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 Rechtsverwahrung 2011

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BeitragThema: Rechtsverwahrung 2011   Mi Jul 13, 2011 10:18 pm

Freistaat Preußen



R E C H T S V E R W A H R U N G



Des Landtages des Freistaates Preußen – zugleich Vertretung des Deutschen Reiches – vom 10. Juli 2011

- im Wissen, daß das Recht seinem Wesen nach unteilbar und unabdingbar ist

- im Wissen, daß im zwingenden Völkerrecht (jus cogens) das Recht der Völker auf Selbstbestimmung anerkannt – und festgelegt worden ist

- im Wissen, daß den vertriebenen Deutschen dieses Recht zusteht und zwingend zu erfüllen ist –

fordert der Freistaat Preußen namens des Deutschen Reiches:



- Der Freistaat Preußen handelt hierbei rechtmäßig und seine Forderungen sind rechtens, da er sich auf der Grundlage des Völkerrechtes – hier insbesondere der Beschlußfassung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Januar 2008 (A/RES/56/83 – Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen - ) als souveränes Reichsland auf Zeit und als solches als Vertreter des Deutschen Reiches verfaßt hat - .



I.

- Die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen, insbesondere unter Einschluß von Ost- und Westpreußen, Posen, Pommern, Schlesien und dem Sudetenland ohne Frist.





Auf dieser völkerrechtlichen Grundlage erklärt der Freistaat Preußen namens des Deutschen Reiches alle einschlägigen, von der „Bundesrepublik Deutschland“ und der „Deutsche Demokratische Republik“ geschlossenen Verträge mit Besetzerstaaten, namentlich solche mit der Russischen Föderation, Polen und Tschechien, für null und nichtig von Anfang an (ex tunc), da diese gegen geltendes Völkerrecht – u- a. die „Haager Landkriegsordnung“ vom 18. 10. 1907 sowie die „Genfer Konvention des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes“ vom 12. 08. 1949 – verstoßen, da die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem Zusammenschluß mit der Deutschen Demokratischen Republik durch den „2 + 4-Vertrag“ vom 12. 09. 1990 als Organ der Fremdherrschaft (Prof. Carlo S c h m i d im Parlamentarischen Rat am 08. 09. 1948) zu keinem Zeitpunkt selbstherrschaftlich handlungsfähig war.

Nur hilfsweise sei ergänzt, daß die BRD auch nach ihrer Selbstbindung (BRD-Rechtsprechung) zu keinem Zeitpunkt das Verfügungsrecht über die deutschen Ostgebiete besaß, da diese Gebiete niemals zu ihrem Herrschaftsbereich gehört hatten.



Auf gleicher völkerrechtlicher Grundlage fordert der Freistaat Preußen namens des Deutschen Reiches den unverzüglichen Verzicht raumfremder Mächte auf rechtswidrig angemaßte Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Deutschen Reiches und deren sofortigen Abzug, namentlich der unter dem Vorwand des – rechtsunwirksamen – NATO-Vertrages auf Reichsgebiet verbliebenen „westlichen“ Besatzungsmächte sowie die der Russischen Föderation, Polens, der Tschechischen Republik und Litauens.

.

II.

- die Bestrafung der Täter nach internationalem Recht



III.

- die Wiedergutmachung des Gesamtschadens an ideellen, persönlichen und materiellen Schäden.



Bis zur Wiederherstellung der selbstherrschaftlichen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches tritt der Freistaat Preußen in dessen Rechte ein. Abschließend weist der Freistaat Preußen auf alle Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung seiner völkerrechtlichen Forderungen hin.



Ronnenberg, den 10. Juli 2011





Dr. Rigolf H e n n i g
(für die Landesregierung des FP)

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"Gerechtigkeit ist dort, wo Recht ist!"
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