Wie souverän ist die Bundesrepublik?
Fünfundvierzig Jahre nach der Kapitulation der Deutschen Wehrmacht am
8. Mai 1945 und nach der Verhaftung der Angehörigen der Reichsregierung
durch die Alliierten am 23. Mai 1945 wurde durch den 2 + 4-Vertrag vom
12. September 1990 in Moskau zwischen den vier Siegermächten des
Zweiten Weltkrieges auf der einen und der BRD sowie der DDR auf der
anderen Seite ein Kapitel der Nachkriegsgeschichte für Deutschland
abgeschlossen. [b]Nach gängiger Meinung ist seitdem Deutschland wieder souverän[/b],
heißt es doch in Artikel 7 des Vertrages wörtlich: „(1) Die
Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und
Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und die
Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und
Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes.
Als Ergebnis werden die entsprechenden, damit zusammenhängenden
vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken beendet und alle
entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst. (2) Das
vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren
und äußeren Angelegenheiten.“
Doch das trifft so nicht zu, und zwar in mehrfacher Hinsicht.1. Im 2 + 4-Vertrag, dem >>Vertrag über die abschließende
Regelung in Bezug auf Deutschland<<, vom 12. September 1990
wird
die Politik Deutschlands in mehreren Punkten für die Zukunft in einer
Weise festgelegt, die für andere souveräne Staaten nicht gilt und die
zukünftige deutsche Politik beschränkt. Die Bundesrepublik Deutschland
ist demnach nicht frei, besitzt keine >>volle
Souveränität<<. So heißt es in Artikel 1 (3): „Das
vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere
Staaten und wird solche auch nicht erheben.“ Ostdeutschland und das
Sudetenland sind also abgeschrieben. Nach Artikel 2 wird >>von
deutschem Boden nur Frieden ausgehen<<; Handlungen, >>die
geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche
Zusammenleben der Völker zu stören<<, seien
>>verfassungswidrig und strafbar<<; Deutschland erklärt,
daß es >>keine seiner Waffen jemals einsetzen wird, es sei denn
in Übereinstimmung mit seiner Verfassung und der Charta der Vereinten
Nationen<<. In Artikel 3 (1) wird der >>Verzicht auf
Herstellung und Besitz von und Verfügungsgewalt über atomare,
biologische und chemische Waffen<< erklärt; Absatz (2) enthält
die Verpflichtung auf eine Truppenhöchstgrenze von 370000 Mann.
Am 12. September 1990 unterzeichneten die Außenminister
der Sowjetunion, der USA, Großbritanniens, Frankreichs, der
Bundesrepublik Deutschland und der DDR in Moskau das Abschlußdokument
der sogenannten 2+4-Gespräche, das die außenpolitischen Aspekte der
deutschen Wiedervereinigung behandelte.2. In dem Gesetz vom 3. Januar 1994
1) zu
den Notenwechseln vom 25. September 1990 und vom 23. September 1991
über die Rechtsstellung der in Deutschland stationierten verbündeten
Streitkräfte und zu dem Übereinkommen vom 25. September 1990 zur
Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin werden – zeitlich nach
dem 2 + 4-Vertrag – wieder Einschränkungen der deutschen Souveränität
vorgenommen. So heißt es in Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung
bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990:
„Alle
Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche
oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden in oder in bezug auf
Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt
worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in
Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen
Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind.Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung
denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen oder
Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach deutschem Recht begründete
oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen. “
In Artikel 3 wird festgestellt: „(2) Eine Zuständigkeit deutscher
Gerichte oder Behörden nach Absatz 1 besteht nicht für die folgenden
Institutionen und Personen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit
beendet ist, und nicht in den nachstehend genannten Verfahren:“ Und
dann werden aufgezählt >>die alliierten Behörden<<,
>>Angehörige der alliierten Streitkräfte<<, alliierte
Richter, Mitglieder alliierter Militärmissionen, alliierte Verfahren.
Für die Wirksamkeit früherer alliierter Urteile und Entscheidungen gilt auch in Zukunft nach Artikel 4: „
Alle
Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die alliierten Behörden
oder durch ein von denselben eingesetztes Gericht oder gerichtliches
Gremium vor Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der
Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin erlassen worden sind, bleiben
in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam
und werden von den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und
Entscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.“
Artikel 6 legt dann noch fest, daß die Bundesrepublik Deutschland oder
ihrer Herrschaftsgewalt unterliegende Personen auch in Zukunft
>>keinerlei Ansprüche gegen die drei Staaten oder einen von ihnen
oder gegen Institutionen oder Personen<< geltend machen werden
>>wegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten
oder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor
Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in
oder in bezug auf Berlin begangen haben<<.
3. Ferner gelten nach den Vereinbarungen vom 27./28. September 1990
über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
drei Westmächten noch Bestimmungen des Überleitungsvertrages vom 26.
Mai 1952 weiter, worauf Reinhard MÜLLER 2005 unter dem bezeichnenden
Titel >>Versteinertes Besatzungsrecht<<, einer Bezeichnung
des Würzburger Völkerrechtlers Dieter BLUMENWITZ, hinwies:
2) „In
Kraft bleiben alle Maßnahmen, die für >Zwecke der Reparation oder
Restitution oder aufgrund des Kriegszustandes< gegen das
>deutsche Auslands- oder sonstiges Vermögen durchgeführt worden
sind<. Gegen diese Maßnahmen darf die Bundesrepublik Deutschland
keine Einwendungen erheben. Ansprüche gegen Klagen und Klagen gegen
Personen, die aufgrund solcher Maßnahmen Eigentum erworben haben, sowie
Klagen gegen internationale Organisationen oder ausländische
Regierungen >werden nicht zugelassen<. Dieser
Klagsausschluß ist noch heute gültig.“ Diese Regelung sollte angeblich
dem >>Interesse der Rechtssicherheit<< dienen. Sie wurde
>>durch Regierungen sogar gleichsam auf die neuen Bundesländer
erstreckt<<.
In Kraft bleibt ebenso der Artikel 7 Absatz 1 des
Überleitungsvertrages. Dieser Artikel lautet: „Alle Urteile und
Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer
gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in
Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in
jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und
sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.“
Dies gilt vor allem für den Nürnberger Prozeß von 1945/46 und seine
Folgeverfahren.
4. Noch immer gelten die >>Feindstaatenklauseln<< in den
Artikeln 57 und 103 der UNO-Charta, wenn man sie auch für
>>obsolet<< (unwirksam) hält.
3) 5.
Behauptungen von der Existenz eines
geheimen Staatsvertrages vom 21. Mai 1949 zwischen der Bundesrepublik
und den drei Westmächten, der unter anderem die Medienhoheit der
Alliierten bis 2099 und die Pfändung der deutschen Goldreserven durch
die Alliierten zum Inhalt habe, von einer von jedem neuen Bundeskanzler
zu unterschreibenden >>Kanzlerakte<< gegenüber den
Alliierten sowie von einem geheimen, die Souveränität Deutschlands in
Zukunft weiter einschränkenden Anhang zum 2+4-Vertrag 4) laufen in Veröffentlichungen um, konnten jedoch bisher nicht bestätigt werden, und ihre Existenz ist fraglich.Zusammenfassend wurde in einer Fachstudie zum noch in der
Bundesrepublik Deutschland geltenden Besatzungsrecht im Jahre 2002
festgestellt: „Letztlich zeigt sich also in allen Bereichen des
Besatzungsrechts, daß der vollständige Abbau der besatzungsrechtlichen
Ordnung in Deutschland noch immer nicht abgeschlossen und deren
Überreste aus der Verfassung des wiedervereinigten Deutschlands, aus
dem Stationierungsrecht seiner NATO-Partner und aus seinen geltenden
Gesetzen noch immer nicht beseitigt sind. Dies bezieht sich also nicht
allein auf das Stationierungsrecht, wie es dort das
Bundesverfassungsgericht zumindest für den Teilbereich festgestellt
hat, sondern auf alle Bereiche, in denen die Besatzungsgewalt aktiv
geworden ist.
Auch
hieraus wird deutlich, daß das Jahr 1990 und auch die Jahre danach
keine Zäsur gebracht haben, sondern alleine diesen Abbauprozeß
vorangetrieben haben. Weit mehr als früher liegt jedoch
heute dieser Abbau der besatzungsrechtlichen Ordnung in den Händen der
Bundesrepublik Deutschland selbst. Nunmehr ist es an ihr, diesen Prozeß
zum Abschluß zu bringen.“
5) Doch bisher ist von den verschiedenen Berliner Regierungen weiter noch nichts geschehen.- Rolf Kosiek -
Quelle: Der Große Wendig - II. Teil
Anhang:
u.a.
1) Bundesgesetzblatt 1994, Teil II, S. 26-43.
2) Reinhard MÜLLER, >>Versteinertes Besatzungsrecht<< in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 10.5.2005.
3) Siehe Beitrag, >>Die Feindstaatenartikel der UNO-Charta<<.
4) Hans Werner WOLTERSDORF, >>Methoden und Folgen der Umerziehung<< in: Deutschland in Geschichte und Gegenwart, Nr. 4, 2004, S. 23.
5) Michael RENSMANN, Besatzungsrecht im wiedervereinigten Deutschland, Nomos, Baden-Baden 2002, S. 190 ff.