
(3) Die preußischen Bürgerrechte dürfen nur dann aberkannt werden, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.
(4) Politisch Verfolgten ausländischer Staatsangehörigkeit kann nach den Möglichkeiten des Freistaates Asyl gewährt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Art. 66 (1) Alle preußischen Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Eine Handlung kann nur dann mit einer Strafe belegt werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
(3) Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Pflichten und Rechte.

Art. 67: (1) Alle preußischen Bürger genießen Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit im ganzen Freistaate. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes.
(2) Jeder preußische Bürger ist berechtigt, nach außerpreußischen Ländern auszuwandern. Auf Antrag behält er auch nach der Auswanderung die preußischen Bürgerrechte.
(3) Dem Ausland gegenüber haben alle preußischen Bürger inner- und außerhalb des Freistaates Anspruch auf den Schutz des Freistaates.
(4) Kein preußischer Bürger darf einer ausländischen Regierung oder anderen ausländischen Organen zur Verfolgung oder Bestrafung überliefert werden.

Art. 68 (1) Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Eine Beeinträchtigung oder Entziehung der persönlichen Freiheit durch die öffentliche Gewalt ist nur aufgrund von Gesetzen zulässig.
(2) Die Wohnung jeden preußischen Bürgers ist für ihn eine Freistätte und unverletzlich. Ausnahmen sind nur durch Gesetz zulässig.
(3) Jeder preußische Bürger hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern. An diesem Rechte darf ihn kein Arbeits- und Anstellungsverhältnis hindern; niemand darf ihn behindern, wenn er von diesem Rechte Gebrauch macht. Eine Zensur findet nicht statt, doch sind zur Bekämpfung der Schund- und Schmutzliteratur, sowie zum Schutze der Jugend gesetzliche Maßnahmen zulässig.
(4) Das Eigentum preußischer Bürger ist unverletzlich. Ausnahmen hiervon bedürfen besonderer Gesetze.
(5) Das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. Einschränkungen können nur durch Gesetze zugelassen werden.
(6) Alle preußischen Bürger haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.
(7) Jeder preußische Bürger hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt, gegen das Gemeinwohl, die verfassungsmäßige Ordnung, Straf- oder Sittengesetze verstößt.

Art. 69: (1) Alle preußischen Bürger haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Versammlungen unter freiem Himmel sind bei der zuständigen Innenbehörde anmeldepflichtig und können bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit untersagt werden.
(2) Alle preußischen Bürger haben das Recht, zu Zwecken, die der Verfassung, den Straf- oder Sittengesetzen nicht zuwiderlaufen Vereine und Gesellschaften zu gründen, diesen beizutreten oder sie zu verlassen. Vereinigungen, die der Verfassung oder den Gesetzen entgegenstehen, sind grundsätzlich verboten und werden strafrechtlich verfolgt.

Art. 70 (1) Die Ehe und Familie stehen als Grundlage und Keimzelle der preußischen Gemeinschaft unter dem Schutz der staatlichen Ordnung.
(2) Die Mutterschaft und das ungeborene Leben haben Anspruch auf besonderen Schutz und Fürsorge der Gemeinschaft.
(3) Pflege und Erziehung der Kinder zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind natürliches Recht und oberste Pflicht der Eltern. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(4) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur von diesen im Wege des Zwanges getrennt werden, wenn die Kinder leiblich oder seelisch zu verwahrlosen drohen und eine unverzügliche Besserung der Verhältnisse nicht erkennbar ist.
(5) Den unehelichen Kindern sind die gleichen Bedingungen für ihre leibliche, seelische und gesellschaftliche Entwicklung zu schaffen, wie den ehelichen Kindern.

Art. 71: Jeder preußische Bürger hat das Recht, sich schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständige Behörde oder an die Volksvertretung zu wenden.

Art. 72: (1) Jeder preußische Bürger hat die Pflicht, seine Kräfte und Fähigkeiten in den Dienst der Gemeinschaft zu stellen. Alle preußischen Bürger tragen ohne Unterschied im Verhältnis ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei. Jeder preußische Bürger hat nach Maßgabe der Gesetze die Pflicht zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten.
(2) Männer sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an verpflichtet, im Rahmen der allgemeinen Wehrpflicht nach Maßgabe der Gesetze ihren Dienst in den Streitkräften zu leisten. Ausnahmen zum öffentlichen Wohl bedürfen eines Gesetzes.
(3) Frauen und Mädchen sind vom vollendeten 18. Lebensjahre an verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze ein soziales Jahr zu leisten.

Art. 73: (1) Jeder preußische Bürger ist verpflichtet, die Natur und Landschaft als unsere gemeinsame Lebensgrundlage zu achten, zu pflegen, instandzusetzen und vor Verunreinigungen und Vergiftungen zu schützen. Es ist auch eine der wichtigen Aufgaben des Staates, der Natur und Umwelt seinen besonderen Schutz angedeihen zu lassen.
(2) Absatz 1 gilt gleichermaßen für Deutsche anderer Länder, sowie für Ausländer, die sich auf dem Boden des Freistaates Preußen aufhalten.
(3) Verstöße hiergegen werden als grober Angriff auf die gemeinsame Lebensgrundlage geahndet. Das Nähere regelt ein Gesetz.


Abschnitt X: Jugend, Schule, Bildung, Kultur


Art. 74: Die Jugend als unser Zukunftsträger ist gegen sittliche, geistige und körperliche Verwahrlosung zu schützen. Jeder preußische Bürger hat an dieser Aufgabe mitzuwirken und der Freistaat und die weiteren staatlichen Stellen haben die entsprechenden Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen.

Art. 75: (1) Für die Bildung der Kinder und Jugend ist durch öffentliche Lehranstalten zu sorgen. Bei der Einrichtung wirken der Freistaat, die Provinzen und Gemeinden zusammen.
(2) Die Lehrer an öffentlichen Schulen müssen die erforderliche fachliche und charakterliche Qualifikation haben und haben die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten.
(3) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(4) Es besteht allgemeine Schulpflicht.
(5) Auf einer allgemeinen Grundschule baut das mittlere und höhere Schulwesen auf.
(6) In allen Schulen sind sittliche Bildung, staatsbürgerliche Gesinnung, persönliche und berufliche Tüchtigkeit und preußische Tugenden zu erstreben.
(7) Jeder Schüler soll die seinen Fähigkeiten entsprechende bestmögliche Ausbildung erhalten. Für die Kinder minderbemittelter Eltern sind Voraussetzungen zu schaffen, damit auch diese die ihnen gemäße Ausbildung erhalten können.

Art. 76: Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Freistaates und unterstehen seiner Aufsicht. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Privatschulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen, sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen. Sie ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung nicht genügend gesichert ist.

Art. 77: Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.

Art. 78: Die Denkmäler der Kunst und der Geschichte genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Es ist Sache des Freistaates und jedes einzelnen preußischen Bürgers, die Abwanderung preußischen Kunst- und Kulturbesitzes in das Ausland zu verhüten und bereits abgewanderten wieder zurückzuholen.

Art. 79: (1) Die Freiheit des Glaubens und des weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Jeder preußische Bürger hat das Recht, sich mit anderen in einer Glaubensgemeinschaft seiner Wahl zusammenzufinden. Niemand darf zu einer Mitgliedschaft gezwungen oder an einem Beitritt oder Austritt gehindert werden.
(3) Die Religionsgemeinschaften und ihre Handlungen stehen unter dem Schutz des Staates. Die Ausübung der gottesdienstlichen und sonstigen Handlungen sind nicht zu behindern, soweit sie nicht gegen die Sitten- oder Staatsgesetze verstoßen.
(4) Die Gründung und Führung einer Religionsgemeinschaft ist nur zulässig, wenn die erklärten oder erkennbaren Ziele und Handlungen den Staatsgesetzen und der Verfassung nicht zuwiderlaufen.
(5) Jede Religionsgemeinschaft hat sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in ein Register eintragen zu lassen, das beim Staatsministerium des Inneren geführt wird. Diesem ist eine Dokumentation über die Glaubensgrundsätze und die Organisation zu überlassen.
(6) Ihre verwaltungsmäßigen und finanziellen Angelegenheiten regeln die Religionsgemeinschaften selbständig ohne Mitwirkung des Staates. Das gilt auch für die Erteilung des Religionsunterrichtes und die Ausbildung ihrer Führungskräfte und sonstiger Beschäftigter.
(7) Aus der Mitgliedschaft seiner Bürger in einer Religionsgemeinschaft erwachsen dem Staat weder Rechte noch Pflichten.

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BeitragThema: Verfassung 1995 Teil 4   Sa Sep 01, 2007 9:49 am

Abschnitt XI: Das Wirtschaftsleben


Art. 80: (1) Die Wirtschaft ist kein Selbstzweck, sondern hat dem Gemeinwohl zu dienen mit dem Ziel, ein menschenwürdiges Dasein für alle zu schaffen. In diesen Grenzen ist die Freiheit von Handel und Gewerbe nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet.
(2) Gesetzlicher Zwang ist nur zulässig zur Verwirklichung bedrohter Rechte oder im Dienst überragender Forderungen des Gemeinwohls.
(3) Im Wirtschaftsverkehr gilt Vertragsfreiheit im Rahmen der Gesetze. Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind verboten und nichtig. Wucher ist verboten.

Art. 81: (1) Eigentum verpflichtet! Sein Gebrauch soll zugleich Dienst sein für das Gemeinwohl.
(2) Das Eigentum wird gewährleistet. Sein Inhalt und seine Schranken ergeben sich aus den Gesetzen.
(3) Eine Enteignung kann nur zum Wohle der Gemeinschaft und nur aufgrund von Gesetzen erfolgen.

Art. 82: (1) Der selbständige Mittelstand in Landwirtschaft, Gewerbe und Handel ist zu fördern und gegen Überlastung und Aufsaugung zu schützen.
(2) Alle Bodenschätze und alle wirtschaftlich nutzbaren Naturkräfte stehen unter der Aufsicht des Staates. Ihm steht das alleinige Verfügungsrecht zu. Zum Abbau und zur Nutzung kann er Lizenzen gegen angemessenes Entgelt an Wirtschaftsunternehmen vergeben.

Art. 83: (1) Jeder preußische Bürger hat unbeschadet seiner persönlichen Freiheit die sittliche Pflicht, seine geistigen und körperlichen Kräfte so zu betätigen, wie es das Wohl der Gemeinschaft erfordert.
(2) Zur Erhaltung der körperlichen und seelischen Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, zum Schutze der Mutterschaft und zur Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Schwäche und die Wechselfälle des Lebens sind zunächst durch die Wirtschaftsunternehmen und in zweiter Linie durch den Staat unter Mitwirkung der Werktätigen Einrichtungen zu schaffen, die die Arbeitsfähigkeit erhalten und fördern und die preußischen Bürger vor Notlagen schützen. Das Nähere regeln entsprechende Gesetze.


Abschnitt XII: Übergangs- und Schlußbestimmungen


Art. 84: (1) Die Verfassung vom 30. November 1920 und alle seitherigen Nachträge und Änderungen sind ausgesetzt.
(2) Im übrigen bleiben die bestehenden Gesetze und Verordnungen in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.

Art. 85: (1) Diese Verfassung gilt für Ostpreußen und Westpreußen in den völkerrechtlich gültigen Grenzen.
(2) In weiteren Gebieten ist sie mit Zustimmung des Freistaates Preußen in Kraft zu setzen, wenn es deren Staatsvolk kraft seines Selbstbestimmungsrechts begehrt.
(3) Zu diesem Zeitpunkt ist ein Staatsrat als Interessenvertretung aller Gebiete einzurichten. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Zum Zeitpunkt des Beitritts weiterer Gebiete ist die Schaffung des Amtes eines Staatskanzlers (Ministerpräsidenten) vorzusehen, der die Regierung führt und die Richtlinien der Politik bestimmt. Die Aufgabe des Staatspräsidenten beschränkt sich ab diesem Zeitpunkt auf repräsentative Aufgaben.
(5) Das Staatsgebiet kann nach dem Beitritt weiterer Gebiete neu gegliedert werden. Dabei sind Größe, Leistungsfähigkeit, landsmannschaftliche Verbundenheit, geschichtliche und kulturelle Zusammenhänge und die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

Art. 86: Der Freistaat Preußen ist bemüht, die preußischen Provinzen östlich der Oder und Lausitzer Neiße, das Stettiner Gebiet, sowie das Sudetenland baldmöglichst aus der Fremdverwaltung in einen staatlichen Verbund mit dem Freistaate Preußen zu überführen.

Art. 87: (1) Bis zum Zeitpunkt der Wiederinverwaltungnahme der Gebiete gemäß Artikel 85 oder Teilen davon, sowie der Durchführung der ordentlichen Wahlen gemäß Artikel 88 besteht der Landtag aus den am staatlichen Aufbau des Freistaates Preußen aktiv Beteiligten. Die Anzahl seiner Mitglieder ist auf 49 begrenzt. Dieser Notlandtag tritt einmal im Jahr zusammen und immer dann, wenn es nötig ist. Er wird vom Präsidenten des Notlandtages im Zusammenwirken mit dem Staatspräsidenten einberufen. Zu den Sitzungen des Notlandtages ist die Staatsregierung einzuladen, die dort das Rederecht (entsprechend Artikel 25), aber kein Stimmrecht hat.
(2) Volksversammlungen preußischer Bürger haben das Recht zur Volkswahl, zum Volksbegehren und zum Volksentscheid.
(3) Bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Freistaat über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, erhalten Staatsmitarbeiter kein Gehalt, jedoch soll mangelndes finanzielles Vermögen nicht zur Aufgabe oder Nichtaufnahme der Mitarbeit geeigneter Personen führen. Sobald ausreichende finanzielle Mittel vorhanden sind, soll die bis dahin geleistete Mitarbeit und die erbrachten Aufwendungen den Möglichkeiten entsprechend vergütet werden.

Art. 88: (1) Mit Beginn der Wiederinverwaltungnahme der Gebiete gemäß Artikel 85 oder Teilen davon ist öffentlich Bediensteten nichtdeutscher Volkszugehörigkeit, die in den preußischen Staatsdienst übernommen werden, eine angemessene Frist zum Erwerb ausreichender deutscher Sprachkenntnisse zu setzen.
(2) Für die Dauer dieser Frist ist Art. 1, Absatz 6 ausgesetzt.
(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.

Art. 89: (1) Spätestens vier Jahre nach der souveränen Verwaltungsaufnahme in den Gebieten gemäß Artikel 85 oder Teilen davon sind in diesen Gebieten Wahlen des Landtages gemäß Artikel 10 und des Staatspräsidenten gemäß Artikel 33 durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind dann alle preußischen Bürger gemäß Artikel 4 und 5.

Art. 89: (1) Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Sie verliert ihre Gültigkeit an dem Tage, an dem das Deutsche Reich seine Handlungsfähigkeit wieder erlangt.


Berlin, 17. Juni 1995

Für die Preußische Staatsregierung

Dr. R. Hennig



Verkündet in „Preußische Gesetzsammlung“ Nr. 1/1995 vom 29. 6. 1995, S. 1 - 12

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BeitragThema: Verfassungsänderung   Di Sep 15, 2009 4:13 pm

[b]Preußische
Gesetzsammlung
[/b]




Nr. 3/2009
Horn-Bad Meinberg 12. Sept. 2009-09





Inhalt: Drittes Gesetz zur Änderung der Verfassung des
Freistaates Preußen





Die preußische Staatsregierung verkündet hiermit das
folgende Gesetz, das verfassungsgemäß zustande gekommen – und vom Landtag
verabschiedet worden ist:




Drittes Gesetz zur Änderung der Verfassung des
Freiastaates Preußen (VFP) 2. GÄVFP




Die Verfassung des Freistaates Preußen vom 17. Juni 1995
wird hiermit geändert:




§1: Der Art. 1 (1) lautet künftig wie folgt: [b][i]Preußen
ist als Reichsland ein Glied des
[/i][/b]


[b][i] Deutschen
Reiches.
[/i][/b]

[b][i] [/i][/b]

§ 2: Abs. (2) von Art. 1 lautet künftig wie folgt: [b][i]Die
preußische Gesetzgebung ist an die
[/i][/b]


[b][i] Weimarer Reichsverfassung vom 11. August
1919 mit Stand vom 23. Mai 1945 -, die
[/i][/b]

[b][i] vollziehende Gewalt und die
Rechtsprechung sind an die Gesetze des Deutschen
[/i][/b]

[b][i] Reiches und geltendes Recht mit Stand
vom 23. Mai 1945 nach der Maßgabe
[/i][/b]

[b][i] gebunden: “REICHSRECHT BRICHT
LANDESRECHT“
[/i][/b]



§ 3: der mit Gesetz vom 22. September 2001 eingeführte
Absatz 2 von Art. 1 entfällt.




§ 4: Alle in der Verfassung des Freistaates Preußen vom
17. Juni 1995 mit Stand vom


22.
September 2001 enthaltenen Bezugnahmen auf
„Selbstbestimmungsrecht“,


„Hoheit“
und „Selbstherrschaft“ des preußischen Staatsvolkes entfallen zugunsten der



Selbstherrschaft des Deutschen Volkes.




§ 5: Satz zwei von Art. 2 lautet künftig wie folgt: [b][i]„Die
Bürger des Freistaates Preußen sind
[/i][/b]


[b][i] Reichsbürger. [/i][/b]Neu
eingefügt wird ein zweiter und ein dritter Satz. Der
zweite lautet: [b][i]„Der
[/i][/b]

[b][i] Freistaat Preußen ist als Teil des
Deutschen Reiches mit diesem teil- identisch“
[/i][/b].

Der dritte
lautet: [b][i]„So
lange das Deutsche Reich noch nicht als Ganzes handlungsfähig
[/i][/b]


[b][i] ist, handelt der Freistaat Preußen als
handlungsfähiger Teil des Reiches für das
ganze
[/i][/b]

[b][i]
Reich“
[/i][/b]

§ 6: Abs. (2) von Art. 90 in der Fassung vom 22.
September 2001 lautet künftig wie folgt:


[b][i]„Sie
behält ihre Gültigkeit als Verfassung eines Reichslandes ohne Elemente einer
[/i][/b]


[b][i] staatlichen
Selbstherrschaft“
[/i][/b]




[i]Da
angesichts der bevorstehenden, tiefgreifenden Umschichtungen der
Machtverhältnisse in Deutschland, Europa und der Welt auch Änderungen im Bereich
des Staats- und Völkerrechts zu erwarten sind, muß die endgültige Rechtsform der
Verfassung des Freistaates Preußen vorläufig noch offen
bleiben.
[/i]

[i]Nach
außen handelt der Freistaat Preußen als Verein unter dem Namen [b]„ARBEITSGEMEINSCHAFT
PREUSSEN IM DEUTSCHEN REICH“
[/b]
[/i]

[i]Nach
BGB mit Stand vom 23. Mai 1945
[/i]

[i] [/i]

Horn, den 13. September 2009-09-08



Für den Freistaat Preußen

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Verfassung des Freistaates Preußen von 1995

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