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 Die Deutsche Reichsflagge und ihr heutiger Missbrauch

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BeitragThema: Die Deutsche Reichsflagge und ihr heutiger Missbrauch   Di Feb 09, 2010 4:24 pm

Die Deutsche Reichsflagge und ihr heutiger Missbrauch


Sie gilt als Symbol und Zeichen der Nationalsozialisten, und das leider nicht völlig ohne Grund: Denn die ZENSUR verwendeten sie als offizielle Staatsflagge für die Nationalsozialistische Republik, wobei sie so gut wie nie präsentiert wurde, die Hauptpropagandaflagge war durchgehend die rote Hakenkreuzfahne.

Da diese jedoch heute ein verfassungsfeindliches Symbol ist wird in Spielfilmen und PC-Spielen meistens Schwarz-Weiß-Rot dargestellt, was zusammen mit dem Missbrauch durch heutige Rechtsradikale den schlechten und falschen Ruf der Reichsflagge hervorrief.


Heute wird sie von Rechtsradikalen Gruppierungen wie der DVU und NPD als Flagge weiterhin missbraucht und ihr Ruf beschmutzt: Da den Rechtsradikalen eine Alternativflagge fehlt, weil die Bundesrepublik Schwarz-Rot-Gold für sich beansprucht und Deutschland außer diesen beiden Flaggen keine besitzt, verwenden sie Schwarz-Weiß-Rot.

Wir setzen uns für die Rehabilitierung dieser Flagge ein, mit der logischen Begründung, dass diese Flagge uns Monarchisten zusteht, und nicht etwa den Rechtsradikalen.

Als Reichs-, Reichskriegs- und Reichsmarineflagge fand Schwarz-Weiß-Rot im Kaiserreich einen Platz als Symbol für das ganze Reich, dass sich von Fürstenseite nur als Staatenbund betrachtete (das Deutsche Reich war nur eine Art neuer Name für den vorherigen „Norddeutschen Bund“). Aber ein so eng verbundener Föderalismus brauchte zumindest in der Marine eine einheitliche Flagge, weswegen diese erwählt wurde. Und schon bald verwendete jeder, ungeachtet des Offiziellen, Schwarz-Weiß-Rot als Staatsflagge und sie wurde im Volk auch als solche angesehen.

Schwarz-Weiß-Rot

Die Farben lassen sich auf den Norddeutschen Bund zurückführen, der vor der Reichsgründung 1871 ebenfalls eine einheitliche Marineflagge benötigte, was die Farbwahl erklärt.

Schwarz und Weiß: Die alten Farben Preußens, die eine lange Tradition haben (schon die Deutschordensritter trugen weiße Hemden und schwarze Kreuze darauf) wurden gewählt, da Preußen den Hauptteil der Flotte stellte.

Rot: Die Farbe der Hansestädte (Lübeck, Hamburg, Bremen) die nach Preußen den Hauptteil der Bundesflotte stellten.

Da sich formell bei der Reichsgründung 1871 nur die Süddeutschen Staaten dem Norddeutschen Bund anschlossen, wurde die Fahne einfach beibehalten und galt fortan als Nationalflagge des Deutschen Kaiserreiches und wurde auch international als solche präsentiert.

Autor: Philipp Stanner
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BeitragThema: Flaggengesetz Flaggenverordnung Fahne Beflaggung   Di Feb 09, 2010 6:50 pm

Hier die offizielle und gültige Verordnung ...........







Verordnung über die vorläufige Regelung der
Flaggenführung.





Vom 31. März 1933.








I





In Abänderung des
Abschnitts I der Verordnung über die deutschen Flaggen vom 11. April 1921
(Reichsgesetzbl. S. 483) in der Fassung der Zweiten Verordnung über die deutschen
Flaggen vom 5. Mai 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 217) bestimme ich zur Anpassung
der Dienstflaggen der zivilen Reichsbehörden an die durch meinen Erlaß vom 12.
März 1933 (Reichsgesetzbl. I. S. 103) getroffene Anordnung bis zur endgültigen
Regelung der Reichsfarben folgendes:


1. Die
Reichspostflagge (Abschnitt I Ziffer 8 der Verordnung über die deutschen
Flaggen) hat die gleich breiten Querstreifen schwarz-weiß-rot, in der Mitte des
weißen Querstreifens ein goldgelbes Posthorn
mit schwarz-weiß-roter Schnur und einer ebensolchen Quaste, das Mundstück nach
der Stange gewendet. Der weiße Streifen ist über und unter dem Posthorn
bogenförmig um je ein Fünftel verbreitert.


2. Die Dienstflagge
der übrigen Reichsbehörden zur See (Abschnitt I Ziffer 10 der Verordnung über
die deutschen Flaggen) besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben
schwarz, in der Mitte weiß, unten rot; im weißen Streifen, etwas nach der
Stange hin verschoben, der Reichsadler. Der weiße Streifen ist über und unter
dem Reichsadler bogenförmig um etwa je ein Fünftel verbreitert.


3. Die
Dienstfahrzeuge des Reichs auf Binnengewässern führen am Heck die
schwarz-weiß-rote Flagge. Soweit dafür die Möglichkeit besteht, setzen sie
außerdem die Hakenkreuzflagge.


4. Die
Dienstfahrzeuge des Reichs zur See führen die unter 2 beschriebene Dienstflagge
der Reichsbehörden zur See. Soweit dafür eine Möglichkeit besteht, setzen sie
außerdem die Hakenkreuzflagge.





II





Auf Grund des § 1
Absatz 2 des Gesetzes, betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe, vom
22. Juni 1899 (Reichsgesetzbl. S. 319) verordne ich:


Kauffahrteischiffe
können bis zur endgültigen Regelung der Reichsfarben abweichend von Abschnitt I
der Verordnung über die deutschen Flaggen an Stelle der Handelsflagge die
schwarz-weiß-rote Flagge führen.








Berlin, den 31. März 1933.





Der Reichspräsident


von Hindenburg





Der Reichskanzler


Adolf Hitler





Der Reichsminister des Innern


Frick

_________________
"Gerechtigkeit ist dort, wo Recht ist!"
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