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 Was wird mit den deutschen Ostgebieten?

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BeitragThema: Was wird mit den deutschen Ostgebieten?   Mo Sep 03, 2007 5:48 pm

Was wird mit den deutschen Ostgebieten?
Materialien zum deutsch-polnischen Problem

Institut für deutsche Nachkriegsgeschichte (IdN), Tübingen

Nachdem angeblich Fortschrittliche jahrzehntelang und in zunehmendem Maße verkündet hatten, daß mit einer Wiedervereinigung West- und Mitteldeutschlands nie mehr zu rechnen sei, wurden sie innerhalb weniger Wochen eines Besseren belehrt: friedlich und demokratisch vollziehen sich die Schritte zur Wie-dervereinigung vor unseren Augen. Nun versuchen manche dieser falschen Propheten, die Frage der deut-schen Gebiete jenseits von Oder und Neiße als eine für die Deutschen angeblich erneut unlösbare Prob-lematik ins Spiel zu bringen. Die von allen Bundesregierungen mit Recht über 40 Jahre vertretene Auffas-sung, daß die Grenzfrage erst in einem kommenden Friedensvertrag geregelt werden kann, ist heute und für die nahe Zukunft jedoch ein Weg für erfolgversprechende Schritte zu einer gerechten Lösung dieses deutsch-polnischen Problems. Da die Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als polnischer Westgrenze von manchen Gruppen dennoch für sofort gefordert wird, seien nach einem historischen Überblick nachfol-gend wichtige Erklärungen, Rechtsnormen und Urteile dazu aufgeführt.

l. Historischer Überblick
Die deutschen Ostgebiete, die Gebiete östlich der Oder und Neiße, sind seit Jahrhunderten deutsches Siedlungsland, Sie wurden infolge des Versailler Diktates und der dadurch widerrechtlich erzwungenen Gebietsabtretungen in den Jahren 1919-1921, insbesondere an das 1916 aufdeutsche und österreichische Veranlassung neu entstandene Polen, bis auf die deutschen Kernlande im Osten und darüber hinaus ver-kleinert (z.B. Abtrennung des mehrheitlich deutschsprachigen Westpreußens). Die von den Alliierten le-diglich zugelassenen beiden Volksahstimmungen ergaben nach dem ersten Weltkrieg in den Ostgebieten hohe Mehrheiten für Deutschland: Am II. Juli 1920 stimmten im südlichen Ostpreußen 97,8 % und in den vier westpreußischen Abstimmungskreisen 92,4 % sowie am 20. März 1921 in Oberschlesien 60 % für Deutschland, wobei Kattowitz mit 85 %, Oppeln gar mit 90 % für den Verbleib beim Reich stimmten. Auch damit war vor aller Welt in den von den Alliierten überwachten Volksabstimmungen bewiesen, daß diese Ostgebiete unzweifelhaft deutsch sind. Polens Forderungen auf Ostdeutschland sind alt. Der l. Pan-slawistische Kongreß forderte 1848 in Prag die Linie Stettin-Triest (also praktisch die Oder-Neiße-Linie) als slawische Westgrenze. Bei den Friedensverhandlungen in Versailles 1919 forderte das am Krieg nicht beteiligte, neu entstandene Polen weite Gebiete Ostdeutschlands, von denen es einen Teil schon damals aus der alliierten Kriegsbeute erhielt. Warschau und später die polnische Exilregierung in London hielten wd-tere Gehictsforderungen aufdeutsches Land aufrecht, vor allem als die Sowjetunion 1944—45 die ihr 1921 von Polen in einem Angriffskrieg entrissenen Gebiete Weißrußlands und der Ukraine zurückerober-te. In Jalta und Potsdam gaben 1945 auch die Westalliierten den unberechtigten polnischen Wünschen aufostdeutsches Land nach. Die Ostgebiete in den Grenzen vom 31. 12. 1937 galten nach dem alliierten "Londoner Protokoll" über die Besatzungszonen vom 12. September 1944 als Teile der sowjetischen Be-satzungszone. Im "Potsdamer Protokoll (Ziffer VI und IX) der Alliierten vom 2.8. 1945 wurden die Ost-gebiete ohne deutsche Beteiligung und Anerkennung "vorbehaltlich der endgültigen Bestimmung der ter-ritorialen Fragen bei der Friedensregelung" teilweise unter sowjetische (das nördliche Ostpreußen) und teilweise unter polnische "Verwaltung" gestellt. Dabei stellten die Westmächte nur der UdSSR in Aus-sicht, den "Vorschlag" der Sowjetunion auf Erwerb des nördlichen Ostpreußens bei der bevorstehenden Friedensregelung zu "unterstützen". Polen wurde bezüglich der ihm zur Verwaltung übergehenen Gebiete nichts zugesagt. Sowohl die UdSSR als auch Polen beachteten zunächst diese VTinTiTTilKeit durchaus (u.a. Sowjetisch-polnischer Vertrag vom 16.8. 1945) und erkannten den Friedensvertragsvorhehalt aus-drücklich an. Erst später setzten sich beide darüber hinweg: Die Sowjetunion gliederte Nord-Ostpreußen durch Verfassungsgesetz vom 25. 2. 1947 ein, Polen löste sein Sonderministerium für die besetzten Ost-gebiete mit Gesetz vom 11.1. 1949 auf und behandelte diese dann wie sein übriges Land. Die Mehrheit der Deutschen wurde 1945-49 aus den Gebieten grausam und mit hohen Todesraten (mindestens 1.4 Mil-lionen Tote allein in den deutschen Ostgebieten) vertrieben. Die DDR erkannte die polnische Annexion und die Oder-Neiße-Linie als "Friedensgrenze" am 6. Juni 1950 im Görlitzer Vertrag mit Polen an. Die Bundesrepublik Deutschland hat dagegen protestiert: sie hat wie die Westmächte die Oder-Neiße-Linie als Grenze und damit die Ausgliederung der Ostgebiete aus Deutschland bisher nicht anerkannt. Die_ Ostvertäge von 1970-72 sind keine »Grenzanerkennungsverträge«. Das Bundesverfas-sungsgericht hat in menreren Urteilen 1973-87 den Fortbestand des Deutschen Reiches in den Vorkriegsgrenzen (nicht in de-nen von 1937, die willkürlich von den Alliierten festgesetzt wurden und für die Deutschen unverbindlich sind) fest-"gestellt.

2. Grundsätzliche internationale Erklärungen

In der»Atlantik-Charta«vom 12. August 1941 erklärten US-Präsident F. D. Roosevelt und Großbritan-niens Premierminister W.S.Churchill (die Sowjetunion schloß sich am 24. 9. 1941 mit anderen Staaten ausdrücklich an): »l. Beide Länderstreben keine Vergrößerung an, weder territorial noch sonstwie.
2. Sie mißbilligen territoriale Veränderungen, die nicht mit den frei geäußerten Wünschen der beteiligten Völker übereinstimmen.
3. Sie respektieren das Recht jedes Volkes, sich die Regierungsform, unter der es leben will, selbst zu wählen; es ist ihr Wunsch, die Souveränität und das Recht zur Selbstregierung jener Völker wiederherge-stellt zu sehen, denen sie gewaltsam entrissen wurden." (W. S. Churchill, Der Zweite Weltkrieg, Bern-München-Wien 1985, S. 547/Cool
In der Charta' der Vereinten Nationen (UNO) heißt es: "Alle Völker haben das Recht auf Selbstbe-stimmung. Kraft dieses Rechtes entscheiden sie frei über ihren politischen Status und betreiben frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung . . . Jeglicher Versuch, der auf die teilweise oder voll-snindige Spaltung der nationalen Einheit und der territorialen Integrität eines Landes abzielt, ist unver-einbar mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen.«
In der Erklärung der Menschenrechte der UNO vom 10.2. 1948 heißt es in Artikel 9: "Niemand darf willkürlich festgenommen, in Gewahrsam gehalten oder des Landes verwiesen werden."
Und in Artikel 13: "Jedermann hat das Recht auf Freizügigkeit sowie darauf, innerhalb der Grenzen jedes Staates seinen Aufenthaltsort frei zu bestimmen. Jedermann hat das Recht, jedes beliebige Land ein-schließlich seines eigenen zu verlassen, sowie in sein Land zurückzukehren .«
Im Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12. S. 1949, das weit-gehend der Haager Landkriegsordnung (l 907) angepaßt ist, heißt es in Artikel 49: "Zwangsweise Einzel- oder Massenumsiedlung sowie Deportation sind ohne Rücksicht auf den Beweggrund untersagt. Die eva-kuierte Bevölkerung ist unmittelbar, nachdem die Feindseligkeiten innerhalb des fraglichen Gebietes ihr Ende gefunden haben, zu ihren Heimstätten zurückzuführen. Die Besatzungsmacht darf Teile ihrer eigenen Zivilbevölkerung nicht in das von ihr besetzte Gebiet deportieren oder umsiedeln.«
Im 4. Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. 1 l . 1950 heißt es in Artikel 3: "Niemand darfaus dem Hoheitsgebiet des Staates, dessen Staatsan-gehöriger er ist, durch eine Einzel- oder eine Kollektivmaßnahme ausgewiesen werden. Niemandem darf das Recht entzogen werden, in das Hoheitsgebiet des Staates einzureisen, dessen Staatsangehöriger er ist.«
Der Weltsicherheitsrat beschloß am 22. II. 1967 einstimmig, daß niemand durch Krieg Gebiete erwer-ben kann, daß der Eroberer die besetzten Gebiete räumen muß und daß die vertriebene Bevölkerung ein Recht auf Rückkehr hat.
Die UNO erklärte in ihrer Konvention vom 27. II. 1968, daß die Vertreibung einer Bevölkerung zu den nicht verjährbaren Verbrechen gegen die Menschlichkeit gehört.
In der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom 22. Mai 1969 wurde erstmalig im Auftrag der UNO ein für alle Unterzeichnerstaaten verbindliches einheitliches internationales Vertragsrecht ge-schaffen. Darin heißt es: "Ein Vertrag ist nichtig, wenn er zur Zeit seines Abschlusses mit einer per-emptorischen Norm des allgemeinen Völkerrechts in Konflikt steht. Für die Zwecke der vorliegenden Konvention ist eine peremptorische Norm des allgemeinen Völkerrechts eine Norm, die von der internati-onalen Staatengemeinschaft insgesamt als Norm angenommen und anerkannt ist, von der keine Abwei-chung gestattet ist und lediglich durch eine nachfolgende Norm des allgemeinen Völkerrechts vom glei-chen Charakter modifiziert werden kann.« Zu diesen Normen gehören das Selbsthestimmungsrecht der Völker, das Annexionsverbot und die Verbote der Beraubung und Vertreibung der Bevölkerung in besetz-ten Gebieten.
In dem mit den USA, Großbritannien und Frankreich 1954 abgeschlossenen Deutschland-Vertrag heißt es in Artikel 7, Absatz l: "Die Unterzeichnerstaaten sind darüber einig, daß ein wesentliches Ziel ihrer gemeinsamen Politik eine zwischen
Deutschland und seinen ehemaligen Gegnern frei vereinharte friedensvertragliche Regelung für ganz Deutschland ist, welche die Grundlage für einen dauerhaften Frieden bilden soll. Sie sind weiterhin dar-über einig, daß die endgültige Festlegung der Grenzen Deutschlands bis zu dieser Regelung aufgeschoben werden muß.«
Diese Aussagen wurden von den drei Außenministern der Vertragsländer im Mai 1980 gegenüber Au-ßenminister Genscher schriftlich bestätigt. Der Deutschlandvertrag wird nach Artikel 4 des Moskauer, Artikel IV des Warschauer und Artikel 9 des Grundvertrages in seiner Wirkung von diesen Verträgen nicht berührt.

3. Urteile des Bundesverfassungsgerichts

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Grundvertrag vom 31. Juli 1973 heißt es:
"5. Die Verfassung verbietet, daß die Bundesrepublik Deutschland auf einen Rechtstitel aus dem Grund-gesetz verzichtet, mittels dessen sie in Richtung aufverwirklichung der Wiedervereinigung und der Selbstbestimmung wirken kann, oder einen mit dem Grundgesetz unvereinbaren Rechtstitel schafft oder sich an der Begründung eines solchen Rechtstitels beteiligt, der ihr bei ihrem Streben nach diesem Ziel entgegengehalten werden kann . . . 7. Art. 23GG verbietet, daß sich die Bundesregierung vertraglich in eine Abhängigkeit begibt, nach der sie rechtlich nicht mehr allein, sondern nur noch im Einverständnis mit dem Vertragspartner die Aufnahme anderer Teile Deutschlands verwirklichen kann . . .
III. 1. Das Grundgesetz — nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatslehre! - geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist. . . Das Deutsche Reich existiert fort, besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit. . . Mit der Errichtung der Bundesrepublik Deutschland wurde nicht ein neuer westdeutscher Staat gegründet, sondern ein Teil Deutschlands neu organisiert.«
Im Urteil des Bundgsverfassungsgerichts vom 7. Juli 1975 zu zu den Ostverträgen heißt es:
>Die Gebiete östlich von Oder und Neiße sind ebenso wie das übrige Reichsgebiet in den Grenzen vom 31. 12.1911von den Siegermächten bei Kriegsende nicht annektiert worden . . . Die drei Westmachte ha-ben einer endgültigen Zuweisung der deutscnen Ostgebiete an die Sowjetunion und Polen nicht zu-stimmt... Die in den polnischen Gebieten lebenden Beschwerde-führer... meinen, ihre deutsche Staatsan-gehörigkeit dadurch verloren zu haben, daß die Gebiete östlich von Oder und Neiße mit dem Inkrafttreten der Ostverträge aus der rechtlichen Zugehörigkeit zu Deutschland entlassen und der Souveränität, also sowohl der territorialen wie der personalen Hoheitsgewalt der Sowjetunion und Polens endgültig unter-stellt worden seien. Diese Wirkung kann jedoch den Verträgen nicht beigemessen werden . . . Die drei Westmächte haben sich in dem Notenwechsel mit der Bundesrepublik ihre Rechte bezüglich Deutsch-lands als Ganzem gerade im Hinblick auf die Verträge von Moskau und Warschau vorbehalten...
Nach alledem haben die Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland nicht für befugt halten können, Verfügungen zu treffen, die eine friedensvertragliche Regelung vorwegnehmen. «

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BeitragThema: Teil 2   Mo Sep 03, 2007 5:51 pm

4. Verfassung, Regierung, Bundestag

Präambel des Grundgesetzes von 1949: »... Das gesamte Deutsche Volk bleibt aufgefordert, in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands zu vollenden.«
Von 1948 bis 1966 legten alle Bundesregierungen ein klares Bekenntnis zur Wiedervereinigung des mehrfach geteilten Deutschlands und zur Nichtanerkennung der Oder-Neiße-Li-nic als polnischer West-grenze ah.
Regierungserklärung von Bundeskanzler Konrad Adenauer am 20. September 1949:
»Lassen Sie mich nun zu Fragen übergehen, die uns in Deutschland außerordentlich am Herzen liegen und die für unser ganzes Volk Lebensfragen sind. Es handelt sich um die Abkommen von Jalta und Pots-dam und die Oder-Neiße-Linie.
Im Potsdamer Abkommen heißt es ausdrücklich: >Die Chefs der drei Regierungen - das sind die Verei-nigten Staaten, England und Sowjetrußland — haben ihre Ansicht bekräftigt, daß die endgültige Bestim-mung der polnischen Westgrenze bis zur Friedenskonferenz vertagt werden niuß.< Wir können uns daher unter keinen Umständen mit einer von Sowjetrußland und Polen später einseitig vorgenommenen Abtren-nung dieser Gebiete abfinden. Diese Abtrennung widerspricht nicht nur dem Potsdamer Abkommen, sie widerspricht auch der Atlantik-Charta vom Jahre 1941, der sich die Sowjet-Union ausdrücklich ange-schlossen hat . . . Wir werden nicht aufhören, in einem geordneten Rechtsgang unsere Ansprüche auf die-se Gebiete weiter zu verfolgen.«
Erklärung des Bundeskabinetts am 9. Juni 1950 zum Görlitzer Abkommen, in dem die DDR die Oder-Neiße-Linie als Grenze anerkannte: »Die Entscheidung über die zur Zeit unter polnischer Verwaltung ste-henden deutschen Ostgebiete kann und wird erst in einem mit Gesamtdeutschland abzuschließenden Frie-densvertrag erfolgen. Die deutsche Bundesregierung wird sich niemals mit der allen Grundsätzen des Rechts und der Menschlichkeit widersprechenden Wegnahme dieser rein deutschen Gebiete abfinden.«
Gemeinsame Erklärung des Deutschen Bundestages durch Alterspräsident Paul Lobe (SPD) namens al-ler Bundestagsparteien außer der KPD am 13. Juni 1950 auf der 68. Sitzung der l. Legislaturperiode in Bonn:
»Meine Damen und Herren! Im Namen aller Fraktionen und Gruppen des Bundestages, mit Ausnahme der kommunistischen Fraktion, zugleich mit Zustimmung der Bundesregierung und des Bundesrates gebe ich folgende Erklärung ab. In der von einer Delegation der sogenannten provisorischen Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Regierung der Republik Polen unterzeichneten Vereinba-rung vom 6. Juni 1950 wird die Völker- und staatsrechtlich unhaltbare Behauptung aufgestellt, daß zwi-schen der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands und Polen eine sogenannte Friedensgrenze festgelegt worden ist. Gemäß dem Potsdamer Abkommen ist das deutsche Gebiet östlich von Oder und Neiße als Teil der sowjetischen Besatzungszone der Republik Polen nur zur einstweiligen Verwaltung übergeben worden. Das Gebiet bleibt ein Teil Deutschlands.
Meine Damen und Herren, niemand hat das Recht, aus eigener Machtvollkommenheit Land und Leute preiszugeben und eine Politik des Verzichts zu betreiben. Die Regelung dieser wie aller Grenzfragen Deutschlands, der östlichen wie der westlichen, kann nur durch einen Friedens-
vertrag erfolgen, der von einer demokratisch gewählten deutschen Regierung als ein Vertrag der Freund-schaft und der guten Nachbarschaft mit allen Nationen baldigst geschlossen werden muß.
Meine Damen und Herren! Die Mitwirkung an der Markierung der Oder-Neiße-Linie als angeblich >un-antastbare< Ostgrenze Deutschlands, zu der sich die sogenannte provisorische Regierung der Deutschen Demokratischen Republik bereitgefunden hat, ist ein Beweis für die beschämende Hörigkeit dieser Stelle gegenüber einer fremden Macht. Der Bundestag weiß, daß er bei der Zurückweisung dieser Handlung auch im Namen der Deutschen in der sowjetischen Besatzungszone spricht.«
Regierungserklärung von Bundeskanzler Konrad Adenauer zur Deutschen Frage am 20. Oktober 1953: »Entsprechcnd den zahlreichen Erklärungen des Bundestages und der Bundesregierung wird das deutsche Volk die sogenannte Oder-Neiße-Grenze niemals anerkennen. Lassen Sie mich aber eines hier mit allem Nachdruck betonen: Die mit der Oder-Neiße-Linie zusammenhängenden Probleme sollen nicht mit Ge-walt, sondern ausschließlich auf friedlichem Wege gelöst werden.«
Regierungserklärung von Bundeskanzler Ludwig Erhard am 18.10.1965:
»Am Ende dieses Weges muß nach der Überzeugung der Bundesregierung ein Friedensvertrag stehen, der von einer in freien Wahlen gebildeten gesamtdeutschen Regierung frei verhandelt und geschlossen wird. In diesem Vertrag - und nur in ihm - können und müssen die endgültigen Grenzen Deutschlands, das nach gültiger Rechtsauffassung in seinen Grenzen vom 31. 12. 1937 fortbesteht, festgelegt werden.«
Regierungserklärung von Bundeskanzler Kurt Kiesinger am 13. Dezember 1966:
» . . . Aber die Grenzen eines wiedervereinigten Deutschlands können nur in einer frei vereinbarten Rege-lung festgelegt werden, einer Regelung, die die Voraussetzung für ein von beiden Völkern gebilligtes dauerhaftes und friedliches Verhältnis guter Nachbarschaft schaffen soll. «
Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU, CSU, SPD und FDP vom 7.5. 1972 zur zweiten Bera-tung und Schlußabstimmung des Gesetzes über den Moskauer und Warschauer Vertrag:
»... 2. Die Verpflichtungen, die die Bundesrepublik Deutschland in den Verträgen eingegangen ist, hat sie im eigenen Namen auf sich genommen. Dabei gehen die Verträge von den heute tatsächlich bestehenden Grenzen aus, deren einseitige Änderung sie ausschließen. Die Vertrüge nehmen eine friedensvertragliche Regelung für Deutschland nicht vorweg und schaffen keine Rechtsgrundlage für die heute hesfehen-den Grenzen. . .
4. Der Deutsche Bundestag stellt fest, daß die fortdauernde und uneingeschränkte Geltung des Deutsch-landvertrages und der mit ihm verbundenen Abmachungen und Erklärungen von 1954 sowie die Fortgel-tung des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken am 13. September 1955 geschlossenen Abkommens von den Verträgen nicht berührt wird.«
Gegenüber dem Bundesverfassungsgericht erklärte das Bundesjustizministerium im April 1974 namens der Bundesregierung und deren Gutachter Prof. Frowein im Juni 1974, daß die Bundesrepublik Deutsch-land über die Oder-Neiße-Gebiete völkerrechtlich nicht verfügt hat und auch gar nicht verfügen konnte.

5. Erklärungen führender Politiker

Carlo Schmidt (SPD) im Parlamentarischen Rat am 12.10.1948 zur Grundgesetzheratung: »Wir haben immer wieder festgestellt, Deutschland ist das ganze Gebiet, das seinerzeit durch die Weimarer Verfas-sung als deutsches Staatsgebiet errichtet worden ist.«
Kurt Schumacher, Vorsitzender der SPD, am 21.9. 1949 im Bundestag:
»Es ist an der Zeit festzustellen, daß die Sozialdemokratische Partei 1945 lungere Zeit die einzige gewe-sen ist, die sich in Deutschland und vor der Weltöffentlichkeit gegen die Oder-Neiße-Linie gewandt hat." am 1.3. 1951 in Berlin:
»lch erkläre: Die Deutsche Sozialdemokratie hat 1945 als erster Faktor Deutschland und der Welt erklärt: Die Oder-Neißc-Linie ist unannehmbar als Grenze. Ich erkläre weiter: Keine deutsche Regierung und kei-ne deutsche Partei kann bestehen, die die Oder-Neiße-Linie anerkennen will. Wir lehnen es ab, uns in die Politik des Nationalverrats und des Verrats an Menschheitsideen durch die Kommunisten, durch die pseudobürgerlichen Satelliten in der Zone und durch die Sowjets verstricken zu lassen."
Im Aktionsprogramm des SPD-Parteitags in Dortmund, 28. 9. 1952, bzw. Berlin, 24. 7. 1954, heißt es: "Die Regelung der Gebiets- und Grenzfragen Deutschlands bleibt diesem Friedensvertrag vorbehalten. Keine Regierung von Teilen Deutschlands darf durch Abmachungen mit den Besatzungsmächten Ent-scheidungen über diese Frage vorwegnehmen. Die Abtrennung von Gebieten, die 1937 zu Deutschland gehörten, hat nicht neues Recht, sondern neues Unrecht geschaffen. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands erkennt sie weder im Osten noch im Westen an.«
Der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion Heinrich von Brentano zur Regierungserklärung vom 20. Ok-tober 1953: "Ich habe es begrüßt, daß der Herr Bundeskanzler in seine Ausführungen über die Wiederver-einigung Deutschlands auch einen klaren Hinweis darauf aufgenommen hat, daß
Bundestag und Bundesregierung niemals bereit sein werden, die sogenannte Oder-Neiße-Linie auzuer-kennen.
Das Recht der deutschen Menschen auf ihr Heimat auch jenseits der Oder-Neiße-Linie ist unverzichtbar. Das auszusprechen scheint mir gerade jetzt notwendig, nachdem die Sowjetunion ihrer Deutschlandnote vom August 1953 erneut die bekannten Grundzüge eines Entwurfs für einen Friedensvertrag mit Deutsch-land beigefügt hat, in denen es heißt: >Das Gebiet Deutschlands ist durch die Grenzen festgelegt, die von den Großmächten auf der Potsdamer Konferenz bestimmt wurden. < Die Oder-Neiße-Linie wurde nicht als Grenze festgelegt."
Bundesminister von Merkatz zur Regierungserklärung vom 20. Oktober 1953:
"Das Recht auf die Heimat und die Rechte in der Heimat sollten überhaupt zur Grundlage der künftigen Völkerrechtsordnung gemacht werden. Aus diesem Zentralprinzip ergeben sich die konstruktiven Mög-lichkeiten vor allem auch für die Lösung der Fragen, die mit der Oder-Neiße-Linie zusammenhängen. Ich darf mir im Zusammenhang mit der Begründung unseres Antrags zur Ostpolitik nähere Darlegungen noch vorbehalten, sage aber hier ganz deutlich: Wir sind nicht nur nicht bereit, die Linie der Oder-Neiße anzu-erkennen, sondern wir sind auch nicht bereit, auf deutsches Gebiet zu verzichten, d. h. den Verzicht auf das Recht auf die Heimat und in der Hei-mat auszusprechen."
Der langjährige SPD-Fraktionsvorsitzende Herbert Wehner
1. im Deutschen Bundestag am 14. 9. 1950: "Das deutsche Volk sieht in der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie . . . in der Mißachtung des Schicksals und des Heimatrechts der Vertriebenen Verbrechen an Deutschland und gegen die Menschlichkeit."
2. in der Festschrift zum Schlesier-Treffen vom 7.-9.6. 1963: »Wir verzichten als Deutsche im freien Teil Deutschlands auf keinen unserer Ansprüche; weder auf den, als ein Volk in einem demokratischen Staat zu leben, noch auf den, daß die Grenzen in einem Friedensvertrag mit einer Vertretung des ganzen deut-schen Volkes festzulegen sind. Das sind unsere beiden Ansprüche, die wir etwa deshalb nicht aufgeben, weil wir unverbesserlich Gestrige wären, sondern weil wir uns mit aller Bescheidenheit, die uns ansteht, mitverantwortlich fühlen für die Zukunft nicht nur des eigenen Volkes, sondern auch Europas und dar-über hinaus."
3. mit dem SPD-Vorsitzenden E. Ollenhauer und W. Brandt in dem Aufruf der SPD zum Schlesier-Treffen vom 7.-9.6. 1963: »Breslau - Oppeln — Gleiwitz — Hirschberg — Glogau — Grünberg: das sind nicht nur Namen, das sind lebendige Erinnerungen, die in den Seelen von Generationen verwurzelt sind und unaufhörlich an unser Gewissen klopfen. Verzicht ist Verrat, wer sollte das bestreiten: Hundert Jahre SPD heißt vor allem 100 Jahre Kampf für das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Das Recht auf Heimat kann man nicht für ein Linsengericht verhökern - niemals darf hinter dem Rücken der aus ihrer Heimat vertriebenen oder geflüchteten Landsleute Schindluder getrieben werden . . .«
4. auf dem Kongreß der ostdeutschen Landesvertretungen in Bonn am 22. 3. 1964:
"Was aber gewönne die Welt, wenn die Deutschen sich dazu überreden oder übertölpeln ließen, zu heu-cheln und anzugeben, daß geraubtes, vorenthaltenes oder mißhandeltes Recht nicht mehr so genannt wer-den soll?... Sie gewönne vielleicht oder höchstens eine zeitweilige Betäubung, aber sie wäre damit Opfer einer Täuschung."
Bundeskanzler Ludwig Erhard auf demselben Kongreß: "Für unser außenpolitisches Handeln gegenüber unseren Nachbarn im Osten kann die Grundlage nur die Wahrung des Rechts sein. Wir erheben gewiß keine Forderungen auffremdes Staatsgebiet. Aber wir verzichten nicht - und können angesichts der Ver-antwortung vor dem deutschen Volk, dem Recht und der Geschichte auch nicht verzichten auf Gebiete, die die angestammte Heimat so vieler unserer Brüder und Schwestern sind.. . Das Recht kann nicht nur für eine bestimmte Gruppe von Völkern, es muß für alle gelten. Die Vertreibung von Millionen Deutscher aus ihrer seit Jahrhunderten angestammten Heimat hat keine neuen Rechtsrealitäten geschaffen. Aus Un-recht kann niemals Recht werden."
FDP-Vorsitzender Walter Scheel am 7.2. 1969 (in Publik) auf die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze angesprochen: »Es sind Maximalforderungen eines Verhandlungspartners, mit dem wir möglicherweise zu tun haben. Ich bin aber noch nie in eine Verhandlung in der bedrückenden Erkenntnis gegangen, daß ich die Maximalforderungen des anderen annehmen werde; wie käme ich dazu!"
Bundeskanzler Helmut Kohl am 22.4.1983 in London zum Warschauer Vertrag:
"Dieser Vertrag ist kein Friedensvertrag. Er ist kein Grenzvertrag. Er steht unter dem klaren völkerrecht-lichen Vorbehalt, daß er eben kein Friedensvertrag ist und daß eine endgültige Regelung dieser Frage nur ein Friedensvertrag treffen kann."

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BeitragThema: Teil 3   Mo Sep 03, 2007 5:51 pm

5. Erklärungen führender Politiker

Carlo Schmidt (SPD) im Parlamentarischen Rat am 12.10.1948 zur Grundgesetzheratung: »Wir haben immer wieder festgestellt, Deutschland ist das ganze Gebiet, das seinerzeit durch die Weimarer Verfas-sung als deutsches Staatsgebiet errichtet worden ist.«
Kurt Schumacher, Vorsitzender der SPD, am 21.9. 1949 im Bundestag:
»Es ist an der Zeit festzustellen, daß die Sozialdemokratische Partei 1945 lungere Zeit die einzige gewe-sen ist, die sich in Deutschland und vor der Weltöffentlichkeit gegen die Oder-Neiße-Linie gewandt hat." am 1.3. 1951 in Berlin:
»lch erkläre: Die Deutsche Sozialdemokratie hat 1945 als erster Faktor Deutschland und der Welt erklärt: Die Oder-Neißc-Linie ist unannehmbar als Grenze. Ich erkläre weiter: Keine deutsche Regierung und kei-ne deutsche Partei kann bestehen, die die Oder-Neiße-Linie anerkennen will. Wir lehnen es ab, uns in die Politik des Nationalverrats und des Verrats an Menschheitsideen durch die Kommunisten, durch die pseudobürgerlichen Satelliten in der Zone und durch die Sowjets verstricken zu lassen."
Im Aktionsprogramm des SPD-Parteitags in Dortmund, 28. 9. 1952, bzw. Berlin, 24. 7. 1954, heißt es: "Die Regelung der Gebiets- und Grenzfragen Deutschlands bleibt diesem Friedensvertrag vorbehalten. Keine Regierung von Teilen Deutschlands darf durch Abmachungen mit den Besatzungsmächten Ent-scheidungen über diese Frage vorwegnehmen. Die Abtrennung von Gebieten, die 1937 zu Deutschland gehörten, hat nicht neues Recht, sondern neues Unrecht geschaffen. Die Sozialdemokratische Partei Deutschlands erkennt sie weder im Osten noch im Westen an.«
Der Vorsitzende der CDU/CSU-Fraktion Heinrich von Brentano zur Regierungserklärung vom 20. Ok-tober 1953: "Ich habe es begrüßt, daß der Herr Bundeskanzler in seine Ausführungen über die Wiederver-einigung Deutschlands auch einen klaren Hinweis darauf aufgenommen hat, daß
Bundestag und Bundesregierung niemals bereit sein werden, die sogenannte Oder-Neiße-Linie auzuer-kennen.
Das Recht der deutschen Menschen auf ihr Heimat auch jenseits der Oder-Neiße-Linie ist unverzichtbar. Das auszusprechen scheint mir gerade jetzt notwendig, nachdem die Sowjetunion ihrer Deutschlandnote vom August 1953 erneut die bekannten Grundzüge eines Entwurfs für einen Friedensvertrag mit Deutsch-land beigefügt hat, in denen es heißt: >Das Gebiet Deutschlands ist durch die Grenzen festgelegt, die von den Großmächten auf der Potsdamer Konferenz bestimmt wurden. < Die Oder-Neiße-Linie wurde nicht als Grenze festgelegt."
Bundesminister von Merkatz zur Regierungserklärung vom 20. Oktober 1953:
"Das Recht auf die Heimat und die Rechte in der Heimat sollten überhaupt zur Grundlage der künftigen Völkerrechtsordnung gemacht werden. Aus diesem Zentralprinzip ergeben sich die konstruktiven Mög-lichkeiten vor allem auch für die Lösung der Fragen, die mit der Oder-Neiße-Linie zusammenhängen. Ich darf mir im Zusammenhang mit der Begründung unseres Antrags zur Ostpolitik nähere Darlegungen noch vorbehalten, sage aber hier ganz deutlich: Wir sind nicht nur nicht bereit, die Linie der Oder-Neiße anzu-erkennen, sondern wir sind auch nicht bereit, auf deutsches Gebiet zu verzichten, d. h. den Verzicht auf das Recht auf die Heimat und in der Hei-mat auszusprechen."
Der langjährige SPD-Fraktionsvorsitzende Herbert Wehner
1. im Deutschen Bundestag am 14. 9. 1950: "Das deutsche Volk sieht in der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie . . . in der Mißachtung des Schicksals und des Heimatrechts der Vertriebenen Verbrechen an Deutschland und gegen die Menschlichkeit."
2. in der Festschrift zum Schlesier-Treffen vom 7.-9.6. 1963: »Wir verzichten als Deutsche im freien Teil Deutschlands auf keinen unserer Ansprüche; weder auf den, als ein Volk in einem demokratischen Staat zu leben, noch auf den, daß die Grenzen in einem Friedensvertrag mit einer Vertretung des ganzen deut-schen Volkes festzulegen sind. Das sind unsere beiden Ansprüche, die wir etwa deshalb nicht aufgeben, weil wir unverbesserlich Gestrige wären, sondern weil wir uns mit aller Bescheidenheit, die uns ansteht, mitverantwortlich fühlen für die Zukunft nicht nur des eigenen Volkes, sondern auch Europas und dar-über hinaus."
3. mit dem SPD-Vorsitzenden E. Ollenhauer und W. Brandt in dem Aufruf der SPD zum Schlesier-Treffen vom 7.-9.6. 1963: »Breslau - Oppeln — Gleiwitz — Hirschberg — Glogau — Grünberg: das sind nicht nur Namen, das sind lebendige Erinnerungen, die in den Seelen von Generationen verwurzelt sind und unaufhörlich an unser Gewissen klopfen. Verzicht ist Verrat, wer sollte das bestreiten: Hundert Jahre SPD heißt vor allem 100 Jahre Kampf für das Selbstbestimmungsrecht der Völker. Das Recht auf Heimat kann man nicht für ein Linsengericht verhökern - niemals darf hinter dem Rücken der aus ihrer Heimat vertriebenen oder geflüchteten Landsleute Schindluder getrieben werden . . .«
4. auf dem Kongreß der ostdeutschen Landesvertretungen in Bonn am 22. 3. 1964:
"Was aber gewönne die Welt, wenn die Deutschen sich dazu überreden oder übertölpeln ließen, zu heu-cheln und anzugeben, daß geraubtes, vorenthaltenes oder mißhandeltes Recht nicht mehr so genannt wer-den soll?... Sie gewönne vielleicht oder höchstens eine zeitweilige Betäubung, aber sie wäre damit Opfer einer Täuschung."
Bundeskanzler Ludwig Erhard auf demselben Kongreß: "Für unser außenpolitisches Handeln gegenüber unseren Nachbarn im Osten kann die Grundlage nur die Wahrung des Rechts sein. Wir erheben gewiß keine Forderungen auffremdes Staatsgebiet. Aber wir verzichten nicht - und können angesichts der Ver-antwortung vor dem deutschen Volk, dem Recht und der Geschichte auch nicht verzichten auf Gebiete, die die angestammte Heimat so vieler unserer Brüder und Schwestern sind.. . Das Recht kann nicht nur für eine bestimmte Gruppe von Völkern, es muß für alle gelten. Die Vertreibung von Millionen Deutscher aus ihrer seit Jahrhunderten angestammten Heimat hat keine neuen Rechtsrealitäten geschaffen. Aus Un-recht kann niemals Recht werden."
FDP-Vorsitzender Walter Scheel am 7.2. 1969 (in Publik) auf die Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze angesprochen: »Es sind Maximalforderungen eines Verhandlungspartners, mit dem wir möglicherweise zu tun haben. Ich bin aber noch nie in eine Verhandlung in der bedrückenden Erkenntnis gegangen, daß ich die Maximalforderungen des anderen annehmen werde; wie käme ich dazu!"
Bundeskanzler Helmut Kohl am 22.4.1983 in London zum Warschauer Vertrag:
"Dieser Vertrag ist kein Friedensvertrag. Er ist kein Grenzvertrag. Er steht unter dem klaren völkerrecht-lichen Vorbehalt, daß er eben kein Friedensvertrag ist und daß eine endgültige Regelung dieser Frage nur ein Friedensvertrag treffen kann."


6. Erklärungen ausländischer Politiker

Als der britische Außenminister A. Eden aus Moskau mit sowjetischen Gebietsforderungen zurückkam, schrieb ihm Premierminister W.S.Churchill am 8. Januar 1942: »Doch keine britische Regierung, an de-ren Spitze ich stehe, darf einen Zweifel offen lassen, daß sie sich an die Grundsätze der Freiheit und der Demokratie gebunden erachtet, die in der Atlantik-Charta niedergelegt sind, und daß diese Grundsätze ganz besondere Geltung haben, wenn Fragen territorialer Verschiebungen zur Debatte stehen. Meine Auf-fassung geht deshalb dahin, den Russen mitzuteilen, daß alle Grenzfragen der Entscheidung der Friedens-konferenz vorbehalten bleiben müssen.« (W.S.Churchill, Der Zweite Weltkrieg, Bd. 111/2, S. 368)
US-Außenminister F.Byrnes am 6.9. 1946 in Stuttgart zum Potsdamer Protokoll von 1945: »Die Spitzen der Regierungen waren sich darüber einig, daß vor einer endgültigen Regelung der polnischen Westgren-ze Schlesien und andere deutsche Ostgebiete der Verwaltung des polnischen Staates unterstellt und daher nicht als Teil der sowjetischen Besatzungszone angesehen werden sollten. Wie aber aus dem Proto-koll,der Potsdamer Konferenz klar hervorgeht, kamen die Spitzen der Regierungen nicht überein, bei ei-nem Friedensvertrag die Abtretung dieser bestimmten Gebiete zu unterstützen.«
Präsident von Malawi, Dr. Hastings Kamuzu Banda (Bulletin der Deutschen Bundesregierung vom 8. 6. 1968): »Wenn ich mir vorstelle, daß Brandenburg, Königsberg, besonders Brandenburg, die Wiege des Hohenzollernstaates, heute außerhalb Deutschlands liegen, dann kann ich mir nicht vorstellen, daß ein Deutscher oder irgendeiner, in dessen Adern deutsches Blut fließt, dies als endgültige Lösung der europä-ischen Frage hinnimmt. Nein! Dafür weiß ich ein bißchen zuviel von Ihrer Geschichte.«
Der sowjetische Außenminister Andrej Gromyko erklärte am 29. Juli 1970 gegenüber Bundesaußenmi-nister Walter Scheel zur Frage der Anerkennung der Oder-Neiße-Linie als Grenze:
»Wir sind Ihnen entgegengekommen in der Grenzfrage, als wir den Begriff Anerkennung fallen gelassen haben. Das war für uns ein komplizierter und politisch schmerzhafter Prozeß.« (D. Blumenwitz in Hand-buch zur Deutschen Nation, Bd. l, S. 280, Tübingen 1986)
ZK-Mitglied und Gorbatschow-Berater Vadirn Sagladin am 20. 3. 1990 in Madrid: »Wir wollen kein neues Versailles. Jedermann weiß, daß das Hitler bedeutet hat.« (Rhein-Neckar-Zeitung21.3.1990)

7. Die Frage von Hoch- und Landesverrat

Im früheren Artikel 143 des Grundgesetzes hieß es über Hochverrat und Landesverrat: »(l) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes ändert, den Bundespräsidenten der ihm nach diesem Grundgesetz zustehenden Befugnisse beraubt oder mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert, sie überhaupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben, oder ein zum Bunde oder einem Lande gehöriges Gebiet losreißt, wird mit lebenslan-gem Zuchthaus oder Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) Wer zu einer Handlung im Sinne des Absatzes l öffentlich auffordert oder sie mit einem anderen ver-abredet oder in anderer Weise vorbereitet, wird mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft . . .«
Der Inhalt dieses Artikels wurde dann aus dem Grundgesetz ins Strafgesetzbuch (StGB) übernommen, wo es nun unter >Hochverrat< heißt:
§ 81: »Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen . . ., wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft." § 82: »Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt das Gebiet des Landes ganz oder zum Teil einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einzuverlei-ben oder einen Teil eines Landes von diesem abzutrennen . . . wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft . «
In §83 wird auch die Vorbereitung dazu mit Strafe bedroht. Die §93-100 führen weiteres zum Landes- und Hochverrat aus. Dabei ist zu beachten, daß die Bundesrepublik Deutschland Teilnachfolgerin des Deutschen Reiches ist: »Die Bundesrepublik Deutschland setzt - unbeschadet der Tatsache, daß ihre Ge-bietshoheit gegenwärtig auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes beschränkt ist - das Deutsche Reich als Völkerrechtssubjekt unter Wahrung seiner rechtlichen Identität fort." (Dieter Blumenwitz, Was ist Deutschland, Bonn 1982, S. 33)
Daher fallen die voreilige Vergabe ostdeutschen Landes und der Verzicht auf entsprechende Rechtstitel auch in den Bereich von Landes- und Hochverrat.

8. Die Rechtslage Deutschlands, des Deutschen Reichs und des Deutschen Volkes
Prof. Dr. Helmut Schröcke

a. Das Deutsche Reich besteht _seit l945 fort, seit 1949 als Teilnachfolger unter dem Namen Bundesre-publik Deutschland (Bundesverfassungsgericht 31. 7. 1973, 7. 7. 1975, 21.10. 1987). Kein anderer Teil-nachfolger ist jedoch berechtigt, für das Deutsche Reich zu handeln.
b. Das Selbstbestimmungsrecht ist seit 1945 zwingendes Völkerrecht (ius cogens) geworden und ist Teil der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.5.1969. Infolgedessen kann keine deutsche Regierung auf annektierte Reichsgebiete einschließlich des Sudetenlandes ohne Zustimmung der von dort vertrie-benen oder noch dort wohnenden deutschen Bevölkerung verzichten. Jeder Vertrag und jede Erklärung von deutschen oder anderen Regierungen und Parlamenten, die das Selbsthe-stimmungsrecht der Ver-triebenen nicht berücksichtigen. das den Rechtsanspruch auf ihre Länder als Teil des Deutschen Rei-ches beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers enthält, ist nach der Wiener Vertragsrechtskonvention vom 23.5. 1969 nichtig. Dieser Rechtsanspruch der Vertriebenen ist unverjährbar (UNO-Konvention vom 27. II. 1968) und unverzichtbar (4. Konvention von Genf, 1949, Art. Cool.
c. Die völkerrechtlich gültigen Grenzen des Deutschen Reiches sind die vom 1.8.1914 plus die vom 1.9.1939 (die tschechische Republik war als Protektorat nicht Mitglied des Deutschen Reiches), da — der Versailler Vertrag ohne Mitwirkung des Deutschen Reiches formuliert wurde und infolgedessen als Vertrag zu Lasten Dritter (res inter alios acta) von Anfang an nichtig ist und da die Unterschrift durch verbotenen Zwang zustande kam (Konvention über das Vertragsrecht, Wien 1969, Art.:52);
- die angebliche Grenzfestsetzung für das Deutsche Reich zum 31.12. 1937 im Potsdamer Protokoll vom 2. 8. 1945 - sofern als Vertrug zu verstehen - und in anderen Vertrügen als Vertrag zu Lasten Dritter nich-tig ist (Konvention über das Vertragsrecht, Wien 1969, Art. 34). Dort wurden nur Besatzungszonen be-zeichnet. Die oberste Gewalt, die die Besatzungsmächte 1945 übernommen haben wollen, durfte nichts anderes sein als die Befugnisse einer Besatzungsmacht nach den Bestimmungen der Haager Landkriegs-ordnung von 1907. Infolgedessen sind völkerrechtswidrig:
- die Verhaftung der Reichsregierung am 2.3. 5. 1945; — Militärtribunale unter Mißachtung primitivster Rechts-grundsätze mit Todesurteilen aufgrund von gefälschten Dokumenten. Das Londoner Abkommen vom S. 8.1945 ist nichtig, weil bis dahin nicht bestehende Rechtsprinzipien zur Grundlage der Rechtspre-chung des IMT-Nürnherg gemacht wurden; — Eingriffe in innere Reichsangelegenheiten, wie zum
Beispiel die Auflösung des Staates Preußen; — die Annexion von Reichsgebieten;
- die Vertreibung der Deutschen aus den besetzten und annektierten Gebieten und die Beschlagnahme ih-res Eigentums (4. Genfer Konvention von 1949);
- die Ansiedlung von Ausländern in besetzten und annektierten Gebieten. Diese haben dort keine völker-rechtlich vertretbaren Heimatrechte (UNO-Beschluß zu den von England in Gibraltar abgehaltenen Wahlen, 4. Genfer Konvention von 1949, Art. 49). Die Ostverträge sind nur gültig, soweit sie Gewalt-ver-zichtserklärungen, nicht aber, wenn sie Gebietsabtretungen sind (Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 7. 7. 1975). Die Beseitigung des Deutschen Volkes als Staatsvolk in der Bundesrepublik durch massenhafte Einwanderung und
Welt und durch Freizuzigkeit und Niederlassungsfreiheit in der EG ist verfassungswidrig. Das Deutsche Staatsvolk ist nach Art.79 des Grundgesetzes jeder Disposition entzogen. Das Grundgesetz schreibt die Wahrungspflicht zur Erhaltung der Identität des Deutschen Staatsvolkes vor (Bundesverfassungsgerichts-urteil vom 21. K). 1987).
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BeitragThema: Teil 4   Mo Sep 03, 2007 5:54 pm

9. Folgerungen

Die Oder-Neiße-Gebiete gehören nach Völkerrecht, Selbstbestimmungsrecht sowie durch histo-rische und kulturelle Leistungen untrennbar zum deutschen Ganzen. Polen braucht Ostdeutsch-land nicht: Es hat eine viel geringer Bevölkerungsdichte (Polen 120, BRD 246, DDR 154 Einwoh-ner je qkm); 1945/47 kamen l ,5 Millionen Polen aus dem nun wieder sowjetischen »0stpolen«, dafür gin-gen 0,5 Millionen Ukrainer und Weißrussen in die Sowjetunion und l Million Deutsche aus dem ur-sprünglichen Polen in den Westen, so daß kein Zuwanderungsüberschuß bestand. Polen hat zudem Ost-deutschland in den letzten 45 Jahren weithin wirtschaftlich und ökologisch verkommen lassen und ist zu einem Wiederaufbau des beanspruchten Landes überhaupt nicht in der Lage. Die Oder-Neiße-Linie ist keine »Friedensgrenze«, sondern
eine aus Rache und Haß diktierte »stalinistische Kriegsgrenze". Die Gewalt- und Eroberungspolitik Sta-lins darf nicht 50 Jahre später legalisiert werden. Landraub kann und darf
niemand anerkennen, der es mit Europa und seinen demokratischen Grenzen ernst meint: Die Anerken-nung des Landraubs und der gewaltsamen Vertreibung 1945/49 würde für die Zukunft eine schwere Hy-pothek und ein gefährlicher Präze-denzfall sein. Deshalb stellte der UNO-Sicherheitsrat am 22. II. 1967 fest:
1. Durch Krieg darf kein Gebiet erworben werden.
2. Besetzte Gebiete müssen geräumt werden.
3. Das Heimatrecht der Vertriebenen ist zu wahren. Annexionen fremden Staatsgebietes (wie der deut-schen Länder Schlesien, Pommern, Ostbrandenburg, Westpreußen, Ostpreußen, Memelland, Sudetenland usw.) und Vertreibung der Bevölkerung aus ihrer angestammten Heimat sind nie verjährbare Verbrechen gegen Menschen- und Volkerrecht. Anderslautende »Verträge« sind null und nichtig. Die Wiedergutma-chung dieser Verbrechen muß mutig, rechtsbewußt. aber behutsam und ohne Gewaltanwendung gemein-sam erarbeitet und durchgeführt werden. Kein Volk der Welt würde und dürfte es sich gefallen lassen, daß ihm ein Viertel seines rechtmäßigen Siedlungsraumes gerauht wird. Solch ein Unrecht darf durch nichts gerechtfertigt werden. Allein ein gerechter Ausgleich aufgrund des Selbstbestimmungsrechts und des Völkerrechts kann für die Zukunft tragbare Grundlagen für ein partnerschaftliches und friedliches Miteinander der Völker schaffen. Mit der Nichtanerkennung der Oder-Neiße-Linie als Grenze erhebt Deutschland keinen Anspruch auf polnisches Land sondern weist nur ungerechtfertigte und unbegründete polni-sche Ansprüche auf Ostdeutschland zurück.
Wer als westdeutscher politischer Mandatsträger heute auf deutsche Gebiete im Osten verzichtet oder den Verzicht in Aussicht stellt, handelt eidbrüchig gegen unser Grundgesetz, und sein Tun grenzt an Landes-verrat. Mit Unrecht oder gar Verbrechen wird keine Zukunft gesichert, denn »nichts ist endgültig gere-gelt, was nicht gerecht geregelt ist«.
Die Völker Europas wollen ein neues Europa einander achtender rechts- und wahrheitsbewußter freier Völker, ein Europa, aufgebaut auf den Grundlagen von Menschenwürde, Menschen-, Völker- und Selbst-bestimmungsrecht, in dem auch das wiedervereinigte deutsche Volk, gleichberechtigt wie jedes andere Volk, in gesichertem Frieden und in Freiheit gedeihen kann.

Weiferführende Literatur
Dieter Blumenwitz: Die Ostverträge im Lichte des internationalen Vertragsrechts, Bonn 1982 Werner Fuchs: Selbstzeugnisse polnischen Eroberungswillens,
Neuauflage Struckum 1988 Wigbert Grabert (Hrsg.): Jalta - Potsdam und die Dokumente
zur Zerstörung Europas, Tübingen 1985 David, L. Hoggan: Der erzwungene Krieg, Tübingen '" 1990 Hans Egar Jahn: Die deutsche Frage von 1945 bis heute,
Mainz 1985 Heinz Nawratil: Die deutschen Nachkriegsverluste,
München 1986
Alfred Schickel: Deutsche und Polen, Bergisch-Gladbach 1984 Werner Trautmann: Tod und Gewalt. Die Vertreibung als völkerrechtliches, politisches, ethisches, soziales und geschichtliches Problem, Tübingen 1989
Alfred des Zayas: Die Anglo-Amerikaner und die Vertreibung der Deutschen, München ^1981
Unabhängige Nachrichten (UN), Postfach 400215, 4630 Bochum 4. V.i.S.d.P.:L)r. Rolf Kosiek, Nürtin-gen. Spenden auf Postgirokto. der UN Nr. 8988-462 beim Postgiroamt Dortmund. Druck: Eigendruck.
Nachbestellungen; Auslieferung Grabert, Postfach 1629, D-7400 Tübingen, (...) Nachdruck erwünscht!

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