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 EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit

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BeitragThema: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Mo Nov 16, 2009 6:12 pm

Hier die Strafanzeige:

Absender: 08.06.2009
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1
D - 38 678 Clausthal


An den Leiter der StA BS persönlich
Herrn Dr. Frank Koch
Turnierstraße 1
D - 38 100 Braunschweig




Betr.: Strafanzeige/Strafantrag gegen aller Wahlleiter, Wahlorganisatoren und deren Gehilfen in Ihrem Zuständigkeitsbereich


Hiermit werden sämtliche Wahlleiter. -begleiter und -nutznießer der
Bundesrepublik für die Wahlen zum Europäischen Parlament und deren
Mittäter in Politik und Behörden in Ihrem Verantwortungsbereich nach
StGB §§ 81, 82, in Verbindung mit 92 und nach 107a, 107b, 108 wegen des
vollendeten Versuches und der Fortsetzung von Hochverrat,
Wahlfälschung, Fälschung von Wahlunterlagen und Wählertäuschung u. a.
angezeigt! Strafantrag wird gestellt.

Nach den Wahlgesetzen in der Bundesrepublik dürfen nur Deutsche nach
Art. 116 (1) GG und höchstens EU-Bürger wählen. Durch die Vorlage
unechter, falscher Urkunden mit der Staatsangehörigenbezeichnung
"deutsch" zur bewussten Täuschung im Rechtsverkehr mit erheblichen
rechtlichen Folgen sind tatsächlich mit Duldung der Wahldurchführenden
offenkundig vielfach Staatenlose und Ausländer (Doppelpass!) in die
Wählerverzeichnisse als Scheindeutsche aufgenommen worden, um alle
Wahlen zu fälschen!

Zur Begründung wird die tatsächliche Definition der deutschen
Staatsangehörigkeit vorgetragen. Diese basiert auf der offenkundigen
Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit das Band ist, das die
Deutschen mit ihrem geteilten, jedoch nicht untergegangenem, sondern
als Rechtssubjekt fortbestehenden Staat, dem deutschen Reich, verbindet.

Kein durch das Besatzungskonstrukt Bundesrepublik scheineingedeutschter
Ausländer oder Staatenloser hat dieses Band - die unmittelbare
Reichsangehörigkeit nach RuStAG vom 22. Juli 1913 - verliehen bekommen.
Die Bundesrepublik konnte und wollte die unmittelbare
Reichsangehörigkeit auch nicht verleihen.

Die Angabe der Staatsangehörigkeit von tatsächlichen Deutschen in
sämtlichen öffentlichen Registern der Bundesrepublik mit "deutsch" ist
zur bewussten Täuschung im Rechtsverkehr mit erheblichen rechtlichen
Folgen falsch eingetragen! Richtig müsste es heißen:

Staatsangehörigkeit: "Deutsches Reich" oder Staatsangehörigkeit "deutsche".

Dann wäre auch jeder falsche Eintrag für Scheineinge"deutsch"te sofort
zu erkennen, bzw. als unmittelbare amtliche Urkundenfälschung mit einem
falschen Rechtsanschein zu verfolgen.


Es ist deshalb als offenkundige Tatsache nachgewiesen, dass die
Bundesrepublik keinem Ausländer und Staatenlosem die unmittelbare
Reichsangehörigkeit gegeben hat, was nach Art. 116 (1) GG in Verbindung
mit § 5 EGBGB, § 1 RuStAG vom 22. Juli 1913, § 1 StAG der BRdvD bis zum
31.12.2004 und StAG der BRdvD ab dem 01.01.2005 für die deutsche
Staatsangehörigkeit verbindlich ist! Also sind diese von der
Bundesrepublik Scheineinge"deutsch"ten keine Wahlberechtigten nach Art.
116 (1) GG!

Die Wahlveranstalter und -fälscher bilden vermutlich nach StGB § 129,
129a etc. auch eine kriminelle Vereinigung, welche den Völkermord an
den tatsächlichen Deutschen mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit
planmäßig durch Entzug, bzw. Relativierung von deren
Selbstbestimmungsrechten auf Deutschem Reichsgebiet betreiben.

Laut § 15 (7) EUWO gilt folgendes, Zitat Anfang:

Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu
prüfen, ob sie die Wahlvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 des
EU-Wahlgesetzes oder des § 6 Abs. 2 des Europawahlgesetzes in
Verbindung mit § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes erfüllt oder ob sie
vom Wahlrecht nach 3 6 a Abs. 1 Europawahlgesetz ausgeschlossen ist.

Zitat Ende!

§ 6 Abs. 1 des EU-Wahlgesetzes (EuWG) lautet, Zitat Anfang:

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben ................

Zitat Ende!

Laut aus dem gesamten Bundesgebiet einlaufenden Abweisungen von
Anfechtungen der Unrichtigkeit aller Wahlregister werden diese
ausschließlich dem Melderegister erstellt.

Der Niedersächsische Landtag hat in seiner Drucksache 16/914 aufgrund
einer von ihm abgewehrten Wahlanfechtung nunmehr erheblich zur
Ausweitung von Wahlprüfungsverfahren beigetragen, indem er folgendes
bewusst Falsches erklärte, Zitat Anfang:

Zur Feststellung der Wahlberechtigung legt die Gemeinde vor jeder Wahl
gemäß § 11 ff. der Niedersächsischen Landeswahlordnung (NLWO) vom 1.
November 1997 {Nds. GVBI S. 437, 1998 S 14), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vorn 25. November 2007 (Nds, GVBI. S. 651}, für
jeden Wahlbezirk von Amts wegen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten
(das sog. „Wäh¬lerverzeichnis") nach den bei der Gemeinde befindlichen
Unterlagen, vor allem nach dem Meldere¬gister, an. Aus dem
Melderegister ergibt sich u. a. auch die jeweilige Staatsangehörigkeit.
Die im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten erhalten vor
der Wahl eine „Wahlbenachrichtigung*. die Auskunft darüber gibt, in
welchem Wahllokal die Stimme abgegeben werden kann.

Zitat Ende!

Unbestreitbar kann aus den Melderegistern aller bundesrepublikanischer
Kommunen gar keine Staatsangehörigkeit festgestellt werden.


Soweit andere Meldeunterlagen, Einbürgerungsurkunden oder Akten zu
Einbürgerungsurkunden bei den Kommunen, in den Wahlbezirken und den
übergeordneten Landkreisen oder Städten vorhanden sind, nach denen sich
der Verdacht ergeben muss, dass nicht Wahlberechtigte in
Wählerverzeichnisse zur Wahl zugelassen wurden, haben die die EU-Wahl
vorbereitenden Befassten und Verantwortlichen diese Unterlagen zur
Begehung von Straftaten nicht entsprechend ihrer Verpflichtung nach §
15 (1) EUWO geprüft, was einzelne Wahlleiter selbst schon zugegeben
haben.

Zu keinem Zeitpunkt haben die Landeswahlleiter, die übrigen Angezeigten
und ihre Helfershelfer die Wählerschaft in der Bundesrepublik über die
auch schon vor allen anderen Wahlen aufgezeigten Wahlhindernisse
informiert und somit auch die Wähler getäuscht, die deshalb aktiv und
passiv zu Wahlfälschungen verleitet werden oder deshalb nicht - wie der
Anzeigenerstatter - wählen können.

Mit der Abwehr der Anfechtungen der Unrichtigkeit von
Wählerverzeichnissen durch die Aufnahme nicht Wahlberechtigter ist der
bewusste, strafbare Versuch des Wahlbetruges, der Wahlfälschung und der
Fälschung von Wahlunterlagen bereits erfüllt.

Die EU-Wahl wurde trotz rechtzeitiger Warnung in Ihrem
Zuständigkeitsbereich auch noch durchgeführt, dadurch erweitert sich
die Bearbeitung der Strafanzeige/des Strafantrages auf die Vollendung
der Straftaten nach obigen Strafgesetzen.

Sie machen sich strafbar, wenn Sie die angezeigten Versuche oder
tatsächlichen Durchführungen der EU-Wahlfälschungen als
Offizialdelikte, die Sie hätten längst selbst erkennen können, nicht
sachgerecht einer Anklage zuzuführen. Ihre Remonstrationspflicht
verbietet Ihnen insoweit, Weisungen Ihrer politischen Vorgesetzten zur
Verhinderung der Aufklärung zu befolgen.

Haben Sie eine Selbstachtung und nicht nur die passende politische
Ausrichtung, welche Ihre politische Auswahl als Staatsanwalt in der
Bundesrepublik begünstigt haben könnte, werden Sie nun sicherlich nicht
ruhen, bis die geplante Vernichtung des Deutschen Volkes der
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit durch ständigen Wahlbetrug und fortwährende
Reduzierung des Selbstbestimmungsrechts bis zu einem
Minderheitenproblem gestoppt ist.

Bei Indolenz, konkludentem Handeln oder Kollaboration Ihrerseits zum
Erreichen dieses Ziels könnten Sie selbst des Hochverrates bezichtigt
werden.

Nach Grundgesetz Art 20 (4) besteht bei der Verweigerung der
Strafverfolgung von den angezeigten Wahlfälscher das Recht des
Deutschen Volkes, selbst für Abhilfe zu sorgen. Das sollte sich niemand
wünschen, auch wenn eine solche Gefahr täglich durch die Aufklärung
über die ständigen bundesrepublikanischen Wahlfälschungen wächst.

Es wird Eingangsbestätigung und Bekanntgabe des Aktenzeichens erbeten.
Auf die gesetzlichen Folgen bei einer möglicherweise beabsichtigten
Untätigkeit wird hingewiesen.


Anlage: Schreiben vom 08.06.2009 an Kreiswahlleiter Stephan Manke im LK Goslar

Kopie: Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch

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BeitragThema: Re: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Di Nov 17, 2009 12:10 pm

Das ist ja ma wieder ne feine Sache .

Eigentlich müssten wir alle solch
einen Brief schreiben .

Und die da oben Verklagen , immer
wieder und wieder .




Ist da eigentlich schon was raus
gekommen ?


Anhörung oder so ?

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BeitragThema: Re: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Di Nov 17, 2009 12:59 pm

Keine Ahnung.
Aber es ist anzunehmen, daß das Ding wie alles andere im Sand verlaufen wird.

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BeitragThema: Re: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Di Nov 17, 2009 3:32 pm

Admin schrieb:
Keine Ahnung.
Aber es ist anzunehmen, daß das Ding wie alles andere im Sand verlaufen wird.


Da hast du recht,und wen es zu einer Verhandlung kommen solte
(natürlich nur zum schein)DAN wird sie nach ein Partagen wegen
unbegründerten Sachlagen eingestält.
und der Dumme Michel sagt wider wir leben doch in einen
Rechtstaat was wolt ihr den.!

gruß hanss
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BeitragThema: Re: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Di Nov 17, 2009 6:01 pm

hanss

leider hast du recht was das angeht
der deutsche Michel ist halt

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BeitragThema: Eine Krähe .....   Di Nov 17, 2009 6:25 pm

So ist das!
Ich halte so etwas eh für ein unnützes "Spiel".
Die BRD Gesetze sind derartig "schwammig" und "gummiartig", daß Prozesse solcher Art durchweg sinnlos erscheinen. So ehrenwert solcherlei Anliegen natürlich sind!
Doch selbst wenn die BRD Gesetze eindeutig für den Ankläger sprechen würden, wird der intelligente Richten auf EU Richtlinien verweisen.
Dann darf der Kläger sich mit Straßburg und Brüssel auseinander setzen.

Im Prinzip muß man bei solch grundlegenden Sachen Verfassungsbeschwerde einlegen.
Und gehts vom Landgericht, zum Verwaltungsgericht, zum ober Verw... zum Verfassungsgericht und landet dann schließlich auch bei den Europäern ....
Sofern man überhaupt jedesmal Widerspruch einlegen will und die ganze Prozedur.
Das kostet dann Zeit und Geld und Nerven.
Die Anwälte wollen ja auch bezahlt werden und deren Stundenlöhne, na ja ....

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BeitragThema: Re: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Mi Nov 18, 2009 4:19 pm

Bei diesem juristischen "Gefecht" kann man nicht gewinnen. Ich halte das für reine Zeit/Kraft/Geldverschwendung. Konzentration auf die wirklich wichtigen Dinge, derer es genug gibt, auch jetzt schon... ist angesagt.
Es sei denn wir halten es wie im 8. Chinesischen Strategem !!!! Das 23. geht auch. Danach haben die Preußischen Könige oft gehandelt
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BeitragThema: Re: EU Wahlen Wahlleiter Wahlhelfer Anzeige Rechtmäßigkeit   Do Nov 19, 2009 8:27 am

Ich kann mich Euren Ausführungen nur anschließen!
Lobenswert aber leider nur Kraft-, Zeit-, und Geldverschwendung!

Außerdem:
Warum soll ich mich mit Instrumenten eines fremden, vielleicht sogar feindlichen Systems auseinandersetzen! Zu Deutsch: Was interessieren mich die Wahlen fremder Länder .....

Die BRD hat weder etwas mit Deutschland, noch mit Preußen zu tun. Es ist ein Verwaltungsprovisorium der Alliierten.

Das dieses für uns Deutsche nicht gut sein kann dürfte klar sein!

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