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| | Verfassung 1. Fundstücke aus dem WWW. | |
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Chelle Unteroffizier


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 | Thema: Verfassung 1. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 2:55 pm | |
| Gesetzliche Bestimmungen über den Vereinigten Landtag
vom 3. Februar 1847
Patent die ständischen Einrichtungen betreffend
vom 3. Februar 1847
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN, KOENIG VON PREUSSEN etc. etc.
Thun kund und fuegen hiermit zu wissen:
Seit dem Antritt Unserer Regierung haben Wir der Entwickelung der staendischen Verhaeltnisse Unseres Landes stets Unsere besondere Sorgfalt zugewendet.
Wir erkennen in dieser Angelegenheit eine der wichtigsten Aufgaben des von Gott Uns verhiehenen Koeniglichen Berufs, in welchem Uns das zwiefache Ziel vorgesteckt ist: die Rechte, die Wuerde und die Macht der Uns von Unseren Vorfahren ruhmreichen Andenkens vererbten Krone unversehrt Unseren Nachfolgern in der Regierung zu bewahren, zugleich aber auch den getreuen Staenden Unserer Monarchie diejenige Wirksamkeit zu verleihen, welche, im Einklang mit jenen Rechten und den eigenthuemlichen Verhaeltnissen Unserer Monarchie, dem Vaterlande eine gedeihliche Zukunft zu sichern, geeignet ist.
Im Hinblick hierauf haben Wir, fortbauend auf den von Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters Majestaet gegebenen Gesetzen, namentlich auf der Verordnung ueber das Staatsschuldenwescn vom 17. Januar 1820 und auf dem Gesetze wegen Anordnung der Provinzialstaende vom 5. Juni 1823 beschlossen, was folgt:
1) So oft die Beduerfnisse des Staates entweder neue Anleihen, oder die Einfuehrung neuer, oder eine Erhoehung der bestehenden Steuern erfordern moechten, werden Wir die Provinzialstaende der Monarchie zu einem Vereinigten Landtage um Uns versammeln, um fuer Erstere die durch die Verordnung ueber das Staatsschuldenwesen vorgesehene staendische Mitwirkung in Anspruch zu nehmen und zu Letzterer Uns ihrer Zustimmung zu versichern.
2) Den Vereinigten staendischen Ausschuß werden Wir fortan periodisch zusammenberufen.
3) Dem Vereinigten Landtage und in dessen Vertretung dem Vereinigten staendischen Ausschusse uebertragen Wir:
a) in Beziehung auf den staendischen Beirath bei der Gesetzgebung diejenige Mitwirkung, welche den Provinzialstaenden durch das Gesetz vom 5. Juni 1823 §. III. Nr. 2., so lange keine allgemeine staendische Versammlungen Statt finden, beigelegt war;
b) die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 vorgesehene staendische Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soweit solche nicht der staendischen Deputation fuer das Staatsschuldenwesen uebertragen wird;
c) das Petitionsrecht ueber innere, nicht blos provinzielle Angelegenheiten. Alles dies nach naeherer Vorschrift der Verordnungen vom heutigen Tage: - ueber die Bildung des Vereinigten Landtages, - ueber die periodische Zusammenberufung des Vereinigten staendischen Ausschusses und dessen Befugnisse, und - ueber die Bildung einer staendischen Deputation fuer das Staatsschuldenwesen.
Indem Wir sonach ueber die Zusagen Unseres Hoechstseeligen Herrn Vaters Majestaet hinaus, die Erhebung neuer, sowie die Erhoehung der bestehenden Steuern an die, im Wesen deutscher Verfassung begruendete Zustimmung der Staende gebunden und dadurch Unseren Unterthanen einen besonderen Beweis Unseres Koenighichen Vertrauens gegeben haben, erwarten Wir mit derselben Zuversicht auf ihre so oft erprobte Treue und Ehrenhaftigkeit, mit welcher Wir den Thron Unserer Vaeter bestiegen haben, daß sie Uns auch bei diesem wichtigen Schritte getreulich zur Seite stehen und Unsere - nur auf des Vaterlandes Wohl gerichteten - Bestrebungen nach Kraeften unterstuetzen werden, damit denselben unter Gottes gnaedigem Beistande das Gedeihen nicht fehle.
Urkundlich unter Unserer Hoechsteigenhaendigen Unterschrift und beigedrucktem Koeniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
Friedrich Wilhelm. |
|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: Verfassung 2. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 2:56 pm | |
| Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages
vom 3. Februar 1847
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN, KOENIG VON PREUSSEN etc. etc.
verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Verfolg Unseres, die staendischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, ueber die Bildung des Vereinigten Landtages, wie folgt:
§. 1. Wir werden die acht Provinziallandtage Unserer Monarchie zu einem Landtage vereinigen, so oft dazu nach Inhalt Unseres vorerwaehnten Patents vom heutigen Tage ein Beduerfniß eintritt, oder wenn Wir es außerdem wegen besonders wichtiger Landesangelegenheiten fuer angemessen erachten.
Ueber den Ort der Versammlung des Vereinigten Landtages und deren Dauer, sowie ueber die Eroeffnung und die Schließung derselben, werden Wir fuer jeden einzelnen Fall besondere Bestimmung treffen.
§. 2. Wir ertheihen den Prinzen Unseres Koeniglichen Hauses, sobald sie nach Vorschrift Unserer Hausgesetze die Großjaehrigkeit erreicht haben, Sitz und Stimme im Stande der Fuersten, Grafen und Herren auf dem Vereinigten Landtage. Außerdem bilden den Herrenstand desselben: die zu den Provinzial-Landtagen berufenen vormaligen deutschen Reichsstaende (Fuersten und Grafen), die Schlesischen Fuersten und Standesherren und alle mit Virilstimmen begabten, oder an Kollektivstimmen betheiligten Stifter, Fuersten, Grafen und Herren der acht Provinziallandtage.
Die Prinzen Unseres Hauses koennen fuer einzelne Verhinderungsfaelle einen anderen Prinzen des Hauses mit Fuehrung ihrer Stimmen durch eine von Uns zu genehmigende Vollmacht beauftragen.
Von den uebrigen Mitgliedern des Herrenstandes steht denjenigen, welche sich auf den Provinziallandtagen durch Bevollmaechtigte vertreten lassen duerfen, diese Befugniß in gleicher Weise auch fuer den Vereinigten Landtag zu.
In Ansehung der Organisation und Verstaerkung des Herrenstandes behalten Wir Uns weitere Entschließung vor.
§. 3. Die Abgeordneten der Ritterschaft, der Staedte und Landgemeinden der acht Provinzen Unserer Monarchie erscheinen auf dem Vereinigten Landtage in gleicher Zahl, wie auf den Provinziallandtagen.
§. 4. Dem Vereinigten Landtage uebertragen Wir die im Artikel II. der Verordnung ueber das Staatsschuldenwesen vom 17. Januar 1820 vorbehaltene staendische Mitwirkung bei Staatsanleihen, und sollen demgemaeß neue Darlehne, fuer welche das gesammte Vermoegen und Eigenthum des Staats zur Sicherheit bestellt wird (Artikel III. der Verordnung vom 17. Januar 1820), fortan nicht anders, als mit Zuziehung und unter Mitgarantie des Vereinigten Landtages aufgenommen werden.
§. 5. Wenn neue Darlehne von der in §. 4. bezeichneten Art zur Deckung des Staatsbeduerfnisses in Friedenszeiten bestimmt sind, so werden Wir solche, ohne Zustimmung des Vereinigten Landtages, nicht aufnehmen lassen.
§. 6. Wenn dagegen im Fall eines zu erwartenden oder bereits ausgebrochenen Krieges zur Beschaffung des noethigen außerordentlichen Geldbedarfs die in Unserem Staatsschatze und sonst vorhandenen Reservefonds nicht ausreichen und deshalb Darlehne aufgenommen werden muessen, die Einberufung des Vereinigten Landtages aber von Uns in Beruecksichtigung der obwaltenden politischen Verhaehtnisse nicht zulaessig befunden werden sollte, so soll bei Aufnahme jener Darlehne die staendische Mitwirkung durch Zuziehung der Deputation fuer das Staatsschuldenwesen ersetzt werden.
Den zu dem gedachten Zwecke unter Zuziehung dieser Deputation aufgenommenen Darlehne steht ebenfalls diejenige Sicherheit zu, welche im Artikel III. der Verordnung vom 17. Januar 1820 den Staatsschulden beigelegt ist.
§. 7. Ist ein Darlehn in der im §. 6. bezeichneten Weise aufgenommen, so werden Wir, sobald Wir das Hinderniß der Berufung des Vereinigten Landtages fuer beseitigt erachten, denselben zusammenberufen und ihm den Zweck und die Verwendung des Darlehns nachweisen lassen.
§. 8. Außerdem hat der Vereinigte Landtag:
a) nach Artikel IX. der Verordnung vom 17. Januar 1820 Uns die Kandidaten fuer die bei der Hauptverwaltung der Staatsschulden erledigten Stellen vorzuschlagen, und
b) nach Artikel XIII. derselben Verordnung die Rechnungen der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden auf Grund der durch die Deputation fuer das Staatsschuldenwesen zu bewirkenden vorlaeufigen Pruefung abzunehmen und Uns mittelst besonderer Gutachten zur Decharge vorzulegen.
Wenn der Vereinigte Landtag nicht versammelt ist, werden diese Geschaefte durch den Vereinigten staendischen Ausschuß besorgt.
§. 9. Ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages werden Wir die Einfuehrung neuer Steuern oder eine Erhoehung der bestehenden Steuersaetze weder im Allgemeinen, noch in einer einzelnen Provinz anordnen.
Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszoelle, sowie diejenigen indirekten Steuern ausgenommen, deren Saetze, Erhebung oder Verwaltung den Gegenstand einer Uebereinkunft mit anderen Staaten bilden; auch hat jene Bestimmung auf die Domainen und Regalien, ohne Unterschied, ob die Verfuegungen darueber die Einkuenfte oder die Substanz betreffen, sowie auf Abgaben zu Provinzial-, Kreis- oder Kommunalzwecken keine Beziehung.
§. 10. Fuer den Fall eines Krieges behalten Wir Uns vor, außerordentliche Steuern ohne die Zustimmung des Vereinigten Landtages auszuschreiben, wenn Wir dessen Zusammenberufung in Beruecksichtigung der obwaltenden politischen Verhaeltnisse nicht zulaessig befinden sollten. In diesem Falle werden Wir aber, sobald es die Umstaende gestatten, spaetestens sogleich nach Beendigung des Krieges, dem Vereinigten Landtage den Zweck und die Verwendung der erhobenen außerordentlichen Steuern nachweisen lassen.
§. 11. Wird der Vereinigte Landtag zu einer der in den §§. 4. bis 10. bezeichneten Angelegenheiten einberufen, so sollen demselben jederzeit der Haupt-Finanz-Etat und eine Uebersicht des Staatshaushaltes fuer die Zeit von einer Versammlung zur anderen zur Information vorgelegt werden. Die Feststellung des Haupt-Finanzetats, sowie die Bestimmung ueber die Verwendung der Staatseinnahmen und der dabei sich ergebenden Ueberschuesse zu den Beduerfnissen und zur Wohlfahrt des Landes, verbleibt ein ausschließendes Recht der Krone.
§. 12. Wir behalten Uns vor, den nach dem Gesetze vom 5. Juni 1823 erforderlichen staendischen Beirath zu den Gesetzen, welche Veraenderungen in Personen- und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im §. 9. bezeichneten Veraenderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, in dazu geeigneten Faellen von dem Vereinigten Landtage zu erfordern, welcher denselben mit voller rechtlicher Wirkung zu geben befugt ist.
Sollten Wir Uns bewogen finden, staendischen Beirath ueber solche Aenderungen der staendischen Verfassung zu erfordern, welche nicht, als die Verfassung einer einzelnen Provinz betreffend, von dem Landtage dieser Provinz zu berathen sind, so werden Wir ein solches Gutachten nur von dem Vereinigten Landtage einfordern und bleiben diesem alle auf dergleichen Aenderungen bezuegliche staendische Verhandlungen ausschließend vorbehalten.
§. 13. Dem Vereinigten Landtage steht das Recht zu, Uns Bitten und Beschwerden vorzutragen, welche innere Angelegenheiten des ganzen Staats oder mehrerer Provinzen betreffen, wogegen Bitten und Beschwerden, welche allein das Interesse der einzelnen Provinzen betreffen, den Provinziallandtagen verbleiben.
§. 14. Wenn der Vereinigte Landtag ueber eine Proposition wegen Aufnahme neuer Staatsanleihen (§ 5.) oder wegen Einfuehrung neuer Steuern oder Erhoehung der bestehenden Steuersaetze (§ 9.) zu beschließen hat, so tritt der Herrenstand mit den uebrigen Staenden zu gemeinschaftlicher Berathung und Beschlußnahme zusammen. In allen andern Faellen erfolgt auf dem Vereinigten Landtage die Berathung und die Abstimmung des Herrenstandes in abgesonderter Versammlung.
§. 15. Jedem Mitgliede des Herrenstandes steht auf dem Vereinigten Landtage eine volle Stimme zu. Wenn jedoch nach §. 14. der gegenwaertigen Verordnung der Herrenstand mit den uebnigen Staenden zu Einer Versammlung sich vereinigt, so gebuehrt den, dem Herrenstande des Vereinigten Landtages angehoerenden Theilnehmern an Kuriat- und Kollektivstimmen nur diejenige Stimmenzahl, die ihnen auf den Provinziallandtagen zusteht.
§. 16. Die Beschluesse werden in der Regel durch Stimmenmehrheit gefaßt.
Bitten und Beschwerden duerfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn sie in beiden Versammlungen (in der Versammlung des Herrenstandes und in der Versammlung der Abgeordneten der Ritterschaft, der Staedte und Landgemeinden) berathen sind, und sich in jeder derselben mindestens zwei Dnittheile der Stimmen dafuer ausgesprochen haben.
Wenn die gedachten beiden Versammlungen oder eine derselben bei Begutachtung eines Gesetzes sich gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmungen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten, Majoritaet erklaeren, so soll auch die Ansicht der Minoritaet zu Unserer Kenntniß gebracht werden.
§. 17. Haelt bei einem Gegenstande, in Hinsicht dessen das Interesse der verschiedenen Staende oder Provinzen gegen einander geschieden ist, ein Stand, oder eine Provinz durch einen nach Vorschrift des § 16. zu Stande gekommenen Beschluß sich verletzt, so findet eine Sonderung in Theile Statt, sobald eine Mehrheit von zwei Dnittheilen dieses Standes oder dieser Provinz es verlangt.
In solchem Falle berathet jener Stand oder jene Provinz fuer sich besonders und giebt ein besonderes Votum oder Gutachten ab; die daraus hervorgehende Meinungsverschiedenheit wird demnächst Uns zur Entscheidung vorgelegt.
Auch fuer andere Faelle behalten Wir Uns vor, von jedem der Vier Staende oder jeder der Acht Provinzen des Vereinigten Landtages, wenn Wir es fuer angemessen erachten, abgesonderte Gutachten zu erfordern.
§. 18. Fuer den Herrenstand des Vereinigten Landtages sowohl, wie fuer die Versammlung der Abgeordneten des Ritterstandes, der Staedte und Landgemeinden werden Wir einen besonderen Marschall ernennen, welcher die Geschaefte zu leiten und in den Versammlungen den Vorsitz zu fuehren hat. Jeder dieser beiden Marschaelle wird in Verhinderungsfaellen durch einen, in gleicher Weise zu ernennenden Vize-Marschall vertreten.
Wenn nach §. 14. der gegenwaertigen Verordnung der Herrenstand mit den uebrigen Staenden zu einer Versammlung sich vereinigt, so gebuehrt die Geschaeftsleitung und der Vorsitz dem Marschall oder Vize-Marschall des Herrenstandes.
§. 19. Der Vereinigte Landtag steht mit den Kreisstaenden, Gemeinden und anderen Koerperschaften, sowie mit den in ihm vertretenen Staenden und einzelnen Personen in keinerlei Geschaeftsverbindung und duerfen dieselben den Abgeordneten weder Instruktionen noch Auftraege ertheilen.
§. 20. Bitten und Beschwerden duerfen bei dem Vereinigten Landtage von Anderen, als von Mitgliedern desselben weder angebracht noch zugelassen werden.
§. 21. Bitten und Beschwerden, welche von Uns einmal zurueckgewiesen worden sind, duerfen nicht von der naemlichen Versammlung und spaeterhin auch nur dann erneuert werden, wenn dazu neue Gruende sich ergeben.
§. 22. Bei allen Berathungen des Vereinigten Landtages oder einzelner Staende oder Provinzen desselben (§. 14. bis 17.) können Unsere Staatsminister und außerdem diejenigen Unserer Beamten, welchen Wir dazu fuer die Dauer solcher Versammlungen oder fuer einzelne Sachen Auftrag ertheilen, gegenwaertig sein, und, so oft sie es noethig finden, das Wort verlangen. An den Abstimmungen nehmen dieselben keinen Theil, sofern sie nicht als Mitglieder des Vereinigten Landtages dazu berechtigt sind.
§. 23. Der Geschaeftsgang auf dem Vereinigten Landtage wird durch ein von Uns zu vollziehendes Reglement geordnet werden.
Urkundlich unter Unserer Hoechsteigenhaendigen Unterschrift und beigedrucktem Koeniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.
v. Boyen. Muehler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz. v. Dueesberg. |
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 | Thema: Verfassung 3. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 2:57 pm | |
| Verordnung über die periodische Zusammenberufung des Vereinigten ständischen Ausschusses und dessen Befugnisse
vom 3. Februar 1847
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN, KOENIG VON PREUSSEN etc. etc.
verordnen, nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Verfolg Unseres, die staendischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, ueber die periodische Zusammenberufung des Vereinigten staendischen Ausschusses und dessen Befugnisse, wie folgt:
§. 1. Die staendischen Ausschuesse der Provinziahlandtage treten zum Vereinigten staendischen Ausschusse in der ihnen durch die Verordnungen vom 21. Juni 1842 gegebenen Einrichtung zusammen.
Die vormahs reichsunmittelbaren Fuersten in der Provinz Westphalen, so wie die in der Rheinprovinz, sind berechtigt, aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder zu dem Vereinigten staendischen Ausschusse abzuordnen, welche an dessen Verhandlungen in Person oder durch Bevollmaechtigte aus Mitgliedern des Herrenstandes des Vereinigten Landtages Theil nehmen koennen. Außerdem soll dem Vereinigten staendischen Ausschusse aus jeder der Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern und Posen ein von und aus den zu Viril- oder Kohlektivstimmen berechtigten Mitgliedern des ersten Standes zu waehlender Abgeordneter hinzutreten. Fuer die Provinz Pommern nimmt der Fuerst zu Putbus, so lange derselbe der einzige Berechtigte der angegebenen Art bleibt, diese Stelle ohne Wahl ein.
Die Wahl der uebrigen Ausschußmitglieder erfolgt auf dem Vereinigten Landtage nach Maaßgabe der Verordnungen vom 21. Juni 1842 durch die Vertreter der einzelnen Provinzen, in der Zwischenzeit von einem Vereinigten Landtage zum anderen aber, wie bisher, auf jedem Provinziallandtage.
§. 2. Der Vereinigte staendische Ausschuß wird, so oft ein Beduerfniß dazu eintritt, laengstens aber vier Jahre nach dem Schlusse der jedesmaligen letzten Versammlung desselben, oder, wenn inzwischen ein Vereinigter Landtag Statt gefunden hat, innerhalb derselben Frist nach dem Schlusse des Letzteren von Uns einberufen.
§. 3. Den nach dem allgemeinen Gesetze wegen Bildung der Provinzialstaende vom 5. Juni 1823 erforderlichen staendischen Beirath zu den Gesetzen, welche Veraenderungen in Personen-und Eigenthumsrechten, oder andere, als die im § 9. der Verordnung vom heutigen Tage ueber die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten Veraenderungen in den Steuern zum Gegenstande haben, werden Wir, wenn diese Gesetze die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, der Regel nach von dem Vereinigten staendischen Ausschusse erfordern und ertheilen demselben hierdurch die Befugniß, solchen mit voller rechtlicher Wirkung abzugeben. Die Vorschrift im Artikel III. Nr. 2. des angefuehrten Gesetzes findet durch gegenwaertige Bestimmung ihre Erledigung.
Wie Wir aber in der, die Bildung des Vereinigten Landtages betreffenden Verordnung vom heutigen Tage bereits vorbehalten haben, auch von diesem dergleichen Gutachten in dazu geeigneten Faellen zu erfordern, so wollen Wir Uns gleichfalls vorbehalten, Gesetze der erwaehnten Art, welche die ganze Monarchie oder mehrere Provinzen betreffen, ausnahmsweise auch den Provinziallandtagen zur Begutachtung vorzulegen, wenn dies aus besonderen Gruenden, namentlich der Beschleunigung wegen, raethlich erscheinen moechte.
§. 4. Der Vereinigte staendische Ausschuß hat in Vertretung des Vereinigten Landtages die im §. 8. Unserer Verordnung vom heutigen Tage ueber die Bildung des Vereinigten Landtages bezeichneten, das Staatsschuldenwesen betreffenden Geschaefte zu besorgen.
§. 5. Das Petitionsrecht steht dem Vereinigten staendischen Ausschusse in demselben Umfange zu, wie dem Vereinigten Landtage. Ausgenommen hiervon bleiben jedoch alle Antraege, welche Veraenderungen in der staendischen Verfassung bezwecken.
§. 6. Sollten Wir Uns bewogen finden, dem Vereinigten staendischen Ausschusse Mittheilungen ueber den Staatshaushalt zu machen, so sollen dieserhalb die Vorschriften des §. 11. der Verordnung ueber die Bildung des Vereinigten Landtages volle Anwendung finden.
§. 7. Die Leitung der Geschaefte und den Vorsitz auf dem Vereinigten staendischen Ausschusse fuehrt ein von Uns zu ernennender Marschall, welcher in Verhinderungsfaellen durch einen in gleicher Weise zu ernennenden Vizemarschall vertreten wird.
§. 8. Der Vereinigte staendische Ausschuß berathschlagt als eine ungetheilte Versammlung. Die Beschluesse in demselben werden, der Regel nach, durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt.
Bitten und Beschwerden duerfen nur dann zu Unserer Kenntniß gebracht werden, wenn sich mindestens zwei Dritttheile der Stimmen dafuer ausgesprochen haben.
Wenn der Vereinigte staendische Ausschuß sich bei der Begutachtung eines Gesetzes gegen das Gesetz oder einzelne Bestimmüngen desselben mit einer geringeren, als der oben bezeichneten Majoritaet erklaert, so soll auch die Ansicht der Minoritaet zu Unserer Kenntniß gebracht werden.
§. 9. Die Provinziallandtage duerfen den einzelnen Ausschuessen keine Instruktionen und Auftraege fuer den Vereinigten staendischen Ausschuß ertheilen.
§. 10. Die Vorschriften der §. 17., 19., 20., 21., 22. und 23. der Verordnung vom heutigen Tage ueber die Bildung des Vereinigten Landtages finden auch auf den Vereinigten staendischen Ausschuß volle Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Hoechsteigenhaendigen Unterschrift und beigedrucktem Koeniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.
v. Boyen. Muehler. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz. v. Dueesberg.
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| Verordnung über die Bildung einer ständischen Deputation für das Staatsschuldenwesen
vom 3. Februar 1847
WIR FRIEDRICH WILHELM, VON GOTTES GNADEN, KOENIG VON PREUSSEN etc. etc.
verordnen nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsministeriums, im Verfolg Unseres, die staendischen Einrichtungen betreffenden Patents vom heutigen Tage, ueber die Bildung einer staendischen Deputation fuer das Suaatsschuldenwesen, wie folgt:
§. 1. Zur Ausuebung der im § 6. der Verordnung vom heutigen Tage ueber die Bildung des Vereinigten Landtages vorbehaltenen Mitwirkung bei der Aufnahme von Staatsanleihen fuer Kriegszeiten, sowie zur fortlaufenden staendischen Mitwirkung bei der Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, soll eine staendische Deputation fuer das Staatsschuldenwesen gebildet werden.
§. 2. Diese Deputation besteht aus acht Mitgliedern, von denen aus jeder der acht Provinzen eines von den Staenden dieser Provinz und zwar jedesmal auf die Dauer von sechs Jahren zu waehlen ist. Die Wahl geschieht auf dem Vereinigten Landtage, in der Zwischenzeit von einem Vereinigten Landtage zum andern aber auf den einzelnen Provinzial-Landtagen nach Vorschrift des Reglements ueber das Verfahren bei staendischen Wahlen vom 22. Juni 1842. Sie darf nur auf Personen gerichtet werden, welche Mitglieder des betreffenden Landtages sind. Wenn einer der Gewaehlten diese Eigenschaft vor Ablauf der sechsjaehrigen Wahlperiode verliert, so scheidet derselbe auch aus der Deputation aus. Wird jedoch sein Ausscheiden dadurch herbeigefuehrt, daß er nicht wieder zum Landtags-Abgeordneten gewaehlt worden, so bleibt er bis zum naechsten Landtage Mitglied der Deputation.
Fuer jedes Mitglied der Deputation werden zwei Stellvertreter gewaehlt, deren einer dasselbe in Behinderungsfaellen, sowie im Falle eines in der Zwischenzeit von einem Landtage zum andern eintretenden Abganges zu ersetzen hat. Wegen der Wahl dieser Stellvertreter gelten die hinsichtlich der wirklichen Mitglieder ertheilten Vorschriften.
§. 3. Die Mitglieder der Deputation werden bei ihrer Einberufung auf die Erfuellung der ihnen obliegenden Pflichten vereidet.
§. 4. Zum Wirkungskreise der Deputation gehoeren, außer der ihr im §. 6. der Verordnung ueber die Bildung des Vereinigten Landtages uebertragenen Mitwirkung bei Aufnahme von Kriegsanleihen, folgende Geschaefte:
1) Die Deputation hat nach Vorschrift des Artikels XIV. der Verordnung vom 17. Januar 1820 gemeinschaftlich mit der Hauptverwaltung der Staatsschulden die eingeloeseten Staatsschulden-Dokumente in Verschluß zu nehmen und deren De-Position beim Kammergericht zu bewirken.
2) Sie hat die Jahresrechnung ueber die Verzinsung und Tilgung der Staatsschulden, nachdem dieselbe zuvor von der Ober-Rechnungskammer revidirt worden, zu pruefen und das darueber von dem Vereinigten Landtage oder dem Vereinigten staendischen Ausschusse, bei dessen naechstem Zusammentritte nach Artikel XIII. der Verordnung vom 17. Januar 1820 an Uns zu erstattende Gutachten vorzubereiten.
3) Sie ist befugt, bei Gelegenheit ihrer Versammlungen außerordentliche Revisionen der Staatsschulden-Tilgungskasse und der Kontrolle der Staatspapiere vorzunehmen.
§. 5. Die Deputation fuer das Staatsschuldenwesen wird regelmaeßig einmal im Jahre, außerdem aber, so oft das Beduerfniß es erfordert, zusammenberufen; die Einberufung geschieht durch den Minister des Innern.
§. 6. Die Deputation erwaehlt bei ihrem jedesmaligen Zusammentritte aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, welcher dem Minister des Innern angezeigt werden muß.
Zu einem gueltigen Beschlusse der Deputation ist die Anwesenheit von mindestens fuenf Mitgliedern erforderlich.
Urkundlich unter Unserer Hoechsteigenhaendigen Unterschrift und beigedrucktem Koeniglichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 3. Februar 1847.
Friedrich Wilhelm. Prinz von Preußen.
v. Boyen. Mueller. Rother. Eichhorn. v. Thile. v. Savigny. v. Bodelschwingh. Graf zu Stolberg. Uhden. Freiherr v. Canitz. v. Dueesberg.
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| Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat
vom 31. Januar 1850
geändert durch Gesetz vom 30. April 1851 (GS. S. 213) Gesetz vom 21. Mai 1852 (GS. S. 249) Gesetz vom 5. Juni 1852 (GS. S. 319) Gesetz vom 7. Mai 1853 (GS. S. 181) Gesetz vom 24. Mai 1853 (GS. S. 228) Gesetz vom 10. Juni 1854 (GS. S. 363) Gesetz vom 30. Mai 1855 (GS. S. 316) Gesetz vom 14. April 1856 (GS. S. 353) Gesetz vom 30. April 1856 (GS. S. 297) Gesetz vom 18. Mai 1857 (GS. S. 369) Gesetz vom 17. Mai 1867 (GS. S. 1481) Gesetz vom 27. März 1872 (GS. S. 277) Gesetz vom 5. April 1873 (GS. S. 143) Gesetz vom 18. Juni 1875 (GS. S. 259) Gesetz vom 23. Juni 1876 (GS. S. 169) Gesetz vom 19. Februar 1879 (GS. S. 18) Gesetz vom 15. Juli 1886 (GS. S. 185) Gesetz vom 27. Mai 1888 (GS. S. 137) Gesetz vom 24. Juni 1891 (GS. S. 231) Gesetz vom 29. Juni 1893 (GS. S. 103) Gesetz vom 28. Juni 1906 (GS. S. 313, 318) Gesetz vom 10. Juli 1906 (GS. S. 333)
Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. thun kund und fügen zu wissen, daß Wir, nachdem die von Uns unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung verkündigte und von beiden Kammern Unseres Königreichs anerkannte Verfassung des preußischen Staats der darin angeordneten Revision unterworfen ist, die Verfassung in Übereinstimmung mit beiden Kammern endgültig festgestellt haben.
Wir verkünden demnach dieselbe als Staatsgrundgesetz, wie folgt:
Titel 1. Vom Staatsgebiete
Art. 1. Alle Landestheile der Monarchie in ihrem gegenwärtigen Umfange bilden das preußische Staatsgebiet.
Art. 2. Die Gränzen dieses Staatsgebiets können nur durch ein Gesetz verändert werden.
Titel II. Von den Rechten der Preußen
Art. 3. Die Verfassung und das Gesetz bestimmen, unter welchen Bedingungen die Eigenschaft eines Preußen und die staatsbürgerlichen Rechte erworben, ausgeübt und verloren werden.
Art. 4. Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Ämter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
hierzu das Gesetz betreffend die Rechte der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 10. Juni 1854 (GS. 363), die Verordnung betreffend die Ausführung dieses Gesetzes vom 12. November 1855 (GS. 688) sowie das Gesetz betreffend die Ordnung der Rechtsverhältnisse der mittelbar gewordenen deutschen Reichsfürsten und Grafen vom 15. März 1869 (GS. 490).
Art. 5. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Die Bedingungen und Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.
Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 12. Februar 1850
Art. 6. Die Wohnung ist unverletzlich. Das Eindringen in dieselbe und Haus-suchungen, so wie die Beschlagnahme von Briefen und Papieren sind nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet.
Art. 7. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Ausnahmegerichte und außerordentliche Kommissionen sind unstatthaft.
Art. 8. Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder verhängt werden.
Art. 9. Das Eigenthum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustehende Entschädigung nach Maaßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Art. 10. Der bürgerliche Tod und die Strafe der Vermögenseinziehung finden nicht statt.
Art. 11. Die Freiheit der Auswanderung kann von Staatswegen nur in Bezug auf die Wehrpflicht beschränkt werden.
Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen.
Art. 13. Die Religionsgesellschaften, so wie die geistlichen Gesellschaften, welche keine Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen.
Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit zum Grunde gelegte.
Art. 15. Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Durch Gesetz vom 5. April 1873 erhielt der Artikel 15 folgende Fassung: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Staatsgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des Staates unterworfen. Mit der gleichen Maßgabe bleibt jede Religionsgesellschaft im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds“.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde der geänderte Art. 15 aufgehoben.
Art. 16. Der Verkehr der Religionsgesellschaften mit ihren Oberen ist ungehindert. Die Bekanntmachung kirchlicher Anordnungen ist nur denjenigen Beschränkungen unterworfen, welchen alle übrigen Veröffentlichungen unterliegen.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde Art. 16 aufgehoben.
Art. 17. Über das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufgehoben werden kann, wird ein besonderes Gesetz ergehen.
Das hier vorgesehene Gesetz ist nicht ergangen.
Art. 18. Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, so weit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben.
Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Durch Gesetz vom 5. April 1873 wurde Art. 18 wie folgt gefaßt: „Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht, und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung. Im Übrigen regelt das Gesetz die Befugnisse des Staates hinsichtlich der Vorbildung, Anstellung und Entlassung der Geistlichen und Religionsdiener und stellt die Grenzen der kirchlichen Disziplinargewalt fest“.
Durch Gesetz vom 18. Juni 1875 wurde der geänderte Art. 18 aufgehoben.
Art. 19. Die Einführung der Civilehe erfolgt nach Maaßgabe eines besonderen Gesetzes, was auch die Führung der Civilstandsregister regelt.
Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Eheschließung vom 9. März 1874 (GS. 95).
Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei.
Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden.
Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Art. 22. Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Art. 23. Alle öffentlichen und Privat-Unterrichts- und Erziehungsanstalten stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter Behörden.
Die öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staatsdiener.
Art. 24. Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.
Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Art. 25. Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschule werden von den Gemeinden und, im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht. Die auf besonderen Rechtstiteln beruhenden Verpflichtungen Dritter bleiben bestehen.
Der Staat gewährleistet demnach den Volksschullehrern ein festes, den Lokalverhältnissen angemessenes Einkommen.
In der öffentlichen Volksschule wird der Unterricht unentgeltlich ertheilt.
Art. 26. Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen.
Durch Gesetz vom 10. Juli 1906 erhielt Art. 26 folgende Fassung: „Das Schul- und Unterrichtswesen ist durch Gesetz zu regeln. Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung verbleibt es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei dem geltenden Rechte“.
Art. 27. Jeder Preuße hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.
Die Censur darf nicht eingeführt werden; jede andere Beschränkung der Preßfreiheit nur im Wege der Gesetzgebung.
Zu den Art. 27 und 28 das Gesetz über die Presse vom 12. Mai 1851
Art. 28. Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Zu den Art. 29 und 30 die Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts vom 11. März 1850.
Art. 30. Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen.
Das Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthahtung der öffentlichen Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel 29 gewährleisteten Rechts.
Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen, werden.
Art. 31. Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte ertheilt oder verweigert werden, bestimmt das Gesetz.
Ein solches preußisches Gesetz ist nicht ergangen.
Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Gesammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
Art. 33. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Untersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen.
Ein solches preußisches Gesetz ist nicht ergangen.
Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht bestimmt das Gesetz.
Maßgebend blieb das Gesetz vom 3. September 1814, bis es durch die Reichsgesetzgebung abgelöst wurde.
Art. 35. Das Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der Landwehr.
Im Falle des Krieges kann der König nach Maaßgabe des Gesetzes den Landsturm aufbieten.
Die in der oktroyierten Verfassung von 1848 in den Art. 33 und 35 als staatliche Heereseinrichtung (neben Linie und Landwehr) anerkannte Bürgerwehr (oben Nr. 168) war in der revidierten Verfassung zunächst noch als Gemeindeeinrichtung vorgesehen (Art. 105); jedoch nur in der bis 1853 geltenden Fassung dieses Artikels.
Art. 36. Die bewaffnete Macht kann zur Unterdrückung innerer Unruhen und zur Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und Formen und auf Requisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Beziehung hat das Gesetz die Ausnahmen zu bestimmen.
Art. 37. Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Strafsachen und wird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militairdisziplin im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen.
Militärstrafgesetzbuch und Militärstrafgerichtsordnung vom 3. April 1845 (GS. 287); später ersetzt durch die Reichsgesetzgebung.
Art. 38. Die bewaffnete Macht darf weder in noch außer dem Dienste berathschlagen oder sich anders, als auf Befehl versammeln. Versammlungen und Vereine der Landwehr zur Berathung militairischer Einrichtungen, Befehle und Anordnungen sind auch dann, wenn dieselbe nicht zusammenberufen ist, untersagt.
Art. 39. Auf das Heer finden die in den Art. 5, 6, 29, 30 und 32 enthaltenen Bestimmungen nur in soweit Anwendung, als die militairischen Gesetze und Disziplinarvorschriften nicht entgegenstehen.
Art. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familien-Fideikommissen ist untersagt. Die bestehenden Lehen und Familien-Fideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigenthum umgestaltet werden. Auf Familien-Stiftungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Der Art. 40 wurde durch Gesetz vom 5. Juni 1852 aufgehoben. An seine Stelle traten die nachfolgenden Bestimmungen des genannten Gesetzes: „Art. 2. Die Errichtung von Lehen ist untersagt. Der in Bezug auf die vorhandenen Lehen noch bestehende Lehnsverband soll durch gesetzliche Anordnung aufgelöst werden. Art. 3. Die Bestimmungen des Art. 2 findet auf Thronlehen und die außerhalb des Staates liegenden Lehen keine Anwendung.“
Art. 41. Vorstehende Bestimmungen (Artikel 40) finden auf die Thronlehen, das Königliche Haus- und Prinzliche Fideikommiß, sowie auf die außerhalb des Staats belegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Die Rechtsverhältnisse derselben sollen durch besondere Gesetze geordnet werden
Der Art. 41 wurde durch Gesetz vom 5. Juni 1852 aufgehoben; siehe weiter bei Artikel 40.
Art. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigenthum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Theilbarkeit des Grundeigenthums und die Ablösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet.
Für die todte Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig.
Aufgehoben ohne Entschädigung sind: 1. die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden Hoheitsrechte und Privilegien; 2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichkeit, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen.
Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen.
Bei erblicher Überlassung eines Grundstückes ist nur die Übertragung des vollen Eigenthums zulässig; jedoch kann auch hier ein fester ablösbarer Zins vorbehalten werden.
Die weitere Ausführung dieser Bestimmungen bleibt besonderen Gesetzen vorbehalten.
Der Art. 42 wurde durch Gesetz vom 14. April 1856 aufgehoben und durch Art. 2 des genannten Gesetzes ersetzt, der folgendes besagte: „Ohne Entschädigung bleiben aufgehoben, nach Maßgabe der ergangenen besonderen Gesetze: 1. das mit dem Besitze gewisser Grundstücke verbundene Recht der Ausübung oder Übertragung der richterlichen Gewalt (Titel VI der Verfassungsurkunde) und die aus diesem Rechte fließenden Exemtionen und Abgaben; 2. die aus dem gerichts- und schutzherrlichen Verbande, der früheren Erbunterthänigkeit, der früheren Steuer- und Gewerbe-Verfassung herstammenden Verpflichtungen. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisher Berechtigten dafür oblagen“.
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| Titel III. Vom Könige
Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich.
Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.
Nach herrschender Staatspraxis waren die Akte der Kommandogewalt von der Gegenzeichnungspflicht und Ministerverantwortlichkeit ausgenommen.
Art. 45. Dem Könige allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze und erläßt die zu deren Ausführung nöthigen Verordnungen.
Art. 46. Der König führt den Oberbefehl über das Heer.
Art. 47. Der König besetzt alle Stellen im Heere, sowie in den übrigen Zweigen des Staatsdienstes, sofern nicht das Gesetz ein Anderes verordnet.
Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Letztere bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Kammern, sofern es Handelsverträge sind, oder wenn dadurch dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen auferlegt werden.
Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.
Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlungen verurtheilten Ministers kann dieses Recht nur auf Antrag derjenigen Kammer ausgeübt werden, von welcher die Anklage ausgegangen ist.
Der König kann bereits eingeleitete Untersuchungen nur auf Grund eines besonderen Gesetzes niederschlagen.
Art. 50. Dem Könige steht die Verleihung von Orden und anderen mit Vorrechten nicht verbundenen Auszeichnungen zu.
Er übt das Münzrecht nach Maaßgabe des Gesetzes.
Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Er kann sie entweder beide zugleich oder auch nur eine auflösen. Es müssen aber in einem solchen Falle, innerhalb eines Zeitraums von sechzig Tagen nach der Auflösung die Wähler und innerhalb eines Zeitraums von neunzig Tagen nach der Auflösung die Kammern versammelt werden.
Eine Auflösung der Ersten Kammer (Herrenhaus) war ausgeschlossen seit dem Gesetz vom 7. Mai 1853 (GS. 181), nach dem es keine gewählten Mitglieder dieser Kammer mehr gab.
Art. 52. Der König kann die Kammern vertagen. Ohne deren Zustimmung darf diese Vertagung die Frist von dreißig Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden.
Art. 53. Die Krone ist, den Königlichen Hausgesetzen gemäß, erblich in dem Mannsstamme des Königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatischen Linealfolge.
Ein Hausgesetz ist in Preußen nicht ergangen; an dessen Stelle galten als hausgesetzliche Vorschriften: - das Testament des Kurfürsten Friedrich I. von 1437 - das Hausgesetz von Kurfürst Albrecht Achilles von 1473, auch "dispositio Achillea" genannt, welche die Dreiteilung der hohenzollerischen Lande festlegte und die Primogenitur in jeder Linie einführte; das Gesetz wurde vom Kaiser im selben Jahr bestätigt. - Hausvertrag von Gera vom 11. Juni 1603 zwischen Kurfürst Joachim Friedrich and seinen zwei älteren Brüder Christian und Joachim Ernst, welcher die "dispositio Achillea" änderte und die beiden jüngeren Brüder des Kurfürsten in den fränkischen Gebieten (Bayreuth und Ansbach) einsetzte (diese Linien 1769 und 1806 ausgestorben) - Erbverbrüderungsvertrag mit dem fürstlichen Haus Hohenzollern ("pacta gentilitia et successoria") vom 20/30. November 1695 und 30. Januar 1707 - Edikt von König Friedrich Wilhelm I vom 13. August 1713 über die Unveräußerlichkeit der königlichen Domaine - Edikt und Hausgesetz von König Friedrich Wilhelm vom 17. Dezember 1808 über die Veräußerung von königlichen Domainen
Art. 54. Der König wird mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres volljährig.
Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbniß, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Art. 55. Ohne Einwilligung beider Kammern kann der König nicht zugleich Herrscher fremder Reiche sein.
Art. 56. Wenn der König minderjährig oder sonst dauernd verhindert ist, selbst zu regieren, so übernimmt derjenige volljährige Agnat (Art. 53), welcher der Krone am nächsten steht, die Regentschaft. Er hat sofort die Kammern zu berufen, die in vereinigter Sitzung über die Nothwendigkeit der Regentschaft beschließen.
Art. 57. Ist kein volljähriger Agnat vorhanden und nicht bereits vorher gesetzliche Fürsorge für diesen Fall getroffen, so hat das Staatsministerium die Kammern zu berufen, welche in vereinigter Sitzung einen Regenten erwählen. Bis zum Antritt der Regentschaft von Seiten desselben führt das Staatsministerium die Regierung.
Art. 58. Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Bis zu dieser Eidesleistung bleibt in jedem Falle das bestehende gesammte Staatsministerium für alle Regierungshandlungen verantwortlich.
Art. 59. Dem Kron-Fideikommißfonds verbleibt die durch das Gesetz vom 17. Januar 1820 auf die Einkünfte der Domainen und Forsten angewiesene Rente.
Hierzu das Gesetz betreffend die Erhöhung der Krondotation vom 27. Januar 1868 (GS. 61).
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: Verfassung 7. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:02 pm | |
| Titel IV. Von den Ministern
Art. 60. Die Minister, so wie die zu ihrer Vertretung abgeordneten Staatsbeamten haben Zutritt zu jeder Kammer und müssen auf ihr Verlangen zu jeder Zeit gehört werden.
Jede Kammer kann die Gegenwart der Minister verlangen.
Die Minister haben in einer oder der anderen Kammer nur dann Stimmrecht, wenn sie Mitglieder derselben sind.
Art. 61. Die Minister können durch Beschluß einer Kammer wegen des Verbrechens der Verfassungsverletzung, der Bestechung und des Verrathes angeklagt werden. Über solche Anklage entscheidet der oberste Gerichtshof der Monarchie in vereinigten Senaten. So lange noch zwei oberste Gerichtshöfe bestehen, treten dieselben zu obigem Zwecke zusammen.
Die näheren Bestimmungen über die Fälle der Verantwortlichkeit, über das Verfahren und über die Strafen werden einem besonderen Gesetze vorbehalten.
Das vorbehaltene Gesetz kam nicht zustande; der Art. 61 blieb daher unvollziehbar.
Titel V. Von den Kammern
Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.
Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Finanzgesetz-Entwürfe und Staatshaushalts-Etats werden zuerst der zweiten Kammer vorgelegt; letztere werden von der ersten Kammer im Ganzen angenommen oder abgelehnt.
Durch Gesetz vom 30. Mai 1855 erhielt die Erste Kammer die Bezeichnung „das Herrenhaus“ und die Zweite Kammer die Bezeichnung „das Haus der Abgeordneten“.
Art. 63. Nur in dem Falle, wenn die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staatsministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Art. 64. Dem Könige, so wie jeder Kammer, steht das Recht zu, Gesetze vorzuschlagen.
Gesetzesvorschläge, welche durch eine der Kammern oder den König verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vorgebracht werden.
Art. 65. Die erste Kammer besteht:
a) aus den großjährigen Königlichen Prinzen;
b) aus den Häuptern der ehemals unmittelbaren reichsständischen Häuser in Preußen - und aus den Häuptern derjenigen Familien, welchen durch Königliche Verordnung das nach der Erstgeburt und Linealfolge zu vererbende Recht auf Sitz und Stimme in der ersten Kammer beigelegt wird. In dieser Verordnung werden zugleich die Bedingungen festgesetzt, durch welche dieses Recht an einen bestimmten Grundbesitz geknüpft ist. Das Recht kann durch Stellvertretung nicht ausgeübt werden und ruht während der Minderjährigkeit oder während eines Dienstverhältnisses zu der Regierung eines nichtdeutschen Staats, ferner auch so lange der Berechtigte seinen Wohnsitz außerhalb Preußens hat;
c) aus solchen Mitgliedern, welche der König auf Lebenszeit ernennt. Ihre Zahl darf den zehnten Theil der zu a) und b) genannten Mitglieder nicht übersteigen;
d) aus neunzig Mitgliedern, welche in Wahlbezirken, die das Gesetz feststellt, durch die dreißigfache Zahl derjenigen Urwähler (Art. 70), welche die höchsten direkten Staatssteuern bezahlen, durch direkte Wahl nach Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden;
e) aus dreißig, nach Maaßgabe des Gesetzes von den Gemeinderäthen gewählten Mitgliedern aus den größeren Städten des Landes.
Die Gesammtzahl der unter a) bis c) genannten Mitglieder darf die Zahl der unter d) und e) bezeichneten nicht übersteigen.
Eine Auflösung der ersten Kammer bezieht sich nur auf die aus Wahl hervorgegangenen Mitglieder.
Die Artikel 65 - 68 wurden durch das Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: „Die Erste Kammer wird durch Königliche Anordnung gebildet, welche nur durch ein mit Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz abgeändert werden kann. Die Erste Kammer wird zusammengesetzt aus Mitgliedern, welche der König mit erblicher Berechtigung oder auf Lebenszeit beruft“.
Die Königliche Anordnung zum Gesetz vom 7. Mai 1853 (GS. 181) erging als „Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer“ am 12. Oktober 1854 (GS. 541).
Art. 66. Die Bildung der ersten Kammer in der Art. 65 bestimmten Weise tritt am 7. August des Jahres 1852 ein.
Bis zu diesem Zeitpunkte verbleibt es bei dem Wahlgesetze für die erste Kammer vom 6. Dezember 1848.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben; siehe Anmerkung bei Artikel 65.
Art. 67. Die Legislatur-Periode der ersten Kammer wir auf sechs Jahre festgesetzt.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben; siehe Anmerkung bei Artikel 65.
Art. 68. Wählbar zum Mitgliede der ersten Kammer ist jeder Preuße, der das vierzigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits fünf Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Die Mitglieder der ersten Kammer erhalten weder Reisekosten noch Diäten.
Durch Gesetz vom 7. Mai 1853 aufgehoben; siehe Anmerkung bei Artikel 65.
Art. 69. Die zweite Kammer besteht aus 350 Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen.
Gemäß dem Gesetz vom 30. April 1851 (GS. 213) traten dazu zwei Mitglieder für Hohenzollern; gemäß dem Gesetz vom 17. Mai 1867 (GS. 1481) achtzig für die damals neu erworbenen Landesteile; gemäß dem Gesetz vom 23. Juni 1876 (GS. 169) eines für Lauenburg; gemäß dem Gesetz vom 28. Juni 1906 (GS. 313) weitere zehn (Gesamtzahl seitdem: 443).
Art. 70. Jeder Preuße, welcher das fünf und zwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler.
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in Einer Gemeinde ausüben.
Art. 71. Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden nach Maaßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Die Gesammtsumme wird berechnet: a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet; b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusammengesetzt ist.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt.
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
Die Abtheilungen können in mehrere Wahlverbände eingetheilt werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schließen darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilungen gewählt.
Durch die Gesetze vom 24. Juni 1891 und 29. Juni 1893 wurde der Art. 71 bis zum Erlaß des Wahlgesetzes außer Kraft gesetzt, soweit er den Bestimmungen der genannten Gesetze entgegenstand.
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahlgesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und Schlachtsteuer erhoben wird.
Das vorgesehene Wahlgesetz kam nicht zustande. Statt seiner blieb die Verordnung vom 31. Mai 1849 in Geltung. Das am 24. Oktober 1918 im Herrenhaus angenommene Wahlgesetz trat nicht mehr in Kraft.
Art. 73. Die Legislatur-Periode der zweiten Kammer wird auf drei Jahre festgesetzt.
Durch Gesetz vom 27. Mai 1888 erhielt der Art. 73 folgende Fassung: „Die Legislaturperiode des Hauses der Abgeordneten dauert fünf Jahre“.
Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses nicht verloren und bereits drei Jahre dem preußischen Staatsverbande angehört hat.
Durch Gesetz vom 27. März 1872 wurde dem Art. 74 folgender Abs. 2 angefügt: „Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtages sein“.
Art. 75. Die Kammern werden nach Ablauf ihrer Legislatur-Periode neu gewählt. Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Art. 76. Die Kammern werden durch den König regelmäßig im Monat November jeden Jahres und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen.
Durch Gesetz vom 18. Mai 1857 erhielt der Art. 76 folgende Fassung: „Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des folgenden Januar und außerdem, so oft es die Umstände erheischen, einberufen“.
Art. 77. Die Eröffnung und die Schließung der Kammern geschieht durch den König in Person oder durch einen dazu von ihm beauftragten Minister in einer Sitzung der vereinigten Kammern.
Beide Kammern werden gleichzeitig berufen, eröffnet, vertagt und geschlossen.
Wird eine Kammer aufgelöst, so wird die andere gleichzeitig vertagt.
Art. 78. Jede Kammer prüft die Legitimation ihrer Mitglieder und entscheidet darüber. Sie regelt ihren Geschäftsgang und ihre Disziplin durch eine Geschäftsordnung und erwählt ihren Präsidenten, ihre Vicepräsidenten und Schriftführer.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in die Kammer.
Wenn ein Kammermitglied ein besoldetes Staatsamt annimmt und im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in der Kammer und kann seine Stelle in derselben nur durch neue Wahl wieder erlangen.
Niemand kann Mitglied beider Kammern sein.
Art. 79. Die Sitzungen beider Kammern sind öffentlich. Jede Kammer tritt auf den Antrag ihres Präsidenten oder von zehn Mitgliedern zu einer geheimen Sitzung zusammen, in welcher dann zunächst über diesen Antrag zu beschließen ist.
Art. 80. Keine der beiden Kammern kann einen Beschluß fassen, wenn nicht die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder anwesend ist. Jede Kammer faßt ihre Beschlüsse nach absoluter Stimmenmehrheit, vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für Wahlen etwa zu bestimmenden Ausnahmen.
Durch den § 2 des Gesetzes vom 30. Mai 1855 wurde der Artikel 80 teilweise aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Das Herrenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn nicht mindestens sechzig der nach Maßgabe der Verordnung vom 12. Oktober 1854 zu Sitz und Stimme berufenen Mitglieder anwesend sind. Der Art. 80 der Verfassungsurkunde ist aufgehoben, insoweit er diesem Gesetze zuwiderläuft“.
Art. 81. Jede Kammer hat für sich das Recht, Adressen an den König zu richten.
Niemand darf den Kammern oder einer derselben in Person eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jede Kammer kann die an sie gerichteten Schriften an die Minister überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden verlangen.
Art. 82. Eine jede Kammer hat die Befugniß, Behufs ihrer Information Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.
Art. 83. Die Mitglieder beider Kammern sind Vertreter des ganzen Volkes. Sie stimmen nach ihrer freien Überzeugung und sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebunden.
Art. 84. Sie können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf den Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft gezogen werden.
Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden nothwendig. Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied der Kammer und eine jede Untersuchungs- oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben, wenn die betreffende Kammer es verlangt.
Art. 85. Die Mitglieder der zweiten Kammer erhalten aus der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maaßgabe des Gesetzes; ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
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 | Thema: Verfassung 8. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:03 pm | |
| Titel VI. Von der richterlichen Gewalt
Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Die Urtheile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt.
Art. 87. Die Richter werden vom Könige oder in dessen Namen auf ihre Lebenszeit ernannt.
Sie können nur durch Richterspruch aus Gründen, welche die Gesetze vorgesehen haben, ihres Amtes entsetzt oder zeitweise enthoben werden. Die vorläufige Amtssuspension, welche nicht kraft des Gesetzes eintritt, und die unfreiwillige Versetzung an eine andere Stelle oder in den Ruhestand können nur aus den Ursachen und unter den Formen, welche im Gesetze angegeben sind, und nur auf Grund eines richterlichen Beschlusses erfolgen.
Auf die Versetzungen, welche durch Veränderungen in der Organisation der Gerichte oder ihrer Bezirke nöthig werden, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Dazu Gesetz betr. die Dienstvergehen der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 7. Mai 1851 (GS. 218).
Durch Gesetz vom 19. Februar 1879 wurde folgender Art. 87 a eingefügt: „Art. 87a. Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten sind Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 86 und des ersten Abs. im Art. 87 zulässig“.
Art. 88. Den Richtern dürfen andere besoldete Staatsämter fortan nicht übertragen werden. Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes zulässig.
Art. 88 wurde aufgehoben durch Gesetz vom 30. April 1856.
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden, welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat.
Art. 91. Gerichte für besondere Klassen von Angelegenheiten, insbesondere Handels- und Gewerbegerichte sollen im Wege der Gesetzgebung an den Orten errichtet werden, wo das Bedürfniß solche erfordert.
Die Organisation und Zuständigkeit solcher Gerichte, das Verfahren bei denselben, die Ernennung ihrer Mitglieder, die besonderen Verhältnisse der letzteren und die Dauer ihres Amtes werden durch das Gesetz festgestellt.
Art. 92. Es soll in Preußen nur Ein oberster Gerichtshof bestehen.
Vor dem Gesetz vom 17. März 1852 (GS. 73) bestanden nämlich das Obertribunal und der Rheinische Kassations- und Revisionshof (beide in Berlin); sie wurden durch das genannte Gesetz zum „Obertribunal“ vereinigt. Das Obertribunal wird 1879 durch das Oberste Preußische Landesgericht (im Rahmen des Reichs-Gerichtsverfassungsgesetzes) ersetzt.
Art. 93. Die Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte in Civil- und Strafsachen sollen öffentlich sein. Die Öffentlichkeit kann jedoch durch einen öffentlich zu verkündenden Beschluß des Gerichts ausgeschlossen werden, wenn sie der Ordnung oder den guten Sitten Gefahr droht.
In anderen Fällen kann die Öffentlichkeit nur durch Gesetze beschränkt werden.
Art. 94. Bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, bei allen politischen Verbrechen und bei allen Preßvergehen, welche das Gesetz nicht ausdrücklich ausnimmt, erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene.
Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz.
Art. 94 wurde aufgehoben und ersetzt durch den Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Mai 1852: „Bei Verbrechen erfolgt die Entscheidung über die Schuld des Angeklagten durch Geschworene, insoweit ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern erlassenes Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt. Die Bildung des Geschworenengerichts regelt das Gesetz“.
Art. 95. Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Schwurgerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen schweren Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staats, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift. Die Bildung der Geschworenen bei diesem Gerichte regelt das Gesetz.
Art. 95 wurde aufgehoben und ersetzt durch den Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Mai 1852: „Es kann durch ein mit vorheriger Zustimmung der Kammern zu erlassendes Gesetz ein besonderer Gerichtshof errichtet werden, dessen Zuständigkeit die Verbrechen des Hochverraths und diejenigen Verbrechen gegen die innere und äußere Sicherheit des Staates, welche ihm durch das Gesetz überwiesen werden, begreift“.
Art. 96. Die Kompetenz der Gerichte und Verwaltungsbehörden wird durch das Gesetz bestimmt. Über Kompetenzkonflikte zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden entscheidet ein durch das Gesetz bezeichneter Gerichtshof.
Dazu Verordnung betreffend die Kompetenzkonflikte zwischen den Gerichten und den Verwaltungsbehörden vom 1. August 1879 (GS. 573).
Art. 97. Die Bedingungen, unter welchen öffentliche Civil- und Militairbeamte wegen durch Überschreitung ihrer Amtsbefugnisse verübter Rechtsverletzungen gerichtlich in Anspruch genommen werden können, bestimmt das Gesetz. Eine vorgängige Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde darf jedoch nicht verlangt werden.
Dazu Gesetz betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthandlungen vom 13. Februar 1854 (GS. 86) sowie Gesetz über die Haftung des Staates und anderer Verbände für Amtspflichtverletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt vom 1. August 1909 (GS. 691).
Titel VII. Von den nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten
Art. 98. Die besonderen Rechtsverhältnisse der nicht zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten, einschließlich der Staatsanwälte, sollen durch ein Gesetz geregelt werden, welches, ohne die Regierung in der Wahl der ausführenden Organe zweckwidrig zu beschränken, den Staatsbeamten gegen willkürliche Entziehung von Amt und Einkommen angemessenen Schutz gewährt.
Dazu Gesetz betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, die Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand vom 21. Juli 1852 (GS. 465).
Titel VIII. Von den Finanzen
Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur, soweit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
Art. 101. In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht eingeführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Art. 102. Gebühren können Staats- oder Kommunalbeamte nur auf Grund des Gesetzes erheben.
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Übernahme von Garantien zu Lasten des Staats.
Art. 104. Zu Etats-Überschreitungen ist die nachträgliche Genehmigung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt jedes Jahres, einschließlich einer Übersicht der Staatsschulden, wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der Staatsregierung den Kammern vorlegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer bestimmen.
Dazu Gesetz betr. die Einrichtung und die Befugnisse der Oberrechnungskammer vom 27. März 1872 (GS. 278).
Titel IX. Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks- und Provinzialverbänden
Art. 105. Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhaltung folgender Grundsätze näher bestimmt:
1. Über die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Vertretern bestehende Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Provinzen, Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden.
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der Staatsregierung unterworfen sind.
2. Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige ernannt.
Über die Betheiligung des Staats bei der Anstellung der Gemeindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen.
3. Den Gemeinden insbesondere steht die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des Staats zu.
Über die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Ortspolizei bestimmt das Gesetz.
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz- oder Bürgerwehr errichtet werden.
4. Die Berathungen der Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Über die Einnahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffentlicht werden.
Durch Gesetz vom 24. Mai 1853 erhielt Art. 105 folgende Fassung: „Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch besondere Gesetze näher bestimmt.“
Allgemeine Bestimmungen
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamte leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Dazu Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
Übergangsbestimmungen
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 112 wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1906.
Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.
Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung.
Art. 114 wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 14. April 1856.
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Vor dem Gesetz vom 17. März 1852 (GS. 73) bestanden das Obertribunal (für die Gebiete, in denen das Preußische Landrecht oder das gemeine Recht galt) und der Rheinische Kassations- und Revisionshof (für die Gebiete, in denen das französische Zivilrecht galt) (beide in Berlin); sie wurden durch das genannte Gesetz zum „Obertribunal“ vereinigt.
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in Übereinstimmung stehen.
Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung (Art. 62 und 108).
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850
Friedrich Wilhelm
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: der Satz fehlte noch Fr Nov 20, 2009 3:04 pm | |
| v. Schleinitz.
Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850 (revidierte Verfassung) blieb faktisch bis zum 9. November 1918 in Wirkung; formalrechtlich wurde sie durch Artikel 81 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 aufgehoben. |
|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: Verfassung 9. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:05 pm | |
| Allgemeine Bestimmungen
Art. 106. Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind.
Die Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter Königlicher Verordnungen steht nicht den Behörden, sondern nur den Kammern zu.
Art. 107. Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig Tagen liegen muß, genügt.
Art. 108. Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamte leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gehorsams und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet nicht statt.
Art. 109. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden forterhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch ein Gesetz abgeändert werden.
Art. 110. Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen Gesetze in Thätigkeit.
Art. 111. Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 7, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz.
Dazu Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851
Übergangsbestimmungen
Art. 112. Bis zum Erlaß des im Art. 26 vorgesehenen Gesetzes bewendet es hinsichtlich des Schul- und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Art. 112 wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 10. Juli 1906.
Art. 113. Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.
Art. 114. Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizeiverwaltung.
Art. 114 wurde aufgehoben durch das Gesetz vom 14. April 1856.
Art. 115. Bis zum Erlasse des im Art. 72 vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die Verordnung vom 30. Mai 1849, die Wahl der Abgeordneten zur zweiten Kammer betreffend, in Kraft.
Art. 116. Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzigen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
Vor dem Gesetz vom 17. März 1852 (GS. 73) bestanden das Obertribunal (für die Gebiete, in denen das Preußische Landrecht oder das gemeine Recht galt) und der Rheinische Kassations- und Revisionshof (für die Gebiete, in denen das französische Zivilrecht galt) (beide in Berlin); sie wurden durch das genannte Gesetz zum „Obertribunal“ vereinigt.
Art. 117. Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etatsmäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rücksicht genommen werden.
Art. 118. Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Entwurfs vom 26. Mai 1849 festzustellende Verfassung Abänderungen der gegenwärtigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorläufig angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in Übereinstimmung stehen.
Art. 119. Das im Art. 54 erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staatsbeamten erfolgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegenwärtigen Revision dieser Verfassung (Art. 62 und 108).
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850
Friedrich Wilhelm
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850 (revidierte Verfassung) blieb faktisch bis zum 9. November 1918 in Wirkung; formalrechtlich wurde sie durch Artikel 81 der Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920 aufgehoben.
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 | Thema: Verfassung 10. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:06 pm | |
| Verordnung betreffend die Ausführung der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer
vom 30. Mai 1849
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen verordnen in Ausführung der Artikel 67 und 74 und auf Grund des Artikels 105 der Verfassungsurkunde, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, daß statt des Wahlgesetzes für die Abgeordneten der zweiten Kammer vom 6. Dezember 1848 die nachfolgenden näheren Bestimmungen zur Anwendung zu bringen sind:
§ 1. Die Abgeordneten der zweiten Kammer werden von Wahlmännern in Wahlbezirken, die Wahlmänner von den Urwählern in Urwahlbezirken gewählt.
§ 2. Die Zahl der in jedem Regierungsbezirke zu wählenden Abgeordneten weist das anliegende Verzeichniß nach.
Aufgehoben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 (GS. 357), § 4.
§ 3. Die Bildung der Wahlbezirke ist nach Maßgabe der durch die letzten allgemeinen Zählungen ermittelten Bevölkerung von den Regierungen dergestalt zu bewirken, daß von jedem Wahlkörper mindestens zwei Abgeordnete zu wählen sind. Kreise, die zu verschiedenen Regierungsbezirken gehören, können ausnahmsweise durch den Ober-Präsidenten zu einem Wahlbezirke vereinigt werden, wenn es nach der Lage und den sonstigen Verhältnissen der ersteren nöthig erscheint.
Aufgehoben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 (GS. 357), § 4.
§ 4. Auf jede Vollzahl von 250 Seelen ist ein Wahlmann zu wählen.
§ 5. Gemeinden von weniger als 750 Seelen, so wie nicht zu einer Gemeinde gehörende bewohnte Besitzungen, werden von dem Landrathe mit einer oder mehreren benachbarten Gemeinden zu einem Urwahlbezirke vereinigt.
§ 6. Gemeinden von 1 750 oder mehr als 1 750 Seelen werden von der Gemeinde-Verwaltungsbehörde in mehrere Urwahlbezirke getheilt. Diese sind so einzurichten, daß höchstens 6 Wahlmänner darin zu wählen sind.
§ 7. Die Urwahlbezirke müssen, so weit es thunlich ist, so gebildet werden, daß die Zahl der in einem jeden derselben zu wählenden Wahlmänner durch drei theilbar ist.
§ 8. Jeder selbstständige Preuße, welcher das 24. Lebensjahr vollendet, und nicht den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses verloren hat, ist in der Gemeinde, worin er seit sechs Monaten seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, stimmberechtigter Urwähler, sofern er nicht aus öffentlichen Mitteln Armenunterstützung erhält.
§ 9. Die Militairpersonen des stehenden Heeres und die Stamm-Mannschaften der Landwehr wählen an ihrem Standorte, ohne Rücksicht darauf, wie lange sie sich an demselben vor der Wahl aufgehalten haben. Sie bilden, wenn sie in der Zahl von 750 Mann oder darüber, zusammenstehen, einen oder mehrere beson-dere Wahlbezirke. Landwehrpflichtige, welche zur Zeit der Wahlen zum Dienste einberufen sind, wählen an dem Orte ihres Aufenthaltes für ihren Heimathsbezirk.
§ 10. Die Urwähler werden nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Klassensteuer, Grundsteuer, Gewerbesteuer) in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abtheilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt.
Diese Gesammtsumme wird berechnet: a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich bildet, oder in mehrere Urwahlbezirke getheilt ist (§ 6); b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zusam-mengesetzt ist (§ 5).
§ 11. Wo keine Klassensteuer erhoben wird, tritt für dieselbe zunächst die etwa in Gemäßheit der Verordnung vom 4. April 1848, anstatt der indirekten, eingeführte direkte Staatssteuer ein.
Wo weder Klassensteuer, noch klassifizirte Steuer auf Grund der Verordnung vom 4. April 1848 erhoben wird, tritt an Stelle der Klassensteuer die in der Gemeinde zur Hebung kommende, direkte Kommunalsteuer.
Wo auch eine solche ausnahmsweise nicht besteht, muß von der Gemeindeverwaltung nach den Grundsätzen der Klassensteuer-Veranlagung eine ungefähre Einschätzung bewirkt und der Betrag ausgeworfen werden, welchen jeder Urwähler danach als Klassensteuer zu zahlen haben würde.
Wird die Gewerbesteuer von einer Handelsgesellschaft entrichtet, so ist die Steuer, behufs Bestimmung, in welche Abtheilung die Gesellschafter gehören, zu gleichen Theilen auf dieselben zu repartiren.
§ 12. Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Gesammtsteuer (§ 10) fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des zweiten Drittheils fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt. In diese Abtheilung gehören auch diejenigen Urwähler, welche keine Steuer zahlen.
§ 13. So lange der Grundsatz wegen Aufhebung der Abgabenbefreiung in Bezug auf die Klassensteuer und direkte Kommunalsteuer noch nicht durchgeführt ist, sind die zur Zeit noch befreiten Urwähler in diejenige Abtheilung aufzunehmen, welcher sie angehören würden, wenn die Befreiungen bereits aufgehoben wären.
§ 14. Jede Abtheilung wählt ein Drittheil der zu wählenden Wahlmänner.
Ist die Zahl der in einem Urwahlbezirke zu wählenden Wahlmänner nicht durch 3 theilbar, so ist, wenn nur 1 Wahlmann übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben 2 Wahlmänner übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen und die dritte Abtheilung den anderen.
§ 15. In jeder Gemeinde ist sofort ein Verzeichniß der stimmberechtigten Urwähler (Urwählerliste) aufzustellen, in welchem bei jedem einzelnen Namen der Steuerbetrag angegeben wird, den der Urwähler in der Gemeinde oder in dem, aus mehreren Gemeinden zusammengesetzten Urwahlbezirk zu entrichten hat. Dies Verzeichniß ist öffentlich auszulegen, und daß dieses geschehen, in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
Wer die Aufstellung für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies innerhalb dreier Tage nach der Bekanntmachung bei der Ortsbehörde oder dem von derselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu niedergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben.
Die Entscheidung darüber steht in den Städten der Gemeinde-Verwaltungsbehörde, auf dem Lande dem Landrathe zu.
In Gemeinden, die in mehrere Urwahlbezirke getheilt sind, erfolgt die Aufstellung der Urwählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
§ 16. Die Abtheilungen (§ 12) werden Seitens derselben Behörden festgestellt, welche die Urwahlbezirke abgrenzen (§ 5, 6).
Eben diese Behörden haben für jeden Urwahlbezirk das Lokal, in welchem die auf den Bezirk bezügliche Abtheilungsliste öffentlich auszulegen, und die Wahl der Wahlmänner abzuhalten ist, zu bestimmen und den Wahlvorsteher, der die Wahl zu leiten hat, so wie einen Stellvertreter desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen.
In Bezug auf die Berichtigung der Abtheilungslisten kommen die Vorschriften des § 15 gleichmäßig zur Anwendung.
§ 17. Der Tag der Wahl ist von dem Minister des Innern festzusetzen.
§ 18. Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die Abtheilung gewählt.
Mit Ausnahme des Falles der Auflösung der Kammer, sind die Wahlen der Wahlmänner für die ganze Legislaturperiode dergestalt gültig, daß bei einer erforderlich werdenden Ersatzwahl eines Abgeordneten nur an Stelle der inzwischen durch Tod, Wegziehen aus dem Urwahlbezirk, oder auf sonstige Weise ausgeschiedenen Wahlmänner neue zu wählen sind.
§ 19. Die Urwähler sind zur Wahl durch ortsübliche Bekanntmachung zu berufen.
§ 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks einen Protokollführer, so wie 3 bis 6 Beisitzer, welche mit ihm den Wahlvorstand bilden, und verpflichtet sie mittelst Handschlags an Eidesstatt.
§ 21. Die Wahlen erfolgen abtheilungsweise durch Stimmgebung zu Protokoll, nach absoluter Mehrheit und nach den Vorschriften des Reglements (§ 32).
§ 22. In der Wahlversammlung dürfen weder Diskussionen stattfinden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
Wahlstimmen, unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
§ 23. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Stimmenmehrheit, so findet die engere Wahl statt.
§ 24. Der gewählte Wahlmann muß sich über die Annahme der Wahl erklären. Eine Annahme unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung, und zieht eine Ersatzwahl nach sich.
§ 25. Das Protokoll wird von dem Wahlvorstande (§ 20) unterzeichnet und sofort dem Wahlkommissar (§ 26) für die Wahl der Abgeordneten eingereicht.
§ 26. Die Regierung ernennt den Wahlkommissar für jeden Wahlbezirk zur Wahl der Abgeordneten und bestimmt den Wahlort.
Die Worte „und bestimmt den Wahlort“ wurden aufgehoben durch das Gesetz, die Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten betreffend, vom 27. Juni 1860 (GS. 357), § 4.
§ 27. Der Wahlkommissar beruft die Wahlmänner mittelst schriftlicher Einladung zur Wahl der Abgeordneten. Er hat die Verhandlungen über die Urwahlen nach den Vorschriften dieser Verordnung zu prüfen, und wenn er einzelne Wahlakte für ungültig erachten sollte, der Versammlung der Wahlmänner seine Bedenken zur endgültigen Entscheidung vorzutragen. Nach Ausschließung derjenigen Wahlmänner, deren Wahl für ungültig erkannt ist, schreitet die Versammlung sofort zu dem eigentlichen Wahlgeschäfte.
Außer der vorgedachten Erörterung und Entscheidung über die etwa gegen einzelne Wahlakte erhobenen Bedenken dürfen in der Versammlung keine Diskussionen Statt finden, noch Beschlüsse gefaßt werden.
§ 28. Der Tag der Wahl der Abgeordneten ist von dem Minister des Innern festzusetzen.
§ 29. Zum Abgeordneten ist jeder Preuße wählbar, der das dreißigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte, in Folge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses, nicht verloren hat, und bereits ein Jahr lang dem preußischen Staatsverbande angehört.
§ 30. Die Wahlen der Abgeordneten erfolgen durch Stimmgebung zu Protokoll.
Der Protokollführer und die Beisitzer werden von den Wahlmännern auf den Vorschlag des Wahlkommissarius gewählt und bilden mit diesem den Wahlvorstand.
Die Wahlen erfolgen nach absoluter Stimmenmehrheit. Wahlstimmen unter Protest oder Vorbehalt abgegeben, sind ungültig.
Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung keine absolute Mehrheit, so wird zu einer engeren Wahl geschritten.
§ 31. Der gewählte Abgeordnete muß sich über die Annahme oder Ablehnung der auf ihn gefallenen Wahl gegen den Wahlkommissarius erklären. Eine Annahme-Erklärung unter Protest oder Vorbehalt gilt als Ablehnung und hat eine neue Wahl zur Folge.
§ 32. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen näheren Bestim-mungen hat Unser Staatsministerium in einem zu erlassenden Reglement zu tref-fen8.
Die vorgesehenen Ausführungsbestimmungen waren zuletzt enthalten in dem Reglement des Staatsministeriums vom 14. März 1903 (MinBl. f. d. innere Verwaltung, 1903, S. 146 ff.), geändert und neugefaßt am 30. November 1906 (MinBl. f. d. innere Verwaltung, 1907, S. 1 ff.).
Die Bestimmungen der § 4, 10 und 12 der Wahl-Notverordnung vom 30. Mai 1849 fanden Aufnahme im Art. 71 der revidierten Verfassung. Auch die übrigen Teile der Wahl-Notverordnung blieben bis zum November 1918 in Kraft. Änderungen der Verordnung finden sich in dem Gesetz vom 27. Juni 1860 (GS. 357), in dem Gesetz vom 29. Juni 1893 (GS. 103), das für jeden Nichtbesteuerten fiktiv 3 Mark als Steuerleistung einzusetzen vorschrieb, wodurch eine große Zahl von Wählern in die höheren Klassen aufstieg, und in den beiden Gesetzen vom 28. Juni 1906 (GS. 313, 318), durch die eine große Zahl von Wahlbezirken geteilt, die Zahl der Abgeordneten auf 443 erhöht und eine Reihe von Verfahrensvorschriften geändert wurden.
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: Verfassung 11. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:07 pm | |
| Gesetz über den Belagerungszustand
vom 4. Juni 1851
§ 1. Für den Fall eines Krieges ist in den, von dem Feinde bedrohten oder theilweise schon besetzten Provinzen jeder Festungskommandant befugt, die ihm anvertraute Festung mit ihrem Ravonbezirke. der kommandirende General aber den Bezirk des Armeekorps oder einzelne Theile desselben zum Zweck der Vertheidigung in Belagerungszustand zu erklären.
§ 2. Auch für den Fall eines Aufruhrs kann, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der Belagerungszustand sowohl in Kriegs- als in Friedenszeiten erklärt werden.
Die Erklärung des Belagerungszustandes geht alsdann vom Staats-Ministerium aus, kann aber provisorisch und vorbehaltlich der sofortigen Bestätigung oder Beseitigung durch dasselbe, in dringenden Fällen, rücksichtlich einzelner Orte und Distrikte, durch den obersten Militairbefehlshaber in denselben, auf den Antrag des Verwaltungschefs des Regierungsbezirks, wenn aber Gefahr im Verzuge ist, auch ohne diesen Antrag erfolgen.
In Festungen geht die provisorische Erklärung des Belagerungszustandes von dem Festungskommandanten aus.
§ 3. Die Erklärung des Belagerungszustandes ist bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden, und außerdem durch Mittheilung an die Gemeindebehörde, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch öffentliche Blätter ohne Verzug zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. - Die Aufhebung des Belagerungszustandes wird durch Anzeige an die Gemeindebehörde und durch die öffentlichen Blätter zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
§ 4. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des Belagerungszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militairbefehlshaber über. Die Civilverwaltungs- und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militairbefehlshaber Folge zu leisten.
Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militairbefehlshaber persönlich verantwortlich.
§ 5. Wird bei Erklärung des Belagerungszustandes für erforderlich erachtet, die Artikel 5, 6, 7; 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde, oder einzelne derselben, zeit- und distriktweise außer Kraft zu setzen, so müssen die Bestimmungen darüber ausdrücklich in die Bekanntmachung über die Erklärung des Belagerungszustandes aufgenommen oder in einer besonderen, unter der namlichen Form (§ 3) bekannt zu machenden Verordnung verkündet werden.
Die Suspension der erwähnten Artikel oder eines derselben ist nur für den Bezirk zulässig, der in Belagerungszustand erklärt ist und nur für die Dauer des Belagerungszustandes.
§ 6. Die Militairpersonen stehen während des Belagerungszustandes unter den Gesetzen, welche für den Kriegszustand ertheilt sind. - Auch finden auf dieselben die §§ 8 und 9 dieser Verordnung Anwendung.
§ 7. In den in Belagerungszustand erklärten Orten oder Distrikten hat der Befehlshaber der Besatzung (in den Festungen der Kommandant) die höhere Militairgerichtsbarkeit über sämmtliche zur Besatzung gehörende Militairpersonen.
Auch steht ihm das Recht zu, die wider diese Personen ergehenden kriegsrechtlichen Erkenntnisse zu bestätigen. Ausgenommen hiervon sind nur in Friedenszeiten die Todesurtheile; diese unterliegen der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz.
Hinsichtlich der Ausübung der niederen Gerichtsbarkeit verbleibt es bei den Vorschriften des Militair-Strafgesetzbuches.
§ 8. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte der vorsätzlichen Brandstiftung, der vorsätzlichen Verursachung einer Ueberschwemmung oder des Angriffs oder des Widerstandes gegen die bewaffnete Macht oder Abgeordnete der Civil- oder Militairbehörde in offener Gewalt und mit Waffen oder gefährlichen Werkzeugen versehen sich schuldig macht, wird mit dem Tode bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann, statt der Todesstrafe, auf zehn- bis zwanzigjährige Zuchthausstrafe erkannt werden.
§ 9. Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder verbreitet, welche geeignet sind, die Civil- oder Militairbehörden hinsichtlich ihrer Maaßregeln irre zu führen, oder
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militairbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot übertritt, oder zu solcher Uebertretung auffordert oder anreizt, oder
c) zu dem Verbrechen des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzlichkeit, der Befreiung eines Gefangenen, oder zu anderen § 8 vorgesehenen Verbrechen, wenn auch ohne Erfolg auffordert oder anreizt, oder
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder Vergehungen gegen die militairische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht,
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängniß bis zu Einem Jahr bestraft werden.
§ 10. Wird unter Suspension des Artikels 7 der Verfassungs-Urkunde zur Anordnung von Kriegsgerichten geschritten, so gehört vor dieselben die Untersuchung und Aburtheilung der Verbrechen des Hochverraths, des Landesverraths, des Mordes, des Aufruhrs, der thätlichen Widersetzung, der Zerstörung von Eisenbahnen und Telegraphen, der Befreiung von Gefangenen, der Meuterei, des Raubes, der Plünderung, der Erpressung, der Verleitung der Soldaten zur Untreue, und der in den §s~ 8 und 9 mit Strafe bedrohten Verbrechen und Vergehen, insofern alle genannten Verbrechen und Vergehen nach der Erklärung und Bekanntmachung des Belagerungszustandes begangen oder fortgesetzte Verbrechen sind.
Als Hochverrath und Landesverrath sind, bis zur rechtlichen Geltung eines Strafgesetzbuchs für die ganze Monarchie, in dem Bezirke des Rheinischen Appellationshofes zu Köln die Verbrechen und Vergehen wider die innere und äußere Sicherheit des Staats (Artikel 75 bis 108 des Rheinischen Strafgesetzbuchs) anzusehen.
Ist die Suspension des Art. 7 der Verfassungs-Urkunde nicht vom Staatsministerium erklärt, so bleibt in Friedenszeiten bei den von dem Kriegsgerichte eingeleiteten Untersuchungen die Vollstreckung des Urtheils ausgesetzt, bis die Suspension vom Staatsministerium genehmigt ist.
§ 11. Die Kriegsgerichte bestehen aus fünf Mitgliedern, unter denen zwei von dem Vorstande des Civilgerichtes des Ortes zu bezeichnende richterliche Civilbeamte, und drei von dem Militairbefehlshaber, welcher am Orte den Befehl führt, zu ernennende Offiziere sein müssen. Die Offiziere sollen mindestens Hauptmannsrang haben; fehlt es an Offizieren dieses höheren Ranges, so ist die Zahl aus Offizieren des nächsten Grades zu ergänzen.
Sofern in einer vom Feinde eingeschlossenen Festung die erforderliche Zahl von richterlichen Civilbeamten nicht vorhanden ist, soll dieselbe von dem kommandirenden Militairbefehlshaber aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung ergänzt werden. Ist kein richterlicher Civilbeamte in der Festung vorhanden, so ist stets ein Auditeur Civilmitglied des Kriegsgerichts.
Die Zahl der Kriegsgerichte richtet sich, wenn eine ganze Provinz oder ein Theil derselben in Belagerungszustand erklärt ist, nach dem Bedürfniß, und den Gerichtssprengel eines jeden dieser Gerichte bestimmt in derartigen Fällen der kommandirende General.
§ 12. Den Vorsitz in den Sitzungen der Kriegsgerichte führt ein richterlicher Beamter.
Von dem Vorsitzenden werden, bevor das Gericht seine Geschäfte beginnt, die iu Mitgliedern desselben bestimmten Offiziere und eintretenden Falls diejenigen Civilmitglieder, welche dem Richterstande nicht angehören, dahin vereidigt, daß sie die Obliegenheiten des ihnen übertragenen Richteramtes mit Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit, den Gesetzen gemäß, erfüllen wollen.
Der Militairbefehlshaber, welcher die dem Offizierstande angehörigen Mitglieder des Kriegsgerichts ernennt, beauftragt als Berichterstatter einen Auditeur, oder in dessen Ermangelung einen Offizier. Dem Berichterstatter liegt ob, über die Anwendung und Handhabung des Gesetzes zu wachen, und durch Anträge die Ermittelung der Wahrheit zu fördern. Stimmrecht hat derselbe nicht.
Als Gerichtsschreiber wird zur Führung des Protokolls ein von dem Vorsitzenden des Kriegsgerichts zu bezeichnender und von ihm zu vereidigender Beamter der Civilverwaltung zugezogen.
§ 13. Für das Verfahren vor den Kriegsgerichten gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Verfahren ist mündlich und öffentlich; die Oeffentlichkeit kann vom Kriegsgerichte durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn es dies aus Gründen des öffentlichen Wohls für angemessen erachtet. 2. Der Beschuldigte kann sich eines Vertheidigers bedienen. - Wählt er keinen Vertheidiger, so muß ihm ein solcher von Amts wegen von dem Vorsitzenden des Gerichts bestellt werden, insofern es sich um solche Verbrechen oder Ver-geben handelt, bei welchen nach dem allgemeinen Strafrecht eine höhere Strafe als Gefängniß bis zu Einem Jahre eintritt. 3. Der Berichterstatter trägt in Anwesenheit des Beschuldigten die demselben zur Last gelegte Thatsache vor. Der Beschuldigte wird aufgefordert, sich darüber zu erklären, demnächst wird zur Erhebung der anderweiten Beweismittel geschritten. Sodann wird dem Berichterstatter zur Aeußerung über die Resultate der Vernehmungen und die Anwendung des Gesetzes, und zuletzt dem Beschuldigten und seinem Vertheidiger das Wort gestattet. Das Urtheil wird bei sofortiger nicht öffentlicher Berathung des Gerichts nach Stimmenmehrheit gefaßt und unmittelbar darauf dem Beschuldigten verkündigt. 4. Das Gericht erkennt auf die gesetzliche Strafe, oder auf Freisprechung, oder Verweisung an den ordentlichen Richter. Der Freigesprochene wird sofort der Haft entlassen. Die Verweisung an den ordentlichen Richter findet statt, wenn das Kriegsgericht sich für nicht kompetent erachtet; es erläßt in diesem Falle über die Fortdauer oder Aufhebung der Haft im Urtheile zugleich besondere Verfügung. 5. Das Urtheil, welches den Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, die summarische Erklärung des Beschuldigten über die ihm vorgehaltene Beschuldigung, die Erwähnung der Beweisaufnahme und die Entscheidung über die Thatfrage und den Rechtspunkt, sowie das Gesetz, auf welches das Urtheil begründet ist, enthalten muß, wird von den sämmtlichen Richtern und dem Gerichtsschreiber unterzeichnet. 6. Gegen die Urtheile der Kriegsgerichte findet kein Rechtsmittel statt. Die auf Todesstrafe lautenden Erkenntnisse unterliegen jedoch der Bestätigung des in § 7 bezeichneten Militairbefehlshabers, und zwar in Friedenszeiten der Bestätigung des kommandirenden Generals der Provinz. 7. Alle Strafen mit Ausnahme der Todesstrafe, werden binnen 24 Stunden nach der Verkündigung des Erkenntnisses, Todesstrafen binnen gleicher Frist nach Bekanntmachung der erfolgten Bestätigung an den Angeschuldigten zum Vollzug gebracht. 8. Die Todesstrafe wird durch Erschießen vollstreckt. Sind Erkenntnisse, welche auf Todesstrafe lauten, bei Aufhebung des Belagerungszustandes noch nicht vollzogen, so wird diese Strafe von den ordentlichen Gerichten in diejenige Strafe umgewandelt, welche, abgesehen von dem Belagerungszustande, die gesetzliche Folge der von dem Kriegsgerichte als erwiesen angenommenen That gewesen sein würde.
§ 14. Die Wirksamkeit der Kriegsgerichte hört mit der Beendigung des Belagerungszustandes auf.
§ 15. Nach aufgehobenem Belagerungszustande werden alle vom Kriegsgerichte erlassenen Urtheile sammt Belagstücken und dazu gehörenden Verhandlungen, sowie die noch schwebenden Untersuchungssachen an die ordentlichen Gerichte abgegeben; diese haben in den von dem Kriegsgerichte noch nicht abgeurtheilten Sachen nach den ordentlichen Strafgesetzen, und nur in den Fällen des § 9 nach den in diesem getroffenen Strafbestimmungen zu erkennen.
§ 16. Auch wenn der Belagerungszustand nicht erklärt ist, können im Falle des Krieges oder Aufruhrs, bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5, 6, 27, 28, 29, 30 und 36 der Verfassungs-Urkunde oder einzelne derselben vom Staatsministerium zeit- und distriktweise außer Kraft gesetzt werden.
§ 17. Ueber die Erklärung des Belagerungszustandes, sowie über jede, sei es neben derselben (§ 5) oder in dem Falle des § 16 erfolgte Suspension auch nur eines der §§ 5 und 16 genannten Artikel der Verfassungs-Urkunde muß den Kammern sofort, beziehungsweise bei ihrem nächsten Zusammentreten, Rechenschaft gegeben werden.
§ 18. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.
Das gegenwärtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 10. Mai 1849 und der Deklaration vom 4. Juli 1849 (Gesetz-Sammlung Seite 165 und 250).
Friedrich Wilhelm
v. Manteuffel. v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Stodthausen. v. Raumer. v. Westphalen.
Der Geltungsbereich des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand wurde durch den Artikel 68 der Verfassung des Deutschen Reiches von 1870/71 auf das gesamte Reich (außer Bayern) ausgedehnt; aufgrund dessen wurde am 31. Juli 1914 der Belagerungszustand über das Deutsche Reich verhängt. Das Gesetz wurde durch den Artikel 48 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 14. August 1919 (in unvollständiger Weise) abgelöst.
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: Verfassung 12. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:07 pm | |
| Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer
vom 12. Oktober 1854
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen etc. etc. verordnen, im Verfolg des Gesetzes vom 7. Mai 1853 (Gesetz-Sammlung Seite 181), betreffend die Bildung der Ersten Kammer, was folgt:
§ 1. Die Erste Kammer besteht: 1. aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald sie in Gemäßheit Unserer Hausgesetze die Großjährigkeit erreicht haben, in die Erste Kammer zu berufen, Uns vorbehalten. 2. aus Mitgliedern, welche mit erblicher Berechtigung, 3. aus Mitgliedern, welche auf Lebenszeit von Uns berufen sind.
Die Berufung der Königlichen Prinzen ins Herrenhaus nach Nr. 1 fand nie statt.
§ 2. Mit erblicher Berechtigung gehören zur Ersten Kammer: 1. Die Häupter der fürstlichen Häuser von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen; 2. die nach der Deutschen Bundes-Akte vom 8. Juni 1815 zur Standschaft berechtigten Häupter der vormaligen Deutschen reichsständischen Häuser in Unseren Landen; 3. die übrigen nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847, zur Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Fürsten, Grafen und Herren.
Verordnung über die Bildung des Vereinigten Landtages vom 3. Februar 1847 (GS. 34).
Außerdem gehören mit erblicher Berechtigung zur Ersten Kammer diejenigen Personen, welchen das erbliche Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer von Uns durch besondere Verordnung verliehen wird. Das Recht hierzu wird in der durch die Verleihungs-Urkunde festgesetzten Folgeordnung vererbt.
§ 3. Als Mitglieder auf Lebenszeit wollen Wir berufen: 1. Personen, welche Uns in Gemäßheit der folgenden Paragraphen präsentirt werden; 2. die Inhaber der vier großen Landes-Aemter im Königreich Preußens;
Die vier vom König als Ehrenämter verliehenen Großen Landesämter waren: der Kanzler im Königreich Preußen; der Landhofmeister; der Obermarschall; der Oberburggraf.
3. einzelne Personen, welche Wir aus besonderem Vertrauen ausersehen. Aus denselben wollen Wir „Kron-Syndici“ bestellen, welchen Wir wichtige Rechtsfragen zur Begutachtung vorlegen, imgleichen die Prüfung und Erledigung rechtlicher Angelegenheiten des Hauses anvertrauen werden.
§ 4. Das Präsentationsrecht steht zu: 1. den nach Unserer Verordnung vom 3. Februar 1847 zur Herren-Kurie des Vereinigten Landtags berufenen Stiftern 2. dem für jede Provinz zu bildenden Verbande der darin mit Rittergutern angesessenen Grafen, für je einen zu Präsentirenden; 3. den Verbänden der durch ausgebreiteten Familienbesitz ausgezeichneten Geschlechter, welche Wir mit diesem Recht begnadigen; 4. den Verbänden des alten und des befestigten Grundbesitzes; 5. einer jeden Landes-Universität; 6. denjenigen Städten, welchen Wir dieses Recht besonders beilegen.
die unter Ziffer 1 genannten waren die drei Evangelischen Dom-Kapitel zu Brandenburg, Merseburg und Naumburg.
§ 5. Die von den Stiftern zu präsentirenden Vertreter werden von den Mitgliedern derselben aus ihrer Mitte, die von den Universitäten zu präsentirenden von dem akademischen Senate aus der Zahl der ordentlichen Professoren, die von den Städten zu präsentirenden von dem Magistrate, oder in Ermangelung eines kollegialischen Vorstandes von den übrigen kommunalverfassungsmäßigen Vertretern der Stadt aus der Zahl der Magistratsmitglieder erwählt.
§ 6. Die näheren reglementarischen Bestimmungen wegen Bildung der Verbände des alten und des befestigten Grundbesitzes - Landschafts-Bezirke (§ 4 Nr. 4) und wegen Ausübung des Präsentationsrechts (§ 4 Nr. 1 bis 6) werden von Uns erlassen.
§ 7. Das Recht auf Sitz und Stimme in der Ersten Kammer kann nur von Preußischen Unterthanen ausgeübt werden, welche sich im Vollbesitze der bürgerlichen Rechte befinden, ihren Wohnsitz innerhalb Preußen haben und nicht im aktiven Dienste eines außerdeutschen Staates stehen.
Ferner ist dazu - außer bei den Prinzen Unseres Königlichen Hauses - ein Alter von dreißig Jahren erforderlich.
§ 8. Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer erlischt bei denjenigen Mitgliedern, welche in Gemäßheit der §§ 4 bis 6 präsentirt werden, mit dem Verluste der Eigenschaft, in welcher die Präsentation erfolgt ist.
§ 9. Das Recht der Mitgliedschaft der Ersten Kammer geht außer den Fällen der §§ 12 und 21 des Strafgesetzbuchs verloren, wenn die Kammer durch einen von Uns bestätigten Beschluß einem Mitgliede das Anerkenntniß unverletzter Ehrenhaftigkeit oder eines der Würde der Kammer entsprechenden Lebenswandels oder Verhaltens versagt.
Aufgrund von § 9 wurde als einziger der Botschafter Fürst Karl Max von Lichnowsky (1860 – 1928) durch Beschluß des Hauses vom 12. Juli 1918 ausgeschlossen.
§ 10. Wenn die Kammer mit Rücksicht auf eine gegen ein Mitglied eingeleitete Untersuchung oder aus sonstigen wichtigen Gründen der Ansicht ist, daß demselben die Ausübung des Rechts auf Sitz und Stimme zeitweise zu untersagen sei, so ist zu dieser Maaßregel Unsere Genehmigung erforderlich.
§ 11. Hat ein Mitglied der Ersten Kammer das Recht der Mitgliedschaft verloren, so wird, falls dieselbe auf erblicher Berechtigung beruht, wegen der Wahl eines anderen Mitgliedes der betreffenden Familie von Uns Bestimmung getroffen werden. Wenn ein solches Mitglied ein Gemäßheit der §§ 4 bis 6 präsentirt worden ist, so werden Wir eine anderweite Präsentation anordnen.
Friedrich Wilhelm
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
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 | Thema: Verfassung 13. Fundstücke aus dem WWW. Fr Nov 20, 2009 3:11 pm | |
| Verordnung über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung
vom 6. April 1848
§ 1. In Erweiterung der Unserem Volke verliehenen Freiheit der Presse werden die im § 4. Nr. 1 des Gesetzes vom 17. März d. J. (Gesetzsammlung S. 69) enthaltenen Vorschriften über die Kautionsbestellung für die Herausgabe neuer Zeitungen aufgehoben. Die Vorschrift § 4. Nr. 4. findet auch auf neue Zeitungen Anwendung.
§ 2. Die Untersuchung und Bestrafung aller Staatsverbrechen erfolgt fortan durch die ordentlichen Gerichte und es wird jeder durch Ausnahmsgesetze dafür eingeführte besondere Gerichtsstand hierdurch aufgehoben. In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln tritt auch bei politischen und Preßverbrechen, so wie bei politischen und Preßvergehen die Zuständigkeit der Geschworenengerichte ein.
§ 3. Die Verordnungen vom 29. März 1844, betreffend das gerichtliche und Disziplinar-Strafverfahren gegen Beamte, so wie das bei Pensionirungen zu beobachtende Verfahren (Gesetzsammlung S. 77 und 90) treten in Beziehung auf den Richterstand außer Kraft.
§ 4. Alle Preußen sind berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln, ohne daß die Ausübung dieses Rechtes einer vor-gängigen polizeilichen Erlaubniß unterworfen wäre. Auch Versammlungen unter freiem Himmel können, in sofern sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefahrbringend sind, von der Obrigkeit gestattet werden.
Eben so sind alle Preußen berechtigt, zu solchen Zwecken, welche den Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, sich ohne vorgängige polizeiliche Erlaubniß in Gesellschaften zu vereinigen.
Alle, das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, noch bestehenden gesetzlichen Bestimmungen werden hiermit aufgehoben.
§ 5. Die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte ist fortan von dem religiösen Glaubensbekenntnisse unabhängig.
§ 6. Den künftigen Vertretern des Volks soll jedenfalls die Zustimmung zu allen Gesetzen sowie zur Festsetzung des Staatshaushalts-Etats und das Steuerbewilligungsrecht zustehen.
Friedrich Wilhelm.
Camphausen. Gr. v. Schwerin. v. Auerswald. Bornemann. v. Arnim. Hansemann. v. Reyher.
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: 1. Teil der Verfassung von Preussen aus dem Jahre 1920 Fr Nov 20, 2009 3:12 pm | |
| Verfassung des Freistaats Preußen
vom 30. November 1920
geändert durch Gesetz, betreffend vorläufige Wahlen zum Staatsrat in der Provinz Oberschlesien und Abänderung des Artikel 88 der Verfassung vom 7. April 1921 (GS S. 353) Gesetz zur Änderung der Verfassung vom 27. Oktober 1924 (GS S. 670) Gesetz vom 25. Juli 1928 (GS S. 179) Gesetz vom 1. Juni 1933 (GS S. 198) Gesetz vom 8. Juli 1933 (GS S. 241) Gesetz vom 16. Juli 1933 (GS. S. 254) Gesetz vom 22. Juli 1933 (GS. S. 270)
faktisch geändert durch Vorläufiges Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 31. März 1933 Zweites Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich vom 7. April 1933
faktisch aufgehoben durch das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) endgültig aufgehoben mit dem Gesetz Nr. 46 des Kontrollrates in Deutschland vom 27. Februar 1947 (ABl. S. 262)
Das preußische Volk hat sich durch die verfassunggebende Landesversammlung folgende Verfassung gegeben, die hiermit verkündet wird:
Abschnitt 1. Der Staat.
Artikel 1. (1) Preußen ist eine Republik und Glied des Deutschen Reichs. (2) Die nach der Reichsverfassung erforderliche Zustimmung Preußens zu Gebietsänderungen erfolgt durch Gesetz. (3) Die Landesfarben sind schwarz-weiß. (4) Die Geschäfts- und Verhandlungssprache im öffentlichen Dienste ist die deutsche Sprache.
Abschnitt II. Die Staatsgewalt.
Artikel 2. Träger der Staatsgewalt ist die Gesamtheit des Volkes.
Artikel 3. Das Volk äußert seinen Willen nach den Bestimmungen dieser Verfassung und der Reichsverfassung unmittelbar durch die Volksabstimmung (Volksbegehren, Volksentscheid und Volkswahl), mittelbar durch die verfassungsmäßig bestellten Organe.
Artikel 4. (1) Stimmberechtigt sind alle über zwanzig Jahre alten reichsdeutschen Männern und Frauen, die in Preußen ihren Wohnsitz haben.
(2) Das Stimmrecht ist allgemein und gleich und wird geheim und unmittelbar ausgeübt. Der Tag der Stimmabgabe muß ein Sonntag oder ein allgemeiner Feiertag sein.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Artikel 5. Von der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen: 1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht; 2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt.
Artikel 6. (1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden: 1. die Verfassung zu ändern; 2. Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben; 3. den Landtag aufzulösen.
(2) Volksbegehren sind an das Staatsministerium zu richten und von diesem unter Darlegung seiner Stellungnahme unverzüglich dem Landtage zu unterbreiten. Dem Volksbegehren muß in den Fällen zu 1 und 2 ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde liegen. Volksbegehren sind nur rechtswirksam im Falle 2, wenn sie von einem Zwanzigstel, in den Fällen 1 und 3, wenn sie von einem Fünftel der Stimmberechtigten gestellt werden.
(3) Über Finanzfragen, Abgabengesetze und Besoldungsordnung ist ein Volksbegehren nicht zulässig.
(4) Volksentscheide finden auf Volksbegehren und in den sonst in der Verfassung vorgesehenen Fällen statt; sie sind nur rechtswirksam, wenn die Mehrheit der Stimmberechtigten daran teilgenommen hat.
(5) Ein Volksentscheid findet nicht statt, wenn der Landtag dem Volksbegehren entsprochen hat.
(6) Anträge, die Verfassung zu ändern oder den Landtag aufzulösen, bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten. Sonst entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein.
(7) Das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheiden wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 7. Das Staatsministerium ist die oberste vollziehende und leitende Behörde des Staates.
Artikel 8. (1) Die Rechtspflege wird durch unabhängige, nur den Gesetzen unterworfene Gerichte ausgeübt.
(2) Die Urteile werden im Namen des Volkes verkündet und vollstreckt.
Abschnitt III. Der Landtag.
Artikel 9. (1) Der Landtag besteht aus den Abgeordneten des preußischen Volkes. Die Abgeordneten sind Vertreter des gesamten Volkes und werden von ihm nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Wählbar sind die Stimmberechtigten, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
Artikel 10. Die Abgeordneten stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung; an Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden.
Artikel 11. (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechtes bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Abgeordnete keines Urlaubs.
(2) Bewerben sie sich um einen Sitz im Landtag, so ist ihnen der zur Vorbereitung ihrer Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.
(3) Gehalt und Lohn sind weiter zu zahlen.
(4) Die den Religionsgesellschaften auf Grund des Artikel 137 der Reichsverfassung zustehenden Rechte werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 12. (1) Die Gültigkeit der Wahlen prüft ein beim Landtage gebildetes Wahlprüfungsgericht. Dieses entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft. verloren hat.
(2) Das Wahlprüfungsgericht besteht aus Mitgliedern des Landtags, die dieser für die Wahlperiode wählt, und aus Mitgliedern des Oberverwaltungsgerichts, die das Präsidium dieses Gerichts für dieselbe Zeit bestellt.
(3) Das Wahlprüfungsgericht erkennt auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlungen durch drei Mitglieder des Landtags und zwei richterliche Mitglieder.
(4) Außerhalb der Verhandlungen vor dem Wahlprüfungsgerichte wird das Verfahren von einem der bestellten Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts geführt, das dem demnächst erkennenden Gerichte nicht angehören darf.
(5) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Durch Gesetz vom 27. Oktober 1924 wurde im Artikel 12 Absatz 4 der Satzteil ", das dem demnächst erkennenden Gerichte nicht angehören darf" gestrichen.
Artikel 13. Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt. Die Neuwahl muß vor dem Ablaufe dieser Zeit erfolgen.
Artikel 14. (1) Die Auflösung des Landtags erfolgt durch eigenen Beschluß oder durch den Beschluß eines aus dem Ministerpräsidenten und den Präsidenten des Landtags und des Staatsrats bestehenden Ausschusses oder durch Volksentscheid. Der Volksentscheid kann auch durch Beschluß des Staatsrats herbeigeführt werden.
(2) Die Auflösung des Landtags durch eigenen Beschluß bedarf der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 15. Nach Auflösung des Landtags muß die Neuwahl binnen sechzig Tagen stattfinden.
Artikel 16. Die Wahlperiode des neuen Landtags beginnt, falls der alte Landtag aufgelöst worden ist, mit dem Tage der Neuwahl, im übrigen mit dem Ablaufe der Wahlperiode des alten Landtags.
Artikel 17. (1) Der Landtag versammelt sich am Sitze des Staatsministeriums.
(2) Zur ersten Tagung nach jeder Neuwahl tritt er zusammen am dreißigsten Tage nach Beginn der Wahlperiode, falls ihn nicht das Staatsministerium früher beruft.
(3) Im übrigen versammelt sich der Landtag in jedem Jahre am zweiten Dienstag des November. Der Präsident des Landtags muß ihn früher berufen, wenn es das Staatsministerium oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtags verlangt.
(4) Der Landtag bestimmt den Schluß der Tagung und den Tag des Wiederzusammentritts.
Artikel 18. Der Landtag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die übrigen Mitglieder seines Vorstandes.
Artikel 19. Zwischen zwei Tagungen sowie bis zum Zusammentritt eines neugewählten Landtags führen der Präsident und die stellvertretenden Präsidenten der letzten Tagung ihre Geschäfte fort.
Artikel 20. Der Präsident verwaltet die gesamten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags nach Maßgabe des Staatshaushaltsgesetzes mit den Befugnissen eines Staatsministers. Ihm steht die Dienstaufsicht über sämtliche Beamten und Angestellten des Landtags, die Annahme und Entlassung der Lohnangestellten sowie im Benehmen mit dem Vorstande des Landtags die Ernennung und Entlassung der planmäßigen Beamten des Landtags zu. Er vertritt den Staat in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten seiner Verwaltung. Er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus.
Artikel 21. (1) Der Landtag ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend ist.
(2) Für die vom Landtage vorzunehmenden Wahlen kann seine Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen.
Artikel 22. (1) Der Landtag faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(2) Ausnahmen kann das Gesetz und für Wahlen die Geschäftsordnung vorschreiben.
Artikel 23. Die Vollsitzungen des Landtags sind öffentlich. Auf Antrag von fünfzig Abgeordneten kann der Landtag mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt.
Artikel 24. Der Landtag und jeder seiner Ausschüsse können die Anwesenheit jedes Ministers verlangen. Die Minister und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse Zutritt. Sie können jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, das Wort ergreifen. Sie unterstehen der Ordnungsgewalt des Vorsitzenden.
Artikel 25. (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Geschäftsordnung regelt ihr Verfahren und bestimmt die Zahl ihrer Mitglieder.
(2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen; die Akten der Behörden sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.
(3) Für die Beweiserhebungen der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung sinngemäß, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.
Artikel 26. Der Landtag bestellt einen ständigen Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung gegenüber dem Staatsministerium für die Zeit außerhalb der Tagung und zwi-schen der Beendigung einer Wahlperiode oder der Auflösung des Landtags und dem Zusammentritte des neuen Landtags. Dieser Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Seine Zusammensetzung wird durch die Geschäftsordnung geregelt.
Artikel 27. Der Landtag kann an ihn gerichtete Eingaben dem Staatsministerium überweisen und von diesem Auskunft über eingegangene Bitten und Beschwerden verlangen.
Artikel 28. (1) Die Mitglieder des Landtags erhalten das Recht zur freien Fahrt auf allen im Bereiche der ehemals preußisch-hessischen Eisenbahngemeinschaft belegenen deutschen Eisenbahnen und eine Entschädigung. Außerdem erhält der Präsident für die Dauer seines Amtes eine Aufwandsentschädigung.
(2) Ein Verzicht auf diese Entschädigungen ist unstatthaft.
(3) Das Nähere regelt das Gesetz.
Artikel 29. (1) Der Landtag beschließt über die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung; er genehmigt den Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe; er stellt die Grundsätze für die Verwaltung der Staatsangelegenheiten auf und überwacht ihre Ausführung. Staatsverträge bedürfen seiner Genehmigung, wenn sie sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen.
(2) Der Landtag gibt sich seine Geschäftsordnung im Rahmen dieser Verfassung.
Artikel 30. Ein Beschluß des Landtags, die Verfassung zu ändern, ist nur gültig, wenn mindestens zwei Drittel der gesetzlichen Mitgliederzahl anwesend sind und mindestens zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
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 | Thema: 2. Teil der Verfassung von Preussen aus dem Jahre 1920 Fr Nov 20, 2009 3:14 pm | |
| Abschnitt IV. Der Staatsrat.
Artikel 31. Zur Vertretung der Provinzen bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Staates wird ein Staatsrat gebildet.
Artikel 32. (1) Der Staatsrat besteht aus Vertretern der Provinzen. Als Provinzen gelten hierbei Ostpreußen, Brandenburg, Stadt Berlin, Pommern, Grenzmark Posen-Westpreußen, Niederschlesien, Oberschlesien, Sachsen, Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, Rheinprovinz und Hessen-Nassau.
(2) Auf je 500000 Einwohner einer Provinz entfällt ein Vertreter, jedoch entsendet jede Provinz mindestens drei Vertreter in den Staatsrat. Ein Rest von mehr als 250000 Einwohnern wird vollen 500 000 gleich gerechnet.
(3) Außerdem entsenden die Hohenzollernschen Lande einen Vertreter.
(4) Die Zahl der Vertreter der Provinzen wird durch das Staatsministerium nach jeder allgemeinen Volkszählung und bei Veränderungen des Gebiets der Provinzen neu festgesetzt.
Artikel 33. (1) Die Mitglieder des Staatsrats und ihre Stellvertreter werden von den Provinziallandtagen (in Berlin von der Stadtverordnetenversammlung, in den Hohenzollernschen Landen und in der Grenzmark Posen-Westpreußen von den Kommunallandtagen) gewählt. In den Hohenzollernschen Landen wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, im übrigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz ein Jahr in der Provinz hat.
(2) Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landtags und des Staatsrats sein. Landtagsabgeordnete scheiden mit Annahme der Wahl in den Staatsrat aus dem Landtag aus. Mitglieder des Staatsrats scheiden mit Annahme der Wahl in den Landtag aus dem Staatsrat aus.
(3) Die Mitglieder des Staatsrats üben ihr Amt bis zum Eintritt ihrer Nachfolger aus.
(4) Die Mitglieder des Staatsrats werden unmittelbar nach der Neuwahl der einzelnen Provinziallandtage (Stadtverordnetenversammlung, Kommunallandtage) neu gewählt.
Artikel 34. Die Mitglieder des Staatsrats stimmen nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Volkswohl bestimmten Überzeugung; an Aufträge und Weisungen sind sie nicht gebunden.
Artikel 35. Kein Mitglied des Staatsrats darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Amtes getanen Äußerungen gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Artikel 36. (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechtes bedürfen zur Ausübung des Amtes als Mitglieder des Staatsrats keines Urlaubs.
(2) Gehalt und Lohn sind weiter zu zahlen.
Artikel 37. Der Staatsrat wählt seinen Vorsitzenden und seine Schriftführer sowie deren Stellvertreter und regelt seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung.
Artikel 38. (1) Zum ersten Male wird der Staatsrat vom Staatsministerium einberufen. Im übrigen versammelt er sich auf Einladung seines Vorsitzenden, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Vorsitzende hat den Staatsrat einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder, die sämtlichen Vertreter einer Provinz oder das Staatsministerium es verlangen.
(2) Der Staatsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Abstimmenden.
(3) Bei Beschlüssen des Staatsrats nach Artikel 14 und Arti-kel 42 Abs. 1 muß die Abstimmung namentlich sein.
Artikel 39. (1) Die Vollsitzungen des Staatsrats sind öffentlich. Der Staatsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Gegenstände der Tagesordnung ausschließen. Über einen Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen, wird in geheimer Sitzung verhandelt.
(2) Artikel 24 gilt entsprechend.
Artikel 40. (1) Der Staatsrat ist vom Staatsministerium über die Führung der Staatsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten.
(2) Vor Einbringung von Gesetzesvorlagen hat das Staatsministerium dem Staatsrate Gelegenheit zur gutachtlichen Äußerung zu geben. Der Staatsrat kann seine abweichende Ansicht dem Landtage schriftlich darlegen.
(3) Der Staatsrat ist berechtigt, Gesetzesvorlagen durch das Staatsministerium an den Landtag zu bringen.
(4) Vor Erlaß von Ausführungsvorschriften zu Reichs- und Staatsgesetzen sowie vor Erlaß allgemeiner organisatorischer Anordnungen des Staatsministeriums ist der Staatsrat oder dessen zuständiger Ausschuß zu hören.
Artikel 41. Die Mitglieder des Staatsrats erhalten Reisekosten und Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des Gesetzes. Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft.
Artikel 42. (1) Gegen die vom Landtage beschlossenen Gesetze steht dem Staatsrate der Einspruch zu.
(2) Der Einspruch muß innerhalb zweier Wochen nach der Schlußabstimmung im Landtage beim Staatsministerium eingebracht und spätestens binnen zwei weiteren Wochen mit Gründen versehen sein.
(3) Im Falle des Einspruchs wird das Gesetz dem Landtage zur nochmaligen Beschlußfassung vorgelegt. Wenn der Landtag seinen früheren Beschluß mit Zweidrittelmehrheit erneuert, so bleibt es bei seinem Beschlusse. Wird bei der erneuten Beschlußfassung des Landtags für den früheren Beschluß nur eine einfache Mehrheit erreicht, so ist der Beschluß hinfällig, falls er nicht durch einen vom Landtage herbeigeführten Volksentscheid bestätigt wird.
(4) Die Zustimmung des Staatsrats ist erforderlich, wenn der Landtag Ausgaben beschließen will, die über den vom Staatsministerium vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen. Stimmt der Staatsrat nicht zu, so ist der Beschluß des Landtags nur wirksam, soweit er mit dem Vorschlag oder der Bewilligung des Staatsministeriums übereinstimmt. Ein Volksentscheid ist in diesem Falle nicht zulässig.
Artikel 43. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Abschnitt V. Das Staatsministerium.
Artikel 44. Das Staatsministerium besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern.
Artikel 45. Der Landtag wählt ohne Aussprache den Ministerpräsidenten. Der Ministerpräsident ernennt die übrigen Staatsminister.
Artikel 46. Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Regierungspolitik und ist dafür dem Landtage verantwortlich; innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Staatsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtage.
Artikel 47. (1) Der. Ministerpräsident führt den Vorsitz im Staatsministerium und leitet dessen Geschäfte.
(2) Das Staatsministerium beschließt über die Zuständigkeit der einzelnen Staatsminister, soweit hierüber nicht gesetzliche Bestimmungen getroffen sind. Die Beschlüsse sind unverzüglich dem Landtage vorzulegen und auf sein Verlangen zu ändern oder außer Kraft zu setzen.
(3) Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Staatsminister berühren, sind dem Staatsministerium zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten.
Artikel 48. Die Minister haben Anspruch auf Besoldung. Über Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bestimmt ein besonderes Gesetz.
Artikel 49. Das Staatsministerium vertritt den Staat nach außen.
Artikel 50. Das Staatsministerium beschließt über Gesetzesvorlagen, die an den Landtag zu bringen sind.
Artikel 51. Das Staatsministerium erläßt die Verordnungen zur Ausführung der Gesetze, soweit das Gesetz diese Aufgabe nicht einzelnen Staatsministern zuweist.
Artikel 52. Das Staatsministerium ernennt die unmittelbaren Staatsbeamten.
Artikel 53. Das Staatsministerium ernennt die Mitglieder des Reichsrats, soweit sie nicht nach Artikel 63 der Reichsverfassung von den Provinzialverwaltungen bestellt werden.
Artikel 54. (1) Das Staatsministerium übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus.
(2) Zugunsten eines Ministers, der wegen seiner Amtshandlungen verurteilt worden ist, kann dieses Recht nur auf Antrag des Landtags ausgeübt werden.
(3) Allgemeine Straferlasse und die Niederschlagung einer bestimmten Art gerichtlich anhängiger Strafsachen oder einer einzelnen gerichtlich anhängigen Strafsache dürfen nur auf Grund eines Gesetzes ausgesprochen werden.
Artikel 55. Wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Notstandes es dringend erfordert, kann, sofern der Landtag nicht versammelt ist, das Staatsministerium in Übereinstimmung mit dem im Artikel 26 vorgesehenen ständigen Ausschusse Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen. Diese Verordnungen sind dem Landtage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, so ist die Verordnung durch Bekanntmachung in der Gesetzsammlung alsbald außer Kraft zu setzen.
Artikel 56. Die Staatsminister leisten beim Amtsantritte den Eid, daß sie ihre Geschäfte unparteiisch, zum Wohle des Volkes und getreu der Verfassung und den Gesetzen führen wollen.
Artikel 57. (1) Das Staatsministerium als solches und jeder einzelne Staatsminister bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Volkes, das dieses durch den Landtag bekundet. Der Landtag kann dem Staatsministerium oder einem einzelnen Staatsminister durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entziehen. Der Beschluß ist nicht zulässig, wenn ein rechtswirksames Volksbegehren vorliegt, den Landtag aufzulösen.
(2) Der Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlus-ses muß von mindestens dreißig Abgeordneten unterzeichnet sein.
(3) Über den Antrag darf frühestens am zweiten Tage nach seiner Besprechung abgestimmt werden. Er muß binnen vierzehn Tagen nach seiner Einbringung zur Erledigung kommen.
(4) Über die Vertrauensfrage muß namentlich abgestimmt werden.
(5) Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die Hälfte der Abgeordneten zustimmt, aus denen zur Zeit der Abstimmung der Landtag besteht.
(6) Wird der Beschluß gefaßt, so müssen die davon betroffenen Minister zurücktreten, der Ministerpräsident jedoch nur dann, wenn er von seiner Befugnis, die Auflösung des Landtags zu beantragen, keinen Gebrauch macht oder wenn sein Antrag vom Ausschuß abgelehnt worden ist.
(7) Diese Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß das Staatsministerium in ‚seiner Gesamtheit oder ein Staatsminister die Vertrauensfrage stellt.
Artikel 58. (1) Der Landtag ist berechtigt, jeden Minister vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, daß er schuldhaft die Verfassung oder die Gesetze verletzt habe. Der Antrag auf Erhebung der Anklage muß von mindestens hundert Mitgliedern des Landtags unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung der für Verfassungsänderungen vorgesehenen Mehrheit.
(2) Die Zusammensetzung des Staatsgerichtshofs, das Verfahren vor ihm und die ihm zustehenden Entscheidungen werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 59. (1) Jeder Staatsminister kann jederzeit von seinem Amte zurücktreten.
(2) Tritt das Staatsministerium in seiner Gesamtheit zurück, so führen die zurückgetretenen Minister die laufenden Geschäfte bis zu deren Übernahme durch die neuen Minister weiter.
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 | Thema: 3. Teil der Verfassung von Preussen aus dem Jahre 1920 Fr Nov 20, 2009 3:15 pm | |
| Abschnitt VI. Die Gesetzgebung.
Artikel 60. Das Staatsministerium verkündet in der Preußischen Gesetzsammlung die verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetze und die vom Landtage genehmigten Staatsverträge.
Artikel 61. (1) Ein Gesetz ist verbindlich, wenn es verfassungsmäßig zustande gekommen und vom Staatsministerium in der vorgeschriebenen Form verkündet worden ist. Bei der Verkündung muß ausgesprochen sein, daß das Gesetz vom Landtag oder durch Volksentscheid beschlossen worden ist. Artikel 13 der Reichsverfassung wird hierdurch nicht berührt.
(2) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, tritt es mit dem vierzehnten Tage nach Ausgabe des die Verkündung enthaltenden Stückes der Gesetzsammlung in Kraft.
(3) Die Gesetze sind binnen Monatsfrist zu verkünden.
Artikel 62. Gesetzesvorlagen, die der Landtag abgelehnt hat, können in demselben Sitzungsabschnitt nicht wieder vorgebracht werden, es sei denn, daß ein rechtswirksames Volksbegehren vorliegt.
Abschnitt VII. Das Finanzwesen.
Artikel 63. (1) Der Landtag sorgt durch Bewilligung der erforderlichen laufenden Mittel für die Deckung des Staatsbedarfs.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben des Staates müssen für jedes Rechnungsjahr veranschlagt und auf den Haushaltsplan gebracht werden. Dieser wird vor Beginn des Rechnungsjahrs durch ein Gesetz festgestellt.
(3) Die Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr bewilligt; sie können in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer bewilligt werden. Im übrigen sind im Haushaltsgesetze Vorschriften unzulässig, die über das Rechnungsjahr hinausreichen oder sich nicht auf die Einnahmen und Ausgaben des Staates oder ihre Verwaltung beziehen.
Artikel 64. Ist bis zum Schlusse eines Rechnungsjahrs der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem Inkrafttreten das Staatsministerium ermächtigt: 1. alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind, a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen, b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Staates zu erfüllen, c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahrs bereits Beträge bewilligt worden sind, sowie um unter der gleichen Voraussetzung Beihilfen zu Bauten und Beschaffungen oder sonstigen Leistungen weiterzugewähren; 2. Schatzanweisungen bis zur Höhe eines Viertels der End-summe des abgelaufenen Haushaltsplans für je drei Monate auszugeben, soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter 1 decken.
Artikel 65. Im Wege des Kredits dürfen Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken beschafft werden. Eine solche Beschaffung sowie die Übernahme einer Sicherheitsleistung zu Lasten des Staates dürfen nur durch Gesetz erfolgen.
Artikel 66. Beschlüsse des Landtags, welche Mehrausgaben außerhalb des Haushaltsplans in sich schließen oder für die Zukunft mit sich bringen, müssen zugleich bestimmen, wie diese Mehrausgaben gedeckt werden.
Artikel 67. (1) Zu Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßigen Ausgaben ist die nachträgliche Genehmigung des Landtags erforderlich, die im Laufe des nächsten Rechnungsjahrs eingeholt werden muß.
(2) Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Finanzministers. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.
Artikel 68. Die Rechnungen über den Haushaltsplan werden von der Oberrechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über den Haushalt jedes Jahres und eine Übersicht der Staatsschulden werden mit den Bemerkungen der Oberrechnungskammer zur Entlastung des Finanzministers dem Landtage vorgelegt.
Artikel 69. Das Finanzwesen der ertragswirtschaftlichen Unternehmungen des Staates kann durch Gesetz abweichend von den Vorschriften der Artikel 63 bis 68 geregelt werden.
Abschnitt VIII. Die Selbstverwaltung.
Artikel 70. Den politischen Gemeinden und Gemeindeverbänden wird das Recht der Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten unter der gesetzlich geregelten Aufsicht des Staates gewährleistet.
Artikel 71. (1) Der Staat gliedert sich in Provinzen.
(2) Die Gliederung der Provinzen in Kreise, Städte, Landgemeinden und andere Gemeindeverbände sowie die Verfassung, die Rechte und Pflichten der Gemeindeverbände werden durch Gesetz geregelt.
Artikel 72. (1) Die Provinzen verwalten nach Maßgabe des Gesetzes durch ihre eigenen Organe: a) selbständig die ihnen gesetzlich obliegenden oder freiwillig von ihnen übernommenen eigenen Angelegenheiten (Selbstverwaltungsangelegenheiten); b) als ausführende Organe des Staates die ihnen übertragenen staatlichen Angelegenheiten (Auftragsangelegenheiten).
(2) Das Gesetz wird den Kreis der den Provinzen überwiesenen Selbstverwaltungsangelegenheiten erweitern und ihnen Auftragsangelegenheiten übertragen.
Artikel 73. Die Provinziallandtage können durch Provinzialgesetz neben der deutschen Sprache zulassen: a) eine andere Unterrichtssprache für fremdsprachige Volksteile, wobei für den Schutz deutscher Minderheiten zu sorgen ist; b) eine andere Amtssprache in gemischtsprachigen Landesteilen.
Artikel 74. Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Wahlen zu den Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretungen. Bei den Wahlen zu den Gemeindevertretungen kann jedoch durch Gesetz die Wahlberechtigung von einer bestimmten Dauer des Aufenthalts in der Gemeinde abhängig gemacht werden.
Artikel 75. (1) Beamte, Angestellte und Arbeiter des Staates und der Körperschaften des öffentlichen Rechts bedürfen zur Ausübung der Tätigkeit als Mitglieder einer Provinzial-, Kreis- und Gemeindevertretung keines Urlaubs.
(2) Gehalt und Lohn sind weiterzuzahlen.
Abschnitt IX. Die Religionsgesellschaften.
Artikel 76. (1) Wer aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei Gericht zu erklären oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Die Steuerpflicht des Ausgetretenen erlischt frühestens mit Ende des Steuerjahrs, in dem die Austrittserklärung abgegeben worden ist.
(2) Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.
Abschnitt X. Die Staatsbeamten.
Artikel 77. (1) Zu Staatsbeamten können alle Reichsangehörigen ohne Rücksicht auf Geschlecht und bisherigen Beruf bestellt werden, wenn sie die Befähigung für das Amt besitzen.
(2) Die für die einzelnen Ämter erforderliche Befähigung schreibt das Gesetz vor.
Artikel 78. Jeder Staatsbeamte hat einen Eid dahin zu leisten, daß er das ihm übertragene Amt unparteiisch nach bestem Wissen und Können verwalten und die Verfassung gewissenhaft beobachten wolle.
Artikel 79. (1) Die Staatsbeamten können wider ihren Willen nur unter den gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen und Formen entlassen, einstweilig oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Gehalte versetzt werden.
(2) Für ihre vermögensrechtlichen Ansprüche und für die ihrer Hinterbliebenen steht der Rechtsweg offen.
Artikel 80. Im übrigen wird das Beamtenrecht im Rahmen des Reichsrechts durch Gesetz geregelt.
Abschnitt XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen.
Artikel 81. (1) Die Verfassung vom 31. Januar 1850 und das Gesetz zur vorläufigen Ordnung der Staatsgewalt in Preußen vom 20. März 1919 sind aufgehoben.
(2) Im übrigen bleiben die bestehenden Gesetze und Verordnungen in Kraft, soweit ihnen diese Verfassung nicht entgegensteht.
Artikel 82. (1) Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und Verträgen dem Könige zustanden, gehen auf das Staatsministerium über.
(2) Die Rechte, die dem König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustanden, werden von drei durch das Staatsministerium zu bestimmenden Ministern evangelischen Glaubens ausgeübt, solange nicht die evangelischen Kirchen diese Rechte durch staatsgesetzlich bestätigte Kirchengesetze auf kirchliche Organe übertragen haben.
(3) Die sonstigen bisher vom Könige gegenüber den Religionsgesellschaften ausgeübten Rechte werden im Sinne des Artikel 137 der Reichsverfassung neu geregelt.
Artikel 83. Auf Antrag eines Beteiligten ist ein bestehendes Patronat aufzuheben, sobald die vermögensrechtlichen Verpflichtungen abgelöst sind. Das Gesetz regelt das Verfahren und stellt die Grundsätze für die Ablösung auf.
Artikel 84. Die bestehenden Steuern und Abgaben werden bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung forterhoben.
Artikel 85. Bis zum Zusammentritte des ersten Landtags gilt die Landesversammlung als Landtag.
Artikel 86. Bis nach Durchführung der im Artikel 72 vorgesehenen Gesetzgebung sind die Oberpräsidenten, die Regierungspräsidenten und die Vorsitzenden des Provinzial-Schulkollegiums und des Landeskulturamts im Einvernehmen mit dem Provinzialausschusse zu ernennen.
Artikel 87. Verfassungsstreitigkeiten werden vom Staatsgerichtshof entschieden.
Artikel 88. Die Verfassung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 31 bis 43, 72 und 86. Diese Bestimmungen treten erst in Kraft, wenn die Provinziallandtage gemäß Artikel 74 neu gewählt sind.
Die Verfassung wurde am 30. Dezember 1920 verkündet.
Durch Gesetz vom 7. April 1921 wurde der Artikel 88 aufgehoben.
Berlin, den 30. November 1920.
Die Preußische Staatsregierung. Braun Fischbeck Haenisch am Zehnhoff Oeser Stegerwald Severing Lüdemann
Bereits durch die Verordnung des Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 ("Preußenschlag") wurde die vorstehende Verfassung teilweise obsolet.
Die Verfassung war infolge der Gleichschaltungsgesetze des Reichs (vom 31. März 1933 und vom 7. April 1933) sowie dem Reichsgesetz über den Neubau des Reiches vom 30. Januar 1934 faktisch nicht mehr anwendbar. Preußen wurde nach 1945 nicht mehr reorganisiert sondern zerfiel, da das Staatsgebiet in mehreren Besatzungszonen geteilt war. In der britischen Besatzungszone wurden die Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen und Rheinprovinz (nördliche Regierungsbezirke) am 23. August 1946 zu Ländern erklärt, die südlichen Regierungsbezirke der Rheinprovinz (französische Besatzungszone) wurden im August 1946 dem neugeschaffenen Lande Rheinland-Pfalz zugeschlagen, nur die in der sowjetischen Besatzungszone liegenden preußischen Staatsteile wurden teilweise (Brandenburg und die Regierungsbezirke Magdeburg und Merseburg der Provinz Sachsen) als Provinzen fortgeführt, doch wurde der westlich der Oder liegenden Teile Pommerns mit dem Lande Mecklenburg zum Land Mecklenburg-Vorpommern und der Regierungsbezirk Erfurt der Provinz Sachsen dem Land Thüringen angegliedert. Das Land Anhalt wurde dagegen mit der restlichen Provinz Sachsen zur Provinz Sachsen-Anhalt vereinigt. Die östlich der Oder und Neiße liegenden Teile Deutschlands und Preußens fielen unter die direkte Verwaltung der Sowjetunion und Polens. Aus den beiden verbliebenen Provinzen (Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Groß-Berlin) wurden nach der staatsrechtlichen Auflösung Preußens durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 vom 25. Februar 1947 auch formal Länder.
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 | Thema: Gesetz zu dem Vertrage mit dem Heiligen Stuhle Fr Nov 20, 2009 3:20 pm | |
| Gesetz zu dem Vertrage mit dem Heiligen Stuhle vom 3. August 1929 erweitert durch Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 (RGBl. II S. 679); umstritten mit der Auslösung Preußens durch Gesetz vom 25. Februar 1947 wurden die Länder, die auf dem Staatsgebiete des ehemaligen Preußen gegründet wurden, gemeinschaftlicher Nachfolger Preußens als Vertragsparteien des Vertrags; der Vertrag ist heute noch gültig u. a. in Baden-Württemberg (für das Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Sigmaringen); Berlin Hessen (für das Gebiet des ehemaligen preußischen Provinz Hessen-Nassau ohne die Gebiete, die daraus an Rheinland-Pfalz fielen) Niedersachsen (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Hannover) mit Zusatzabkommen vom 26. Februar 1965; Nordrhein-Westfalen (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Westfalen und die ehemaligen preußischen Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln und Aachen) mit Zusatzabkommen vom 26. März 1984 Rheinland-Pfalz (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Regierungsbezirke Koblenz und Trier sowie den rheinland-pfälzischen Regierungsbezirk Montabaur) mit Zusatzabkommen vom 15. Mai 1973; Saarland (soweit das Gebiet zum Staatsgebiet Preußens im Jahr 1929 gehörte) mit Zusatzabkommen vom 12. Februar 1985); Schleswig-Holstein Das Konkordat galt faktisch auch in der DDR (für das ehemalige Staatsgebiet Preußens) und heute für Brandenburg mit Zusatzabkommen vom 12. November 2002;, Mecklenburg-Vorpommern (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Provinz Pommern, soweit dies westlich der Oder-Neiße-Grenze liegt) mit Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1997; Sachsen-Anhalt (für das Gebiet der ehemaligen preußischen Regierungsbezirke Magdeburg und Merseburg) mit Zusatzabkommen vom 22. April 1998; Thüringen (für das Gebiet des ehemaligen preußischen Regierungsbezirks Erfurt) mit Zusatzabkommen vom 11. Juni 1997. Die Zusatzabkommen, die Einzelsachgebiete regeln ohne das Konkordat von 1929 formal zu ändern, gelten für das gesamte Landesgebiet. Der Landtag hat folgendes Gesetz beschlossen: Art. 1. (1) Dem in Berlin am 14. Juni 1929 unterzeichneten Vertrage des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle sowie dem dazugehörigen Schlußprotokolle vom gleichen Tage wird zugestimmt. (2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht. Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 14 des Vertrags in Kraft treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntzumachen. Berlin, den 3. August 1929 (Es folgen die Unterschriften der Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums) Vertrag des Freistaats Preußen mit dem Heiligen Stuhle Seine Heiligkeit Papst Pius XI. und das Preußische Staatsministerium, die in dem Wunsche einig sind, die Rechtslage der Katholischen Kirche in Preußen den veränderten Verhältnissen anzupassen, haben beschlossen, sie in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen. Zu diesem Zwecke haben Seine Heiligkeit zu Ihrem Bevollmächtigten Seine Eminenz den Herrn Apostolischen Nuntius in Berlin und Erzbischof von Sardes Dr. Eugen Pacelli und das Preußische Staatsministerium zu seinen Bevollmächtigten den Herrn Preußischen Ministerpräsidenten Dr. Otto Braun, den Herrn Preußischen Staatsminister und Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung D. Dr. Carl Heinrich Becker und den Herrn Preußischen Staats- und Finanzminister Dr. Hermann Höpker Aschoff ernannt, die nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: Art. 1. Der Freiheit des Bekenntnisses und der Ausübung der katholischen Religion wird der preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren. Art. 2. (1) Die gegenwärtige Diözesanorganisation und -zrikumskription der katholischen Kirchen Preußens bleibt bestehen, soweit sich nicht aus dem Folgenden Änderungen ergeben. (2) In Aachen wird wieder ein Bischöflicher Stuhl errichtet und das Kollegiat- in ein Kathedralkapitel umgewandelt. Das Bistum Aachen wird den Regierungsbezirk Aachen sowie die Kreise Grevenbroich, Gladbach, M.- Gladbach, Rheydt, Krefeld (Stadt und Land) und Kempen umfassen und der Kölner Kirchenprovinz angehören. (3) Dem Bistum Osnabrück werden die bisher von seinem Bischof verwalteten Missionsgebiete einverleibt. Es wird in Zukunft Suffraganbistum des Metropoliten von Köln sein. (4) Dem Bischöflichen Stuhle zu Paderborn wird der Metropolitancharakter verliehen; das dortige Kathedralkapitel wird Metropolitankapitel. Zur Paderborner Kirchenprovinz werden außer dem Erzbistum Paderborn die Bistümer Hildesheim und Fulda gehören. An die Diözese Fulda tritt die Paderborner die Bezirek ihres Kommissariats Heiligenstadt und ihres Dekanats Erfurt ab. (5) Das Bistum Fulda überläßt den Kreis Grafschaft Schaumburg dem Bistum Hildesheim und den bisher ihm zugehörigen Teil der Stadt Frankfurt dem Bistum Limburg. Wie Fulda, so wird auch dieses aus seinem bisherigen Metropolitanverband gelöst, aber der Kölner Kirchenprovinz angegliedert. (6) Der Bischöfliche Stuhl von Breslau wird zum Sitze eines Metropoliten, das Breslauer Kathedral- zum Metropolitankapitel erhoben. Der bisher dem Bischof von Breslau mitunterstehende Delegaturbezirk Berlin wird selbständiges Bistum, dessen Bischof und Kathedralkapitel bei St. Hedwig in Berlin ihren Sitz nehmen. In Scheidemühl wird für die derzeit von einem Apostolischen Administrator verwalteten westlichen Restgebiete des Erzbistums (Gnesen-) Posen und des Bistums Kulm eine Praelatura nullius errichtet. Das zur Zeit vom Bischof von Ermland als Apostolischem Administrator mitverwaltete, früher zur Diözese Kulm gehörige Gebiet von Pomesanien wird mit dem Bistum Ermland vereinigt. Die Bistümer Ermland und Berlin und die Prälatur Scheidemühl werden zusammen mit dem Erzbistum Breslau die Breslauer Kirchenprovinz bilden. (7) Das Kathedralkapitel in Aachen wird aus dem Propste, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und sechs Vikaren, das Kathedralkapitel in Berlin aus dem Propste, fünf residierenden und einem nichtresidierendne Kapitular und vier Vikaren, das Kathedralkapitel in Frauenburg in Zukunft aus dem Propste, dem Dechanten, sechs residierenden und vier nichtresidierenden Kapitularen und vier Vikaren bestehen. Im Metropolitankapitel von Breslau wird die bisher dem Propste von St. Hedwig in Berlin vorbehaltene Stelle aufgehoben. In Hildesheim und Fulda wird die Zahl der residierenden Domkapitulare künftig fünf betragen. (  Eines der nichtresidierenden Mitglieder der Metropolitankapitel von Köln und Breslau und des Kathedralkapitels von Münster soll der in dem betreffenden Erzbistum oder Bistum bestehenden theologischen Fakultät entnommen werden. (9) Eine in Zukunft etwa erforderlich erscheinende Neuerrichtung eines Bistums oder einer Kirchenprovinz oder sonstige Änderung der Diözesanzirkumskription bleibt ergänzender späterer Vereinbarung vorbehalten. Dieser Form bedarf es nicht bei Grenzverlegungen, die lediglich im Interesse der örtlichen Seelsorge geschehen. (10) Zur Unterstützung des Diözesanbischofs wird in Zukunft den Erzbischöflichen Stühlen von Köln, Breslau und Paderborn und den Bischöflichen Stühlen von Trier, Münster und Aachen ein Weihbischof zugeteilt, der vom Heiligen Stuhl auf Ansuchen des Diözesanbischofs ernannt wird, Nach Bedarf können in derselben Weise für die genannten und andere Bistümer weitere Weihbischöfe bestellt werden. Zum Sitz eines Weihbischofs wird ein anderer Ort als der Sitz des Diözesanbischofs erst nach Benehmen mit der Preußischen Staatsregierung bestimmt werden. siehe hierzu die Karte mit der neuen Diözesan-Einteilung von 1929 Art. 3. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Diözesanbischöfen vereinbart werden. Art. 4. (1) Die Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird künftig jährlich zwei Millionen achthunderttausend Reichsmark betragen. Im einzelnen wird sie gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden. (2) Die Dienstwohnungen und die Diözesanzwecken dienenden Gebäude bleiben der Kirche überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. (3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Diözesandotation maßgeblich. Art. 5. (1) Das Eigentum und andere Rechte der öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der katholischen Kirche an ihrem Vermögen werden nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reiches gewährleistet. (2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen. Art. 6. (1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanbischöfe und -bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen. (2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit. Art. 7. Zum Praelatus nullius und zum Koadjutor eines Diözesanbischofs mit dem Rechte der Nachfolge wird der Heilige Stuhl niemand ernennen, ohne vorher durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt zu haben, daß Bedenken politischer Art gegen den Kandidaten nicht bestehen. Art. 8. (1) Die Dignitäten der Metropolitan- und der Kathedralkapitel verleiht der Heilige Stuhl, und zwar beim Vorhandensein zweier Dignitäten die erste (Dompropstei) auf Ansuchen des Kapitels, die zweite (Domdekanat) auf Ansuchen des Diözesanbischofs, beim Vorhandensein nur einer Dignität (Dompropstei oder Domdekanat) diese abwechselnd auf Ansuchen des Kapitels und des Diözesanbischofs. (2) Die Kanonikate der Kapitel besetzt der Diözesanbischof abwechselnd nach Anhörung und mit Zustimmung des Kapitels. Die Abwechslung findet bei residentialen und nichtresidentialen Kanonikaten gesondert statt. (3) Die Domvikarien besetzt der Diözesanbischof nach Anhörung des Kapitels. Art. 9. (1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation der Diözesen und Diözesananstalten wird ein Geistlicher zum Ordinarius eines Erzbistums oder Bistums oder der Praelatura nullius, zum Weihbischof, zum Mitglied des Domkapitels, zum Domvikar, zum Mitglied einer Diözesanbehörde oder zum Leiter oder Lehrer an einer Diözesanbildungsanstalt nur bestellt werden, wenn er a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat, b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt, c) ein mindestens dreijähriges philosophisch-theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule oder an einem der gemäß Artikel 12 hierfür bestimmten bischöflichen Seminare oder an einer päpstlichen Hochschule in Rom zurückgelegt hat. (2) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 zu a, b und c genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den zu c genannten anerkannt werden. (3) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Bestellung eines Geistlichen zum Mitglied eines Domkapitels oder zum Leiter oder Lehrer an einem Diözesanseminar wird die zuständige kirchliche Stelle der Staatsbehörde von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels und gegebenenfalls auf Abs. 2 des Artikels 12, von den Personalien des betreffenden Geistlichen Kenntnis geben. Eine entsprechende Anzeige wird alsbald nach der Bestellung eines Bistums- (Prälatur-) Verwesers, eines Weihbischofs und eines Generalvikars gemacht werden. Art. 10. (1) Die Diözesanbischöfe (der Praelatus nullius) werden an die Geistlichen, denen ein Pfarramt dauernd übertragen werden soll, die in Art. 9 Abs. 1 zu a bis c und an die sonstigen in der Pfarrseelsorge anzustellenden Geistlichen mindestens die dort zu a und b genannten Anforderungen stellen. Für beide Fälle gilt Artikel 9 Abs. 2. 2. Im Falle der dauernden Übertragung eines Pfarramts wird der Diözesanbischof (Praelatus nullius) alsbald nach der Ernennung der Staatsbehörde von den Personalien des betreffenden Geistlichen mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels Kenntnis geben. Art. 11. Bis zu einer neuen Vereinbarung, insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaates Preußen vorgesehenen Gesetzes, wird die Präsentation auf Grund eines sogenannten Staatspatronats durch die Staatsbehörde erst nach Benehmen mit dem Diözesanbischof oder Praelatus nullius gemäß besonders zu vereinbarender Anweisung geschehen. Art. 12. (1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleibt die katholisch-theologische Fakultäten an den Universitäten in Breslau, Bonn und Münster und an der Akademie in Braunsberg bestehen. Ihr Verhältnis zur kirchlichen Behörde regelt sich entsprechend den für die katholisch-theologischen Fakultäten in Bonn und Breslau geltenden Statuten. (2) Der Erzbischof von Paderborn und die Bischöfe von Trier, Fulda, Limburg, Hildesheim und Osnabrück sind berechtigt, in ihren Bistümern ein Seminar zur wissenschaftlichen Vorbildung der Geistlichen zu besitzen. Der Unterricht an diesen Seminaren wird ebenso wie den kirchlichen Vorschriften dem deutschen theologischen Hochschulunterricht entsprechen. Die genannten Diözesanbischöfe werden dem preußischen Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von den Statuten und dem Lehrplan der Seminare Kenntnis geben. Zu Lehrern an den Seminaren werden nur solche Geistliche berufen werden, die für die Lehrtätigkeit in dem zu vertretenden Fach eine den Anforderungen der deutschen wissenschaftlichen Hochschulen entsprechende Eignung haben. Art. 13. Die Hohen Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Konkordats auf freundschaftliche Weise beseitigen. Art. 14. (1) Dieser Vertrag, dessen deutscher und italienischer Text gleiche Kraft haben, soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft. (2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft. in Kraft getreten am 13. August 1929 (GS. S. 173). Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Konkordat unterzeichnet. Geschehen in doppelter Urschrift. Berlin, den 14. Juni 1929 Eugenio Pacelli, Archivescvo di Sardi, Nunzio Apostolica Dr. Otto Braun, Preußischer Ministerpräsident D. Dr. Carl H. Becker, Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Dr. Hermann Höpker Aschoff, Preußischer Finanzminister. Schlußprotokoll Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaates Preußen mit dem Heiligen Stuhle haben die ordnungsmäßig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Konkordats selbst bilden. Zu Art. 4 Abs. 1 Satz 1. Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, daß in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen. Zu Art. 9 Abs. 1 Buchst. c. Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte philosophisch-theologische Studium wird entsprechend den Grundsätzen gleichberechtigt, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden. Zu Art. 9 Abs. 3 Satz 1. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet. Zu Art. 12 Abs. 1 Satz 2. Der Sinn des § 4 Ziffer 1 und 2 der Bonner und des § 48 Buchst. a und b der Breslauer Statuten ist folgender: Bevor an einer katholisch-theologischen Fakultät jemand zur Ausübung des Lehramts angestellt oder zugelassen werden soll, wird der zuständige Bischof gehört werden, ob er gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen begründete Einwendungen zu erheben habe. Die Anstellung oder Zulassung eines derart Beanstandeten wird nicht erfolgen. Die der Anstellung (Abs. 1) vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der Anhörung des Diözesanbischofs geschehen. Gleichzeitig wird der Bischof benachrichtigt und um seine Äußerung ersucht werden, für die ihm eine ausreichende Frist gewährt werden wird. In der Äußerung sind die gegen die Lehre oder den Lebenswandel des Vorgeschlagenen bestehenden Bedenken darzulegen; wie weit der Bischof in dieser Darlegung zu gehen vermag, bleibt seinem pflichtmäßigen Ermessen überlassen. Die Berufung wird erst veröffentlicht werden, nachdem der Bischof dem Minister erklärt hat, daß er Einwendungen gegen die Lehre und den Lebenswandel des Berufenen nicht zu erheben habe. Sollte ein einer katholisch-theologischen Fakultät angehöriger Lehrer in seiner Lehrtätigkeit oder in Schriften der katholischen Lehre zu nahe treten oder einen schweren oder ärgerlichen Verstoß gegen die Erfordernisse des priesterlichen Lebenswandels begehen, so ist der zuständige Bischof berechtigt, dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung hiervon Anzeige zu machen. Der Minister wird in diesem Fall, unbeschadet der dem Staatsdienstverhältnis des betreffenden entspringenden Rechte, Abhilfe leisten, insbesondere für einen dem Lehrbedürfnis entsprechenden Ersatz sorgen. Zu Art. 12 Abs. 2 Satz 4. Die Eignung wird hauptsächlich durch eine der akademischen Habilitationsschrift entsprechende wissenschaftliche Arbeit nachgewiesen; sofern diese von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist, kann von dem Erfordernis der theologischen Promotion abgesehen werden. Berlin, den 14. Juni 1929 Eugenio Pacelli, Archivescvo di Sardi, Nunzio Apostolica Dr. Otto Braun, Preußischer Ministerpräsident D. Dr. Carl H. Becker, Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Dr. Hermann Höpker Aschoff, Preußischer Finanzminister. |
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 | Thema: Gesetz zu dem Vertrage mit den Evangelischen Landeskirchen Fr Nov 20, 2009 3:21 pm | |
| Gesetz zu dem Vertrage mit den Evangelischen Landeskirchen
vom 26. Juni 1931
In der Zeit von 1933 bis 1945 siehe auch das Gesetz über die Deutsche Evangelische Kirche vom 14. Juli 1933 (RGBl. I. S. 471)
mit der Auslösung Preußens durch Gesetz vom 25. Februar 1947 wurden die Länder, die auf dem Staatsgebiete des ehemaligen Preußen gegründet wurden, gemeinschaftlicher Nachfolger Preußens als Vertragsparteien des Vertrags
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Art. 1. (1) Dem in Berlin am 11. Mai 1931 unterzeichneten Vertrag des Freistaates Preußen mit den Evangelischen Landeskirchen sowie dem dazugehörigen Schlußprotokoll vom gleichen Tage wird zugestimmt.
(2) Der Vertrag und das Schlußprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft. Der Tag, an dem der Vertrag und das Schlußprotokoll gemäß Artikel 13 des Vertrags in Krfat treten, ist in der Preußischen Gesetzsammlung bekanntzumachen.
Berlin, den 26. Juli 1931
(Es folgen die Unterschriften der Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums)
Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen und den Evangelischen Landeskirchen
vom 11. Mai 1931
Das Preußische Staatsministerium und die verfassungsmäßigen Vertreter der Evangelischen Landeskirchen in Preußen haben beschlossen, die Rechtslage der Kirchen mit Rücksicht auf die veränderten Verhältnisse in einem förmlichen Vertrag neu und dauernd zu ordnen wie folgt:
Art. 1. Der Freiheit, den evangelischen Glauben zu bekennen und auszuüben, wird der Preußische Staat den gesetzlichen Schutz gewähren.
Art. 2. (1) Die Kirchliche Gesetze und Notverordnungen über die vermögensrechtliche Vertretung der Kirchen, ihrer öffentlich-rechtlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie über die Ordnung der Vermögensverwaltung werden dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung vorgelegt werden.
(2) Der Minister kann gegen solche Gesetze (Notverordnungen) Einspruch erheben, sofern sie eine geordnete Geschäftsführung nicht gewährleisten. Der Einspruch ist bis zum Ablauf eines Monats seit der Vorlegung zulässig. Über den Einspruch entscheidet auf Klage der Kirche das im Verwaltungsstreitverfahren in oberster Instanz zuständige Gericht.
Art. 3. Artikel 2 findet auf die Satzungen der öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbände, Anstalten und Stiftungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Ministers für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung eine von diesem zu bestimmende Behörde tritt.
Art. 4. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3 können kirchliche Ämter frei errichtet und umgewandelt werden, falls Aufwendungen aus Staatsmitteln nicht beansprucht werden. Die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung von Kirchengemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen kirchlichen Verbänden erfolgt nach Richtlinien, die mit den Kirchen vereinbart werden.
Art. 5. (1) Die Dotation der Kirchen für kirchenregimentliche Zwecke wird künftig jährlich vier Millionen neunhundertfünfzigtausend Reichsmark betragen. Sie wird auf die Kirchen gemäß besonderer Vereinbarung verteilt werden.
(2) Die den kirchenregimentlichen zwecken dienenden Gebäude und Dienstwohnungen sowie deren Einrichtungsgegenstände bleiben den Kirchen überlassen. Die bestehenden Eigentums- und Nutzungsrechte werden auf Verlangen durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Fälle gemeinschaftlicher Benutzung werden durch besondere Vereinbarung geregelt werden. Die bauliche Unterhaltung wird nach den für Staatsgebäude jeweils geltenden allgemeinen Grundsätzen erfolgen.
(3) Für eine Ablösung der Staatsleistungen gemäß Artikel 138 Abs. 1 der Verfassung des Deutschen Reichs bleibt die bisherige Rechtslage der Dotation maßgebend.
Art. 6. (1) Den Kirchen, ihren öffentlich-rechtlichen Verbänden, Anstalten und Stiftungen werden das Eigentum und andere Rechte an ihrem Vermögen nach Maßgabe der Verfassung des Deutschen Reichs gewährleistet.
(2) Soweit staatliche Gebäude oder Grundstücke Zwecken der evangelischen Kirche gewidmet sind, bleiben sie diesen, unbeschadet etwa bestehender Verträge, nach wie vor überlassen.
Art. 7. Zum Vorsitzenden einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde sowie zum Inhaber eines Amtes, mit dem der Vorsitz oder die Anwartschaft auf den Vorsitz einer solchen Behörde verbunden ist, wird niemand ernannt werden, von dem nicht die zuständige kirchlei Stelle durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat. daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.
Art. 8. (1) Angesichts der in diesem Vertrag zugesicherten Dotation wird ein Geistlicher als Vorsitzender oder Mitglied einer Behörde der Kirchenleitung oder einer höheren kirchlichen Verwaltungsbehörde, ferner als Leiter oder Lehrer an einer der praktischen Vorblidung der Geistlichen gewidmeten Anstalt nur angestellt werden, wenn er a) die deutsche Reichsangehörigkeit hat, b) ein zum Studium an einer deutschen Universität berechtigendes Reifezeugnis besitzt, c) ein mindestens dreijähriges theologisches Studium an einer deutschen staatlichen Hochschule zurückgelegt hat.
(2) Wird in einem solchen Amt ein Nichtgeistlicher angestellt, so findet die Vorschrift des Abs. 1 zu a Anwendung.
(3) Bei kirchlichem und staatlichem Einverständnis kann von den in Abs. 1 und 2 genannten Erfordernissen abgesehen werden; insbesondere kann das Studium an anderen deutschsprachigen Hochschulen als den in Abs. 1 zu c genannten anerkannt werden.
(4) Mindestens zwei Wochen vor der beabsichtigten Anstellung in einem der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Ämter wird die zuständige kirchliche Behörde dem Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung von dieser Absicht und, mit besonderer Rücksicht auf die vorgenannten Anstellungserfordernisse, von den Personalien des in Aussicht genommenen Amtsträgers Kenntnis geben. Bei einer Versetzung auf ein anderes Amt gleicher Art genügt eine alsbaldige nachträgliche Anzeige.
Art. 9. (1) Für die Anstellung als Pfarrer gelten die in Artikel 8 Abs. 1 zu a, b und c, für die Anstellung als Hilfsgeistlicher im pfarramtlichen Dienst mindestens die dort zu a und b genannten Erfordernisse. Artikel 8 Absatz 3 findet Anwendung.
(2) Alsbald nach der Ernennung eines Pfarrers wird der Staatsbehörde von seinen Personalien, mit besonderer Rücksicht auf Abs. 1 dieses Artikels, Kenntnis gegeben werden.
Art. 10. Die Pfarrstellen fiskalischen Patronats im Gebiet der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union werden bis zu einer neuen Vereinbarung insbesondere für den Fall des Erlasses des in Artikel 83 der Verfassung des Freistaats Preußen vorgesehenen Gesetzes, nach Benehmen zwischen Staats- und Kirchenbehörde besetzt, soweit nicht die Besetzung einem anderen zusteht. Das Nähere regelt eine besonders zu vereinbarende Anweisung.
Art. 11. (1) Für die wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen bleiben die evangelisch-theologische Fakultäten an den Universitäten in Berlin, Bonn, Breslau, Göttingen, Greifswald, Halle, Kiel, Königsberg, Marburg und Münster bestehen.
(2) Vor der Anstellung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors an einer evangelisch-theologischen Fakultät wird der kirchlichen Behörde Gelegenheit zu gutachtlicher Äußerung gegeben werden.
(3) Die Ernennung der evangelischen Universitätsprediger geschieht durch die Staatsbehörde im Einvernehmen mit der Kirchenbehörde.
Art. 12. Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft zwischen ihnen entstehende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages auf freundschaftliche Weise beseitigen.
Art. 13. (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen möglichst bald in Berlin ausgetauscht werden. Er tritt mit dem Tage ihres Austausches in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages treten die seinen Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen außer Kraft.
in Kraft getreten am 29. Juni 1931 (GS S. 123).
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag in doppelter Urschrift unterzeichnet worden.
Berlin, den 11. Mai 1931
Das Preußische Staatsministerium. Dr. Otto Braun, Preußischer Ministerpräsident Dr. Hermann Höpker Aschoff, Preußischer Finanzminister Adolf Grimme, Preußischer Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Der Kirchensenat der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. D. Friedrich Winckler D Dr. Hermann Kapler, D. Georg Burghardt
Der Landesbischof, der Vorsitzende des Landeskirchenausschusses und der Präsident des Landeskirchenamts der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers. D. August Marahrens D. Georg Schaaf Max Schramm
Die Kirchenregierung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schleswig-Holstein. D. Adolf Mordhorst D. Dr. Traugott Freiherr von Heintze
Die Kirchenregierung der Evangelischen Landeskirchen in Hessen-Kassel D. Heinrich Möller, Landesoberpfarrer Dr. Karl Bähr, Präsident des Landeskirchenamts
Die Landeskirchenregierung der Evangelischen Landeskirche in Nassau D. August Lortheuer, Evangelischer Landesbischof Dr. Hans Theinert, Präsident des Evangelischen Landeskirchenamts
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche Frankfurt am Main D. Richard Schulin, Präsident des Evangelischen Landeskirchenrats D. Johannes Kübel, Kirchenrat
Der Landeskirchenvorstand der Evangelisch-reformierten Landeskirche der Provinz Hannover. Otto Koopmann, Präsident des Landeskirchenrates
Der Landeskirchenrat der Evangelischen Landeskirche von Waldeck und Pyrmont. Hermann Dihle, Präsident des Landeskirchenrates
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage geschlossenen Vertrages des Freistaats Preußen und den Evangelischen Landeskirchen sind folgende übereinstimmende Erklärungen abgegeben worden, die einen integrierenden Bestandteil des Vertrages bilden.
Zu Art. 2 Abs. 1. Die Ordnung der kirchlichen Vermögensverwaltung umfaßt die Bildung der Verwaltungsorgane und die allgemeine Gestaltung ihrer Geschäftsführung.
Zu Art. 2 Abs. 2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß ein kirchliches Gesetz (eine Notverordnung) nicht eher in Kraft gesetzt werden wird, als der Einspruch zurückgenommen oder aufgehoben ist.
Zu Art. 4 Satz 2. Die Richtlinien können auch die staatliche Mitwirkung bei der Vermögensauseinandersetzung regeln.
Zu Art. 5 Abs. 1 Satz 1. (1) Die Dotation enthält auch die Abgeltung der im Bereich der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union und der Evangelischen Landeskirche in Nassau von staatlichen Behörden bisher geführten kirchlichen Kassengeschäfte.
(2) Auf die Dotation werden die in § 4 Abs. 3 und 4 des Staatsgesetzes vom 15. Oktober 1924 (GS S. 607) genannten Bezüge angerechnet.
(3) Bei Bemessung der Dotation ist von dem derzeitigen Stande der Aufwendungen des Preußischen Staates für vergleichbare persönliche und sächliche Zwecke ausgegangen worden. Es besteht Einverständnis darüber, daß in Zukunft hierin etwa eintretende Änderungen bei der Dotation entsprechende Berücksichtigung finden sollen.
Zu Art. 5 Abs. 2 Satz 4. Die kirchlichen Aufwendungen für die bauliche Unterhaltung der vom Staate zu unterhaltenden Predigerseminare werden den Beträgen der Dotation angepaßt werden.
Zu Art. 7. (1) Eine Ernennung im Sinne dieses Artikels liegt nicht vor, wenn der Vorsitz der Behörde mit einem synodalen Amt als solchem verbunden ist. Die Anwendung des Artikels wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Inhaber eines der in ihm genannten kirchlichen Ämter auf den Vorsitz oder die Anwartschaft verzichtet.
(2) Es besteht Einverständnis darüber, daß als politische Bedenken im sinne dieses Artikels nur staatspolitische, nicht dagegen kirchliche oder parteipolitische gelten. Bei etwaigen Meinungsverschiedenheiten hierüber (Art. 12) wird die preußische Staatsregierung auf Wunsch die Tatsachen angeben, aus denen sie die Bedenken herleiten. Die Feststellung bestrittener Tatsachen wird auf Antrag einer von Staat und Kirche gemeinsam zu bestellenden Kommission übertragen, die zu Beweiserhebungen und Rechtshilfeersuchen nach den für preußische Verwaltungsgerichte geltenden Vorschriften befugt ist.
Zu Art. 8 Abs. 1. Vorbildungsanstalt im Sinne dieser Bestimmung ist auch ein Sammelvikariat, nicht aber eine Anstalt zur Vorbildung für den kirchlichen Dienst an deutschen Evangelischen außerhalb Deutschlands.
Zu Art. 8 Abs. 1 Buchstabe c. Das an einer österreichischen staatlichen Universität zurückgelegte theologische Studium wird auf Wunsch der beteiligten Kirche entsprechend den Grundsätzen, die für andere geisteswissenschaftliche Fächer gelten werden, als gleichberechtigt anerkannt.
Zu Art. 8 Abs. 4 Satz 1. Ein staatliches Einspruchsrecht wird hierdurch nicht begründet.
Zu Art. 11 Abs. 1. Wird eine der genannten preußischen Universitäten mit einer außerpreußischen vereinigt, so wird an der vereinigten Universität eine evangelisch-theologische Fakultät erhalten bleiben, die hinsichtlich ihres Verhältnisses zur kirchlichen Behörde den bisher im Gebiet der vertragschließenden Kirchen vorhandenen evangelisch-theologischen Fakultäten gleichgestellt wird.
Zu Art. 11 Abs. 2. (1) Bevor jemand als ordentlicher oder außerordentlicher Professor an einer evangelisch-theologischen Fakultät erstmalig angestellt werden soll, wird ein Gutachten in bezug auf Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden von derjenigen obersten kirchlichen Verwaltungsbehörde erfordert werden, in deren Amtsbereich die Fakultät liegt.
(2) Die der Anstellung vorangehende Berufung, d. h. das Angebot des betreffenden Lehrstuhls durch den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, wird in vertraulicher Form und mit dem Vorbehalt der in Abs. 1 vorgesehenen Anhörung geschehen. Gleichzeitig wird die kirchliche Verwaltungsbehörde benachrichtigt und um ihr Gutachten ersucht werden, für welches ihr eine ausreichende Frist gewährt werden wird.
(3) Etwaige Bedenken gegen Bekenntnis und Lehre des Anzustellenden werden von der kirchlichen Verwaltungsbehörde nicht erhoben werden, ohne daß sie sich mit Vertretern der übrigen Kirchen, die von diesen unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der befragten Kirche zu bestimmen sind, beraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geraten und festgestellt hat, ob ihre Bedenken überwiegend geteilt werden. Das Ergebnis wird in dem Gutachten angegeben werden. Bei einer ohne Widerspruch der Fakultät erfolgenden Berufung wird die kirchliche Verwaltungsbehörde vor der etwaigen Einleitung des in Satz 1 vorgesehenen Verfahrens durch Vermittlung des Ministeriums für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung in eine vertrauliche mündliche Fühlungsnahme mit der Fakultät eintreten, auf Wunsch der kirchlichen Verwaltungsbehörde oder der Fakultät unter Beteiligung eines der evangelischen Kirche angehörigen Vertreters des Ministeriums.
(4) Solange das Gutachten nicht vorliegt, wird eine Veröffentlichung der Berufung nicht erfolgen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für eine Wiederanstellung, falls der zu Berufende inzwischen die Zugehörigkeit zu einer evangelisch-theologischen Fakultät des Kirchengebietes verloren hatte.
(6) Wird die Versetzung eines ordentlichen oder außerordentlichen Professors von einer evangelisch-theologischen Fakultät im Gebiete der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union an eine andere evangelisch-theologische Fakultät dieses Gebietes beabsichtigt, so wird gleichzeitig mit der Berufung der Evangelischen Oberkirchenrat vertraulich unterrichtet; es steht ihm frei, sich über die durch die Versetzung berührten provinzialkirchlichen Interesse binnen eines Monats zu äußern.
Zu Art. 11. Abs. 3. (1) Der Universitätsprediger wird aus den ordinierten Mitgliedern der Fakultät ernannt. Mit seiner Einführung wird die Kirche einen ihrer obersten Geistlichen beauftragen.
(2) Wird aus besonderen Gründen von der Ernennung eines Universitätspredigers abgesehen, so wird Sorge getragen werden, daß auf Grund besonderer Vereinbarung der evangelische akademische Gottesdienst von Mitgliedern der evangelisch-theologischen Fakultät abgehalten wird.
Zu Art. 13 Abs. 2. Es treten insbesondere die Artikel 2 und 3, Artikel 20 Abs. 1 Satz 3 des Staatsgesetzes vom 8. April 1923 (GS. S. 221) außer Kraft. Die staatlichen Vorschriften über das kirchliche Steuer- und Umlagewesen, einschließlich derjenigen über die staatliche Mitwirkung bei der kirchlichen Gesetzgebung bleiben vorbehaltlich der Bestimmung in Satz 1 dieses Vermerks unberührt.
Berlin, den 11. Mai 1931
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 | Thema: preußischen Provinzen und ihre Verfassungsordnung 1815-1933 Fr Nov 20, 2009 3:23 pm | |
| Die preußischen Provinzen und ihre Verfassungsordnung
1815 bis 1933
Die hauptsächlichen Grunddaten:
Berlin ab 1876/1883 eigenständiger "Verwaltungsbezirk" (nur Stadt Berlin) bzw. ab 1920 eigenständige Provinz, Regierungsbezirk und dezentralisierte Einheitsgemeinde (heutiges Land Berlin) 884 qkm, 4.2 Mio. Einwohner (1933)
Brandenburg Karte 39900 qkm, 4.1 Mio. Einwohner (1911) 39039 qkm, 2.75 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus der Stadt Berlin (1876/1883/1920 ausgegliedert) und den Regierungsbezirken Potsdam (mit 14 Kreisen) und Frankfurt/Oder (mit 16 Kreisen)
Hannover (bis 1866 eigenständiges Königreich) Karte 38474 qkm, 2.3 Mio. Einwohner (1911) 38787 qkm, 3.7 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Landdrosteien (Regierungsbezirken) Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Stade, Osnabrück und Aurich sowie der Berghauptmannschaft Klausthal (bald nach 1868 aufgelöst).
Hessen-Nassau (bis 1866 eigenständige Staaten: Kurfürstentum Hessen(-Kassel), Herzogtum Nassau und Freie Stadt Frankfurt) Karte 15693 qkm, 1.7 Mio. Einwohner (1911) 16845 qkm, 2.6 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Kassel und Wiesbaden.
Hohenzollern (bis 1849 zwei eigenständige Fürstentümer) 1142 qkm, 66000 Einwohner (1911) 1142 qkm, 73000 Einwohner (1933) bestehend aus den Kreisen Sigmaringen und Hechingen; bildet einen eigenständigen Regierungsbezirk (Sigmaringen) und hatte ab 1900 auch die Funktion einer Provinz.
Kleve-Berg (1815-1824) 1824 mit der Provinz Niederrhein zur Rheinprovinz vereinigt
Niederrhein (1815-1824) 1824 mit der Provinz Kleve-Berg zur Rheinprovinz vereinigt
Ostpreußen Karte 36987 qkm, 1.96 Mio. Einwohner (1911) 36992 qkm, 2.4 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Gumbinnen und Königsberg (Preußen) und seit 1922 Marienwerder (Westpreußen) sowie dem neu gebildeten Regierungsbezirk Allenstein. 1824-1878 mit Westpreußen zur Provinz Preußen vereinigt.
Pommern Karte Vorpommern Karte Vorpommern 30112 qkm, 1.5 Mio. Einwohner (1911) 30269 qkm, 1.9 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Stettin (mit 12 Kreisen und einer kreisfreien Stadt), Köslin (mit 12 Kreise) und Stralsund (mit 4 Kreise); der Regierungsbezirk Stralsund wurde später dem Regierungsbezirk Stettin eingegliedert.
Posen (Großherzogtum und Provinz) Karte 28962 qkm, 1.75 Mio. Einwohner (1911) bestehend aus den Regierungsbezirken Bromberg und Posen (1920 größtenteils an Polen).
Rheinprovinz Karte 26992 qkm, 4.7 Mio. Einwohner (1911) 23973 qkm, 7.6 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Köln, Düsseldorf, Koblenz, Aachen und Trier; bis 1900 zählte auch der Regierungsbezirk Sigmaringen (Hohenzollersche Lande) dazu.
Sachsen Karte 25242 qkm, 2.6 Mio. Einwohner (1911) 25527 qkm, 3.4 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Magdeburg, Merseburg und Erfurt.
Schlesien Karte 40307 qkm, 4.2 Mio. Einwohner (1911) bestehend aus den Regierungsbezirken Breslau (mit 23 Kreisen und einer kreisfreien Stadt), Oppeln (mit 17 Kreisen) und Liegnitz (mit 19 Kreisen und einer kreisfreien Stadt); 1922 wurde der Regierungsbezirk Oppeln als Provinz Oberschlesien ausgegliedert.
Schleswig-Holstein Karte Schleswig Karte Holstein 18903 qkm, 1.2 Mio. Einwohner (1911) 15072 qkm, 1.6 Mio. Einwohner (1933) gleichzeitig Regierungsbezirk mit 19 Kreisen und einer kreisfreien Stadt (Altona).
Westfalen Karte 20206 qkm, 2.4 Mio. Einwohner (1911) 20214 qkm, 5.0 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Minden, Münster und Arnsberg.
Westpreußen Karte 25516 qkm, 1.4 Mio. Einwohner (1911) bestehend aus den Regierungsbezirken Danzig und Marienwerder (1920 größtenteils an Polen). 1824-1878 mit Ostpreußen zur Provinz Preußen vereinigt.
Grenzmark Posen-Westpreußen (1922 gebildet aus den bei Deutschland verbliebenen Teilen der Provinz Posen und einem Teil von Westpreußen, 1938 aufgelöst) 7714 qkm, 340000 Einwohner (1933) gleichzeitig Regierungsbezirk
Niederschlesien (1922 - 1938 und ab 1941) 26600 qkm, 3.2 Mio. Einwohner (1933) bestehend aus den Regierungsbezirken Breslau und Liegnitz
Oberschlesien (1922 - 1938 und ab 1941) 9714 qkm, 1.5 Mio. Einwohner (1933) gleichzeitig Regierungsbezirk
. Die Provinzialverwaltung (1815-1876/89)
Die innere Administration der preußischen Provinzen lag ab 1815 bei den Oberpräsidien und den Regierungen in höherer Instanz ob (Oberpräsident, Regierungspräsident). Die Regierungspräsidien, an deren Spitze ein Oberpräsident, gewöhnlich zugleich auch Regierungspräsident der in der Hauptstadt der Provinz, seinem Sitze, befindlichen Regierung (Regierungsbezirk), steht, kreiert durch das Publikandum vom 16. Dezember 1808 und die Verordnung vom 30. April 1815, sind die obersten Verwaltungsbehörden in den Provinzen, deren Wirkungskreis durch die Instruktionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 festgelegt worden ist. Derselbe umfaßt die Verwaltung aller derjenigen Angelegenheiten, die nicht nur die Gesamtheit der Provinz betreffen, sondern auch außerhalb des Kreises der eigentlichen Regierungsgeschäfte liegen (ständische Angelegenheiten, öffentliche Institute, Sicherheits- und Sanitätsanstalten, Strom- und Straßenbauten ect.), die Verhandlungen mit den kommandierenden Generalen, die Wahrnehmung des Jus circa sacra bei den Katholiken, die Beaufsichtigung der Presse, den Vorsitz bei den Provinzialschul- und Medicinalkollegien ect., die Oberaufsicht über die Regierungsbezirke, Steuerdirektionen und Generalkommissionen zur Regulierung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse der Provinz, die Stellvertretung der obersten Staatsbehörden bei außerordentlichen Veranlassungen ect. Die Oberpräsidien sind dem Staatsministerium untergeordnet. In Pommern steht außerdem traditionell an der Spitze der Verwaltung der volljährige Thronerbe.
Durch Gesetz wegen der Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823 kam es zu solcher Einrichtung; diese hatten über alle ständischen Angelegenheiten der Provinz Beschluß zu fassen.
. Die Provinzialordnungen (1876/89 - 1933)
1. Entstehung der Provinzialordnungen
Die preußische Provinzialverfassung hatte, anders als die Kreisverfassung, schon im Zug der großen Hardenbergschen Staatsreform ihre gesetzliche Regelung erfahren. Die danach in den Provinzen zu bildenden Provinzialstände waren Vertreter des ritterschaftlichen, des städtischen und des bäuerlichen Grundbesitzes. Diese besitzständische Form war schon bei seiner Einführung ein Anachronismus (Verordnung wegen verbesserter Einrichtung der Provinzialbehörden vom 30. April 1815, Allgemeines Gesetz wegen Anordnung der Provinzialstände vom 5. Juni 1823). Gleichwohl kam es während eines halben Jahrhunderts nicht zu einer zeitgemäßen Reform (außer 1848 bis 1853). Es war ein Verdienst des Innenministers Friedrich Eulenburg, daß er nach der Kreisverfassung auch die Reform der Provinzialverfassung gegen vielfältige Widerstände durchzusetzen vermochte. Zwar blieb Eulenburgs Entwurf der Provinzialordnung von 1873 in der zuständigen Kommission des Abgeordnetenhauses stecken. Den zweiten Entwurf aber brachte er nach lebhaften Auseinandersetzungen mit Konservativen und Liberalen am 16. April 1875 im Abgeordnetenhaus, unter einigen Änderungen am 1. Juni 1875 auch im Herrenhaus zur Annahme. Bei dem notwendig gewordenen erneuten Durchgang stimmte das Abgeordnetenhaus am 7. Juni, das Herrenhaus am 12. Juni zu.
Die für die fünf altpreußischen Provinzen (Preußen, Brandenburg (mit Ausnahme der Stadt Berlin), Pommern, Schlesien und Sachsen geltende Provinzialordnung vom 29. Juni 1875 (GS. 335) trat am 1. Januar 1876 in Kraft. Unter dem Innenminister Puttkamer schlossen sich entsprechende Provinzialordnungen für die Provinzen Hannover am 7. Mai 1884 (GS. 237), Hessen-Nassau am 8. Juni 1885 (GS. 242), Westfalen am 1. August 1886 (GS. 254), Rheinprovinz am 1. Juni 1887 (GS. 249) und Schleswig-Holstein am 27. Mai 1888 (GS. 191 an. Die seit 1878 aus der Provinz Preußen wiedererrichtete Provinz Westpreußen erhielt ihre eigene Provinzialordnung am 19. Mai 1889 (GS. 108). Schließlich erlangte auch der keiner Provinz angehörende Regierungsbezirk Sigmaringen (Hohenzollern) durch die Hohenzollersche Amts- und Landesordnung vom 9. Oktober 1900 (GS. 324) die Stellung eines selbständigen Provinzialverbandes. Dagegen wurde die neue Provinzialverfassung in der Provinz Posen nicht eingeführt, doch wurde die Provinzialverwaltung auch hier neu durch das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltung und die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden in der Provinz Posen vom 19. Mai 1889 geregelt.
2. Der Inhalt der Provinzialordnungen
Das Kernstück der neuen Provinzialverfassung war, nach dem Vorbild der Kreisverfassung, die Zweiteilung der Provinzen in einen staatlichen Verwaltungsbezirk ("Provinz") und einen kommunalen Selbstverwaltungskörper ("Provinzialverband").
An der Spitze der "Provinz" stand der Oberpräsident als Vertreter der Staatsregierung; ihm war als beschlußfassendes Organ der Provinzialrat beigegeben, zu dessen Mitgliedern zwei staatliche Beamte und fünf vom Provinzialausschuß gewählte Provinzialvertreter gehörten.
Die Organe des "Provinzialverbandes" waren der von den Kreistagen und den Vertretungen der kreisfreien Städte, also indirekt gewählte Provinziallandtag, der von diesem zur Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse gewählte Provinzialausschuß und der auf Lebenszeit (nach 1919 auf 6-12 Jahre) vom Provinziallandtag gewählte Landesdirektor oder Landeshauptmann (als Vorsitzender des Provinzialausschusses und mit exekutiven Aufgaben Betraute, er wurde von Landesräten unterstützt und galt als Vertreter des Provinzialverbandes nach Außen); die Wahl des Landesdirektors bedurfte der königlichen Bestätigung. Die Amtsbezeichnung Landesdirektor war grundsätzlich festgelegt, doch setzte sich mit der Zeit fast überall der an die ständische Überlieferung anklingende Titel "Landeshauptmann" durch. Nur die Provinz Brandenburg behielt für den leitenden Beamten des Provinzialverbandes die Bezeichnung "Landesdirektor" bei. In Hannover bildete sich an der Spitze des Provinzialverbandes das kollegialistische "Landesdirektorium", dem der "Landesdirektor" vorstand.
Der Sitz des Oberpräsidenten und der des Provinzialverbandes waren in der Regel identisch; nur in drei Provinzen bestanden Abweichungen, nämlich in der Provinz Brandenburg (Oberpräsident: Potsdam, Provinzialverband: Berlin), in der Provinz Sachsen (Oberpräsident: Magdeburg, Provinzialverband: Merseburg) und in der Rheinprovinz (Oberpräsident: Koblenz, Provinzialverband: Düsseldorf).
Der Provinziallandtag hatte als Legislativorgan des Provinzialverbandes vornehmlich über den Erlaß von Provinzialstatuten (Satzungen) und Reglements (Verordnungen) sowie über die Feststellung des Provinzialhaushaltsplans und die Erhebung von Provinzialabgaben zu entscheiden. Der Provinzialausschuß und der Landesdirektor (Landeshauptmann) dagegen führten die Verwaltung des Provinzialverbandes im Rahmen der diesem durch Gesetz zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben. Die Aufsicht über den Provinzialverband lag in der Hand des Oberpräsidenten; bei der Aufsicht über die Gemeinden und Kreisverbände wirkte der Provinzialrat mit.
3. Entwicklung nach 1918
Um die Funktionsfähigkeit der inneren Verwaltung nicht zu stören, hatten die neuen Inhaber der preußischen Staatsgewalt in den ersten Monaten nach der Revolution von einem Wechsel in den leitenden Verwaltungsbehörden abgesehen. Von April 1919 ab aber verfügten sie eine durchgreifende und schnelle Neubesetzung, vor allem an der Spitze der Provinzen, in die das preußische Staatsgebiet eingeteilt blieb.
Von den bisherigen Provinzen ging der Hauptteil der Provinzen Posen und Westpreußen mit dem Friedensschluß verloren; die Restbestände, die beim Hauptteil des Reichs lagen, bildeten ab 1922 die Provinz (oder Grenzmark) Posen-Westpreußen. Der Teil der Provinz Westpreußen, der direkt an Ostpreußen grenzte, wurde als Regierungsbezirk Marienwerder Teil der Provinz Ostpreußen. Die Provinz Schlesien wurde 1922 in zwei Provinzen (Nieder- und Oberschlesien) aufgeteilt und aus der Provinz Brandenburg wurde die Stadt Berlin herausgelöst. Diese bildete ab 1. April 1920 gleichzeitig eine Provinz, einen Regierungsbezirk und eine dezentralisierte Einheitsgemeinde mit dem Namen Groß-Berlin.
Durch die Verfassung Preußens von 1920 wurde festgelegt, daß auch die Provinziallandtage in direkter Wahl gewählt werden müssen. So wurden die Provinziallandtage (in Posen-Westpreußen und Hohenzollern: Kommunallandtage, in Berlin: Stadtverordnetenversammlung) in direkter Volkswahl auf vier Jahre gewählt.
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: das was uns allen im Herzen brennt, wie konntet ihr nur Fr Nov 20, 2009 3:25 pm | |
| Kontrollratsgesetz Nr. 46 Auflösung des Staates Preußen
vom 25. Februar 1947
in Kraft getreten am 25. Februar 1947
für die DDR außer Wirkung gesetzt durch Beschluß des Ministerrats der UdSSR über die Auflösung der Hohen Kommission der Sowjetunion in Deutschland vom 20. September 1955
Der Staat Preußen, der seit jeher Träger des Militarismus und der Reaktion in Deutschland gewesen ist, hat in Wirklichkeit zu bestehen aufgehört. Geleitet von dem Interesse an der Aufrechterhaltung des Friedens und der Sicherheit der Völker und erfüllt von dem Wunsche, die weitere Wiederherstellung des politischen Lebens in Deutschland auf demokratischer Grundlage zu sichern, erläßt der Kontrollrat das folgende Gesetz:
Artikel I. Der Staat Preußen, seine Zentralregierung und alle nachgeordneten Behörden werden hiermit aufgelöst.
Artikel II. Die Gebiete, die ein Teil des Staates Preußen waren und die gegenwärtig der Oberhoheit des Kontrollrats unterstehen, sollen die Rechtsstellung von Ländern erhalten oder Ländern einverleibt werden.
Die Bestimmungen dieses Artikels unterliegen jeder Abänderung und anderen Anordnung, welche die Alliierte Kontrollbehörde verfügen oder die zukünftige Verfassung festsetzen sollte.
Artikel III. Staats- und Verwaltungsfunktionen sowie Vermögen und Verbindlichkeiten des früheren Staates Preußen sollen auf die beteiligten Länder übertragen werden, vorbehaltlich etwaiger Abkommen, die sich als notwendig herausstellen sollten und von der Alliierten Kontrollbehörde getroffen werden.
Artikel IV. Dieses Gesetz tritt mit dem Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.
Ausgefertigt in Berlin am 25. Februar 1947
(Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. Koenig, General der Armee, V. Sokolowsky, Marschall der Sowjetunion, Lucius D. Clay, Generalleutnant, und B. H. Robertson, Generalleutnant, unterzeichnet.)
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|  | | Chelle Unteroffizier


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 | Thema: die Quellen Angaben nicht vergessen... Fr Nov 20, 2009 3:28 pm | |
| Quelle: Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland |
|  | | | | Verfassung 1. Fundstücke aus dem WWW. | |
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