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| | Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches | |
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Admin Generalfeldmarschall


 Anzahl der Beiträge: 1382 Alter: 44 Ort: Berlin Arbeit/Freizeit: Ost-Preußen Anmeldedatum: 31.08.07
 | Thema: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches Fr Dez 05, 2008 7:36 pm | |
| Geraubte Gebiete des Deutschen ReichesDie völkerrechtlich gültigen Grenzen des Deutschen ReichesAufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Völker I Im Jahre 1919 annektierte Gebiete
- Posen und Westpreußen (Posen, Thorn, Bromberg)
- Ost-Oberschlesien (Kattowitz)
- Ödenburg (südlich von Wien)
- Südtirol und Tarvis (Bozen)
- Elsaß-Lothringen (Straßburg, Mühlhausen, Metz)
- Eupen und Malmedy
II Im Jahre 1945 annektierte Gebiete
- Sudetenland, Böhmerwald (Karlsbad, Brüx,
Reichenberg)
- Hultschiener Ländchen
- Danzig
- Das Memelland
- Ostpreußen, Pommern, Nieder- u. Westschlesien
(Breslau, Stettin)
Zu IDurch den Vertrag von Versailles vom 28.Juni.1919 von Polen annektierte Gebiete. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die im Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung war in Posen 34,4% und in Westpreußen zu 42,7% deutschsprachig. Doch war der überwiegende Teil der kaschubischsprachigen und auch ein Teil der polnisch-sprachigen Bevölkerung für das Deutsche Reich eingestellt. Das Ergebnis einer etwaigen Volksabstimmung bleibt unbestritten.In einer vorangegangenen Volksabstimmung in einem zum Abstimmungsgebiet erklärten Teil Oberschlesiens vom 20.März 1921 hatten fast 60% der Bevölkerung für das Verbleiben beim Deutschen Reich gestimmt. Im annektierten Ost-Oberschlesien betrug der Anteil der Stimmen für das Verbleiben beim DR dagegen nur 42%. Doch war die Bevölkerung bei Abstimmung dem Terror polnischer Banden ausgesetzt. Für jeden für das DR Stimmenden bestand Gefahr für Leib und Leben. Die Abstimmung war immerhin keine freie Äußerung des Willens (nicht demokratisch) der ansässsigen Bevölkerung und ist daher nichtig.Ödenburg ist Bestandteil des Burgenlandes. Das Burgenland hatte zur ungarischen Reichshälfte der Donaumonarchie gehört, wurde jedoch wegen seiner deutschen Bevölkerung aufgrund der Verträge von Saint Germain vom 10.September 1919 und Trianon vom 26.Juli. 1921 der Republik Österreich angegliedert.Die Gebiete waren Bestandteil Deutsch-Österreichs und wurden, ebenso wie Welsch-Tirol, an den auf den Waffenstillstand vom 3.November 1918 folgenden acht Tagen von italienischen Truppen besetzt und wurde sodann durch den Vertrag von Saint Germain von Italien annektiert. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die im Zeitpunkt der Annexion in Südtirol ansässige Bevölkerung war zu 92% deutschsprachig und zu 4,4% landinischsprachig.Durch den Vertrag von Versailles von Frankreich annektierte Gebiete. Eine Volksabstimmung fand nicht statt.Die im Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung war zu 87,3% deutschsprachig. Doch war auch ein Teil der deutschsprachigen Bevölkerung für Frankreich eingestellt. Das Ergebnis einer etwaigen Volksabstimmung bleibt unbestritten!Durch den Vertrag von Versailles von Belgien annektiertes Gebiet. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Zwar konnten die Stimmberechtigten, die einen Verbleib beim DR wünschten, sich schriftlich in öffentlichen Listen eingetragen, die am 23.Juli 1920 geschlossen wurden. Doch waren die Listen nur zu ungeeigneten Zeiten zugänglich, und die Eintragenden setzten sich dem Terror belgischer Behörden aus (nicht demokratisch). Es hatten daher nur 0,8% der Stimmberechtigten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. [...] Die zum Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung war zu 81,7% deutschsprachig.Zu II
- Sudetenland / Böhmerwald / Deutschböhmen /
Deutschmähren
Diese Gebiete hatten zu den Ländern Böhmen, Mähren und Österreichisch Schlesien gehört und haben sich im Oktober 1918 als Provinzen Deutsch-Österreichs kostituiert (gegründet), sind durch Beschluß der Deutsch-Österreichischen Nationalversammlung vom 21.Oktober 1918 Bestandteile Deutsch-Österreichs und als solche mit Wirkung ab 12.November 1918 Bestandteil des Deutschen Reiches geworden. Dessen ungeachtet haben sie am folgenden Tage diesen Beitritt nochmals ausdrücklich erklärt. Sie wurden ab 24.November 1918 von tschechischen Truppen besetzt und durch den Vertrag von Saint Germain von der Tschechoslowakei annektiert. Die Gebiete wurden sodann aufgrund des Prgaer Vertrages zwischen Großbritannien, Frankreich und der Tschechoslowakei vom19./21. September 1938 an das Deutsche Reich rückerstattet, jedoch 1945 von der Tschechoslowakei erneut annektiert. Die im Zeitpunkt der erneuten Annexion ansässige Bevölkerung war zu 89,9% deutschsprachig. Die letzt genannte Annektion wurde durch den Prager Vertrag zwischen der BRD und der Tschechoslowakei vom 12. Dezember 1973 „legalisiert“. Dieses Gebiet hatte zu Oberschlesien gehört und wurde am 4.Februar 1920 von der Tschechoslowakei annektiert. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die zum Zeitpunkt ansässige Bevölkerung war zu 14% deutschsprachig, dagegen überwiegend deutsch und mährisch gemischtsprachig. Doch war der überwiegende Teil der Bevölkerung für das DR eingestellt. Dies beweist in einem Teilgebiet durchgeführte Probeabstimmung, bei welcher 93,7% der Bevölkerung für das Verbleiben beim DR gestimmt hatten. Das Gebiet wurde zusammen mit dem Sudentenland 1938 an das DR rückerstattet und 1945 von der Tschechislowakei erneut annektiert.
- Die sogenannte „Freie“ Stadt Danzig
Durch den Vertrag von Versailles zu einer „freien“ Stadt unter dem Schutze des Völkerbundes erklärtes und der Zollhoheit Polens unterstelltes Gebiet. Eine Volksabstimmung fand nicht sttt. Die im Zeitpunkt der Erklärung zur „freien“ Stadt ansässige Bevölkerung war zu 95,2% deutschsprachig. Am 1.September 1939 wurde das Gebiet an das Deutsche Reich rückgegliedert. Im Jahre 1945 wurde es von Polen annektiert. Eine Volksabstimmung fand wiederum nicht statt.Seit dem 12.Februar 1920 von den Alliierten verwaltetes und auf Grund der Konvention vom 6.Mai 1924 dem Staat Litauen unterstelltes „autonomes“ Gebiet. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die zum Zeitpunkt der Unterstellung unter fremde Verwaltung ansässige Bevölkerung war zu 51,1% deutschsprachig. Die im übrigen deutsch und litauisch gemischtsprachige Bevölkerung war überwiegend für das DR eingestellt. Am 22.März 1939 wurde das Gebiet von Litauen an das DR rückerstattet. Im Jahre 1945 wurde es von der Sowjetunion annektiert. Eine Volksabstimmung fand nicht statt.
- Ostpreußen, Pommern, Ost-Brandenburg,
Niederschlesien und West-Oberschlesien
Auf Grund der Potsdamer Erklärung vom 2.August 1945 wurde die nördliche Hälfte Ostpreußens sowjetischer Verwaltung unterstellt und wurde sodann von der Sowjetunion annektiert, und es wurden alle übrigen der genannten Gebiete polnischer Verwaltung unterstellt und sodann von Polen anektiert. Volksabstimmungen fanden nicht statt. Die im Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung war zu 99,58% deutschsprachig.Quelle: Erklärende Randbemerkungen eine Karte mit den Grenzen des völkerrechtlich weiter existenten Deutschen Reiches. Kartenherausgeber: Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung / PF / Vlotho-Weser / 1986
Nachtrag:
Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung Postfach 1643 D 32590 Vlotho/Weser Tel.: 05733/2157; Fax: 05733/4419 _________________ "Gerechtigkeit ist dort, wo Recht ist!"
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|  | | Admin Generalfeldmarschall


 Anzahl der Beiträge: 1382 Alter: 44 Ort: Berlin Arbeit/Freizeit: Ost-Preußen Anmeldedatum: 31.08.07
 | Thema: Gründungsjahre und Gebietsgrößen Di Feb 10, 2009 2:17 pm | |
| Um den Lesern in diesem Forum einmal einen ganz konkreten Eindruck von der Größe der geraubten ostdeutschen Gebiete zu machen, sende ich hiermit ein paar kleine Grafiken und Zeichnungen. Vergleicht die Daten einmal mit den Gründungsdaten Eurer Städte! [Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um das Bild sehen zu können.][Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um das Bild sehen zu können.][Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um das Bild sehen zu können.] _________________ "Gerechtigkeit ist dort, wo Recht ist!"
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|  | | kabelhack Major


 Anzahl der Beiträge: 381 Alter: 37 Ort: Fern der Heimat und doch zuhaus in Preussen Arbeit/Freizeit: Recht und Gerechtigkeit Laune: immer besser ;) Anmeldedatum: 30.09.08
 | Thema: Re: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches Di Feb 10, 2009 5:21 pm | |
| [Sie müssen registriert oder eingeloggt sein, um das Bild sehen zu können.]Admin dein Bild wahr leider ein wenig unscharf . Hier eins was besser ist . Du weist was ich meine . Gruß kabelhack _________________ Niemand ist frei, der über sich selbst nicht Herr ist
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|  | | Innenverwaltung Major


 Anzahl der Beiträge: 378 Alter: 43 Ort: Hannover Arbeit/Freizeit: Geschichte und Hannover 96 Laune: Aktuelles um Preussen Anmeldedatum: 08.09.07
 | Thema: Re: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches Do Feb 12, 2009 8:43 am | |
| Danke für die Karte! _________________ Heimat kann nur der ermessen, der sie verloren aber nie vergessen!
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|  | | Chelle Unteroffizier


 Anzahl der Beiträge: 113 Alter: 47 Ort: Berlin Arbeit/Freizeit: Musik, Geschichte, Genealogie Laune: habe meine Gesinnung gefunden: So gehtes nicht weiter!!! Anmeldedatum: 14.09.09
 | Thema: Re: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches Fr Nov 20, 2009 3:44 pm | |
| Aufgrund des Versailler Vertrages werden Elsass-Lothringen, die Gebiete um Eupen und Malmedy, das Memelgebiet, das Hultschiner Ländchen sowie große Teile der preußischen Provinzen Posen und Westpreußen von Preußen abgetrennt; außerdem verliert Preußen im Zuge von Volksabstimmungen, die der Versailler Vertrag vorgesehen hatte, Nordschleswig und das östliche Oberschlesien. Das Saargebiet – zum größten Teil aus preußischen Gebietsteilen gebildet – wird für 15 Jahre unter Völkerbundsverwaltung gestellt, bevor eine Volksabstimmung die weitere Zugehörigkeit klärt.
Am 30.11.1921 wird der Kreis Pyrmont durch einen Staatsvertrag und per Reichsgesetz Preußen angegliedert als Teil der Provinz Hannover (Reichsgesetz vom 24.3.1922, RGBl. I, S. 281).
Am 1.5.1929 wird der Freistaat Waldeck per Reichsgesetz (vom 7.12.1928, RGBl. I, S. 401) in den Freistaat Preußen eingegliedert als Teil der Provinz Hessen-Nassau.
Übersichtskarte (237 kB) – mit Links zu den Provinzen
Regierungssystem
Verfassung (preuV) vom 30.11.1920
Das Staatsministerium besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern (Art. 44, i.d.R. 7–9 Minister). wird in den Richtlinien der Politik vom Ministerpräsidenten geführt, der diese auch gegenüber dem Landtag verantwortet (»Richtlinienkompetenz«, Art. 46); vertritt den Staat nach außen, bringt Gesetze in den Landtag ein, erlässt Ausführungsverordnungen, ernennt Staatsbeamte und die Hälfte der Reichsratsmitglieder (Art. 49ff.); kann im Falle des Notstandes in Übereinstimmung mit dem ständigen Ausschuss Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen (Art. 55). Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt (durch eine Geschäftsordnungsänderung ab 1932 mit absoluter Mehrheit) und ernennt die übrigen Staatsminister (Art. 45).
Der Landtag wird auf vier Jahre gewählt (Art. 13); kann durch Landtagsbeschluss (mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl), Beschluss des »Dreimännerkollegiums« (Minister-, Landtags- und Staatsratspräsident) oder Volksentscheid aufgelöst werden (Art. 14); kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 25 Abs. 1); bestellt einen ständigen Ausschuss für die sitzungsfreien Perioden (Art. 26); beschließt die Gesetze (Art. 29 Abs. 1); kann mit Zweidrittelmehrheit (bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder) die Verfassung ändern (Art. 30); wählt den Ministerpräsidenten (Art. 45) und kann dem Staatsministerium oder einzelnen seiner Mitglieder mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (Art. 57); kann mit verfassungsändernder Mehrheit Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (Art. 58 Abs. 1); hat eine schwankende Anzahl von Abgeordneten.
Der Staatsrat besteht aus Vertretern der Provinzen, wobei auf je 500.000 EinwohnerInnen ein Vertreter entfällt, mindestens jedoch drei pro Provinz – Hohenzollern stellt einen Vertreter (Art. 32 – 1932: 81 Mitglieder); wird von den Provinziallandtagen gewählt, eine gleichzeitige Landtagsmitgliedschaft ist nicht zulässig (Art. 33 Abs. 1f.); ist vom Staatsministerium über die laufenden Geschäfte zu unterrichten, Gesetzesvorlagen des Staatministeriums sind ihm vorzulegen, zu denen er sich äußern darf; er hat außerdem das Recht auf eigene Gesetzesinitiativen (Art. 40); kann Einspruch gegen Landtagsgesetze einlegen; diesen Einspruch kann der Landtag außer bei Fragen von Ausgabenerhöhungen mit Zweidrittelmehrheit durchbrechen oder einen Volksentscheid herbeiführen (Art. 42).
Volksbegehren sind möglich auf Verfassungsänderung, Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen sowie Landtagsauflösung, nicht jedoch zu Finanz-, Abgaben oder Besoldungsfragen (Art. 6 Abs. 1 u. 3); bedürfen der Unterstützung eines Zwanzigstel, bei Verfassungsänderungen und Landtagsauflösung eines Fünftels der Stimmberechtigten (Art. 6 Abs. 2).
Volksentscheide finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren und bedürfen der Beteiligung der Mehrheit der Stimmberechtigten (Art. 6 Abs. 4); Anträge auf Verfassungsänderung oder Landtagsauflösung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten, ansonsten der Mehrheit der Abstimmenden (Art. 6 Abs. 6); finden statt auf Antrag des Staatsrates über die Frage einer Landtagsauflösung (Art. 14 Abs. 1); finden statt auf Antrag des Landtages bei Gesetzen, gegen die der Staatsrat Einspruch erhoben hat (Art. 42 Abs. 3).
Preußen hat 26 (1926–29: 27) Stimmen im Reichsrat (davon werden 13 durch die Provinzialverwaltungen wahrgenommen).
Wahlrecht in Preußen Landeswahlgesetz vom 3.12.1920 und neue Fassung vom 28.10.1924. aktives Wahlrecht Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 5 preuV). passives Wahlrecht Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 9 Abs. 2 preuV). Wahlsystem ab 1920 eine Stimme je WählerIn; 23 Wahlkreise; Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de): auf je 40.000 (1932: 50.000) Stimmen in einem Wahlkreis ein Sitz; Reststimmen werden über Landeslisten verrechnet, wobei auf je 40.000 (1932: 50.000) Stimmen sowie auf einen Rest von mehr als 20.000 (1932: 25.000) Stimmen weitere Sitze entfallen, jedoch höchstens so viele, wie bereits auf Kreiswahlvorschläge zugeteilt wurden.
Statistische Angaben Fläche: 291.700 km2 [1., 62,22 %]. Bevölkerung: 38.120.173 (131 je km2) [1., 61,08 %]. AusländerInnen: 573.323 (1,48 %); darunter 32,7 % Polen, 16,6 % Tschechoslowaken, 13,5 % Niederländer, 11 % Österreicher, 6,7 % Russen, 3,4 % Schweizer, 2,2 % Italiener. Verstädterung: unter 2.000: 33,8 %; 2.000–20.000: 22,5 %; 20.000–100.000: 14,5 %; über 100.000: 29,2 %. Städte (in 1.000 EinwohnerInnen): Berlin (Hauptstadt) 4.024, Köln 700, Breslau 557, Essen 471, Frankfurt a.M. 467, Düsseldorf 433, Hannover 423, Dortmund 322, Magdeburg 293, Königsberg 280, Duisburg 273, Stettin 254. Religionszugehörigkeit: 64,9 % Evangelische, 31,3 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 1,1 % XXX; 2,5 % Sonstige. Erwerbstätigkeit: 18.981.526 (49,8 %); davon 16,2 % Selbstständige, 17,1 % Angestellte und Beamte, 46,9 % ArbeiterInnen, 15,4 % mithelfende Familienangehörige, 4,5 % Hausangestellte. 2.285.046 Berufslose (6,0 %). Wirtschaftsabteilungen: 22,0 % Landwirtschaft, 41,3 % Industrie und Handwerk, 17,5 % Handel und Verkehr, 5,1 % Verwaltung usw., 1,5 % Gesundheitswesen usw., 3,4 % häusliche Dienste, 9,2 % ohne Beruf. Arbeitslosigkeit: gemeldete Arbeitslose in 1.000: 1932 1933 3.513 2.973
Bergbau und Industrie (Betriebe mit mehr als 10 Arbeitern): 4.527.572 ArbeiterInnen; davon: Maschinen- und Anlagenbau 868.052, Bergbau, Hütten- und Salinenwesen 777.018, Metallverarbeitung 493.525, Nahrungs- und Genussmittelindustrie 422.346, Textilindustrie 416.063, Industrie der Steine und Erden 321.100, Holz- und Schnitzstoffindustrie 294.525, Bekleidungsgewerbe 269.744, chemische Industrie 143.303, Baugewerbe 120.195, polygraphische Gewerbe 120.195, Papierindustrie 101.231 ArbeiterInnen. |
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