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 Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches

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BeitragThema: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches   Fr Dez 05, 2008 7:36 pm

Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches


Die völkerrechtlich gültigen Grenzen des Deutschen
Reiches


Aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Völker



I Im Jahre 1919 annektierte Gebiete


  • Posen und Westpreußen (Posen, Thorn, Bromberg)
  • Ost-Oberschlesien (Kattowitz)
  • Ödenburg (südlich von Wien)
  • Südtirol und Tarvis (Bozen)
  • Elsaß-Lothringen (Straßburg, Mühlhausen, Metz)
  • Eupen und Malmedy


II Im Jahre 1945 annektierte Gebiete



  • Sudetenland, Böhmerwald (Karlsbad, Brüx,
    Reichenberg)

  • Hultschiener Ländchen
  • Danzig
  • Das Memelland
  • Ostpreußen, Pommern, Nieder- u. Westschlesien
    (Breslau, Stettin)



Zu I



  • Posen und Westpreußen
Durch
den Vertrag von Versailles vom 28.Juni.1919 von Polen annektierte Gebiete. Eine
Volksabstimmung fand nicht statt. Die im Zeitpunkt der Annexion ansässige
Bevölkerung war in Posen 34,4% und in Westpreußen zu 42,7% deutschsprachig.
Doch war der überwiegende Teil der kaschubischsprachigen und auch ein Teil der
polnisch-sprachigen Bevölkerung für das Deutsche Reich eingestellt. Das
Ergebnis einer etwaigen Volksabstimmung bleibt unbestritten.




  • Ost-Oberschlesien

In
einer vorangegangenen Volksabstimmung in einem zum Abstimmungsgebiet erklärten
Teil Oberschlesiens vom 20.März 1921 hatten fast 60% der Bevölkerung für das
Verbleiben beim Deutschen Reich gestimmt. Im annektierten Ost-Oberschlesien
betrug der Anteil der Stimmen für das Verbleiben beim DR dagegen nur 42%. Doch
war die Bevölkerung bei Abstimmung dem Terror polnischer Banden ausgesetzt. Für
jeden für das DR Stimmenden bestand Gefahr für Leib und Leben. Die Abstimmung
war immerhin keine freie Äußerung des Willens (nicht demokratisch) der
ansässsigen Bevölkerung und ist daher nichtig.



  • Ödenburg

Ödenburg
ist Bestandteil des Burgenlandes. Das Burgenland hatte zur ungarischen Reichshälfte
der Donaumonarchie gehört, wurde jedoch wegen seiner deutschen Bevölkerung
aufgrund der Verträge von Saint Germain vom 10.September 1919 und Trianon vom
26.Juli. 1921 der Republik Österreich angegliedert.



  • Südtirol und Tarvis

Die
Gebiete waren Bestandteil Deutsch-Österreichs und wurden, ebenso wie
Welsch-Tirol, an den auf den
Waffenstillstand vom 3.November 1918 folgenden acht Tagen von italienischen
Truppen besetzt und wurde sodann durch den Vertrag von Saint Germain von
Italien annektiert. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die im Zeitpunkt der
Annexion in Südtirol ansässige Bevölkerung war zu 92% deutschsprachig und zu
4,4% landinischsprachig.



  • Elsaß-Lothringen

Durch
den Vertrag von Versailles von Frankreich annektierte Gebiete. Eine Volksabstimmung
fand nicht statt.Die im Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung war zu
87,3% deutschsprachig. Doch war auch ein Teil der deutschsprachigen Bevölkerung
für Frankreich eingestellt. Das Ergebnis einer etwaigen Volksabstimmung bleibt
unbestritten!



  • Eupen Malmedy
Durch
den Vertrag von Versailles von Belgien annektiertes Gebiet. Eine
Volksabstimmung fand nicht statt. Zwar konnten die Stimmberechtigten, die einen
Verbleib beim DR wünschten, sich schriftlich in öffentlichen Listen
eingetragen, die am 23.Juli 1920 geschlossen wurden. Doch waren die Listen nur
zu ungeeigneten Zeiten zugänglich, und die Eintragenden setzten sich dem Terror
belgischer Behörden aus (nicht demokratisch). Es hatten daher nur 0,8% der
Stimmberechtigten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. [...] Die zum
Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung war zu 81,7% deutschsprachig.



Zu II

  • Sudetenland / Böhmerwald / Deutschböhmen /
    Deutschmähren

Diese Gebiete hatten zu den Ländern Böhmen, Mähren
und Österreichisch Schlesien gehört und haben sich im Oktober 1918 als
Provinzen Deutsch-Österreichs kostituiert (gegründet), sind durch Beschluß der
Deutsch-Österreichischen Nationalversammlung vom 21.Oktober 1918 Bestandteile
Deutsch-Österreichs und als solche mit Wirkung ab 12.November 1918 Bestandteil
des Deutschen Reiches geworden. Dessen ungeachtet haben sie am folgenden Tage
diesen Beitritt nochmals ausdrücklich erklärt. Sie wurden ab 24.November 1918
von tschechischen Truppen besetzt und durch den Vertrag von Saint Germain von der
Tschechoslowakei annektiert. Die
Gebiete wurden sodann aufgrund des Prgaer Vertrages zwischen Großbritannien,
Frankreich und der Tschechoslowakei vom19./21. September 1938 an das Deutsche
Reich rückerstattet, jedoch 1945 von der Tschechoslowakei erneut annektiert.
Die im Zeitpunkt der erneuten Annexion ansässige Bevölkerung war zu 89,9%
deutschsprachig. Die letzt genannte Annektion wurde durch den Prager Vertrag
zwischen der BRD und der Tschechoslowakei vom 12. Dezember 1973 „legalisiert“.

  • Hultschiner Land
Dieses
Gebiet hatte zu Oberschlesien gehört und wurde am 4.Februar 1920 von der
Tschechoslowakei annektiert. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die zum
Zeitpunkt ansässige Bevölkerung war zu 14% deutschsprachig, dagegen überwiegend
deutsch und mährisch gemischtsprachig. Doch war der überwiegende Teil der
Bevölkerung für das DR eingestellt. Dies beweist in einem Teilgebiet
durchgeführte Probeabstimmung, bei welcher 93,7% der Bevölkerung für das
Verbleiben beim DR gestimmt hatten. Das Gebiet wurde zusammen mit dem
Sudentenland 1938 an das DR rückerstattet und 1945 von der Tschechislowakei
erneut annektiert.



  • Die sogenannte „Freie“ Stadt Danzig
Durch den Vertrag von Versailles zu einer „freien“ Stadt unter dem Schutze des
Völkerbundes erklärtes und der Zollhoheit Polens unterstelltes Gebiet. Eine
Volksabstimmung fand nicht sttt. Die im Zeitpunkt der Erklärung zur „freien“
Stadt ansässige Bevölkerung war zu 95,2% deutschsprachig. Am 1.September 1939
wurde das Gebiet an das Deutsche Reich rückgegliedert. Im Jahre 1945 wurde es
von Polen annektiert. Eine Volksabstimmung fand wiederum nicht statt.



  • Das Memelland

Seit dem 12.Februar 1920 von den Alliierten
verwaltetes und auf Grund der Konvention vom 6.Mai 1924 dem Staat Litauen
unterstelltes „autonomes“ Gebiet. Eine Volksabstimmung fand nicht statt. Die
zum Zeitpunkt der Unterstellung unter fremde Verwaltung ansässige Bevölkerung
war zu 51,1% deutschsprachig. Die im übrigen deutsch und litauisch
gemischtsprachige Bevölkerung war überwiegend für das DR eingestellt. Am
22.März 1939 wurde das Gebiet von Litauen an das DR rückerstattet. Im Jahre
1945 wurde es von der Sowjetunion annektiert. Eine Volksabstimmung fand nicht
statt.


  • Ostpreußen, Pommern, Ost-Brandenburg,
    Niederschlesien und West-Oberschlesien

Auf
Grund der Potsdamer Erklärung vom 2.August 1945 wurde die nördliche Hälfte
Ostpreußens sowjetischer Verwaltung unterstellt und wurde sodann von der
Sowjetunion annektiert, und es wurden alle übrigen der genannten Gebiete
polnischer Verwaltung unterstellt und sodann von Polen anektiert.
Volksabstimmungen fanden nicht statt. Die im Zeitpunkt der Annexion ansässige Bevölkerung
war zu 99,58% deutschsprachig.



Quelle:
Erklärende Randbemerkungen eine Karte mit den Grenzen des völkerrechtlich weiter
existenten Deutschen Reiches. Kartenherausgeber: Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung
/ PF / Vlotho-Weser / 1986

Nachtrag:
Verlag für Volkstum und Zeitgeschichtsforschung
Postfach 1643
D 32590 Vlotho/Weser
Tel.: 05733/2157; Fax: 05733/4419

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BeitragThema: Gründungsjahre und Gebietsgrößen   Di Feb 10, 2009 2:17 pm

Um den Lesern in diesem Forum einmal einen ganz konkreten Eindruck von der Größe der geraubten ostdeutschen Gebiete zu machen, sende ich hiermit ein paar kleine Grafiken und Zeichnungen.

Vergleicht die Daten einmal mit den Gründungsdaten Eurer Städte!

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BeitragThema: Re: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches   Di Feb 10, 2009 5:21 pm

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Admin dein Bild wahr leider ein wenig unscharf .

Hier eins was besser ist .

Du weist was ich meine .

Gruß kabelhack

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BeitragThema: Re: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches   Do Feb 12, 2009 8:43 am

Danke für die Karte!

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BeitragThema: Re: Geraubte Gebiete des Deutschen Reiches   Fr Nov 20, 2009 3:44 pm

Aufgrund des Versailler Vertrages werden Elsass-Lothringen, die Gebiete um Eupen und Malmedy, das Memelgebiet, das Hultschiner Ländchen sowie große Teile der preußischen Provinzen Posen und Westpreußen von Preußen abgetrennt; außerdem verliert Preußen im Zuge von Volksabstimmungen, die der Versailler Vertrag vorgesehen hatte, Nordschleswig und das östliche Oberschlesien. Das Saargebiet – zum größten Teil aus preußischen Gebietsteilen gebildet – wird für 15 Jahre unter Völkerbundsverwaltung gestellt, bevor eine Volksabstimmung die weitere Zugehörigkeit klärt.

Am 30.11.1921 wird der Kreis Pyrmont durch einen Staatsvertrag und per Reichsgesetz Preußen angegliedert als Teil der Provinz Hannover (Reichsgesetz vom 24.3.1922, RGBl. I, S. 281).

Am 1.5.1929 wird der Freistaat Waldeck per Reichsgesetz (vom 7.12.1928, RGBl. I, S. 401) in den Freistaat Preußen eingegliedert als Teil der Provinz Hessen-Nassau.

Übersichtskarte (237 kB) – mit Links zu den Provinzen



Regierungssystem

Verfassung (preuV) vom 30.11.1920 

Das Staatsministerium
besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Staatsministern (Art. 44, i.d.R. 7–9 Minister).
wird in den Richtlinien der Politik vom Ministerpräsidenten geführt, der diese auch gegenüber dem Landtag verantwortet (»Richtlinienkompetenz«, Art. 46);
vertritt den Staat nach außen, bringt Gesetze in den Landtag ein, erlässt Ausführungsverordnungen, ernennt Staatsbeamte und die Hälfte der Reichsratsmitglieder (Art. 49ff.);
kann im Falle des Notstandes in Übereinstimmung mit dem ständigen Ausschuss Verordnungen mit Gesetzeskraft erlassen (Art. 55).
Der Ministerpräsident wird vom Landtag gewählt (durch eine Geschäftsordnungsänderung ab 1932 mit absoluter Mehrheit) und ernennt die übrigen Staatsminister (Art. 45).

Der Landtag
wird auf vier Jahre gewählt (Art. 13);
kann durch Landtagsbeschluss (mit Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl), Beschluss des »Dreimännerkollegiums« (Minister-, Landtags- und Staatsratspräsident) oder Volksentscheid aufgelöst werden (Art. 14);
kann (auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder) Untersuchungsausschüsse einrichten (Art. 25 Abs. 1);
bestellt einen ständigen Ausschuss für die sitzungsfreien Perioden (Art. 26);
beschließt die Gesetze (Art. 29 Abs. 1);
kann mit Zweidrittelmehrheit (bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder) die Verfassung ändern (Art. 30);
wählt den Ministerpräsidenten (Art. 45) und kann dem Staatsministerium oder einzelnen seiner Mitglieder mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl das Vertrauen entziehen (Art. 57);
kann mit verfassungsändernder Mehrheit Minister vor dem Staatsgerichtshof anklagen (Art. 58 Abs. 1);
hat eine schwankende Anzahl von Abgeordneten.

Der Staatsrat
besteht aus Vertretern der Provinzen, wobei auf je 500.000 EinwohnerInnen ein Vertreter entfällt, mindestens jedoch drei pro Provinz – Hohenzollern stellt einen Vertreter (Art. 32 – 1932: 81 Mitglieder);
wird von den Provinziallandtagen gewählt, eine gleichzeitige Landtagsmitgliedschaft ist nicht zulässig (Art. 33 Abs. 1f.);
ist vom Staatsministerium über die laufenden Geschäfte zu unterrichten, Gesetzesvorlagen des Staatministeriums sind ihm vorzulegen, zu denen er sich äußern darf; er hat außerdem das Recht auf eigene Gesetzesinitiativen (Art. 40);
kann Einspruch gegen Landtagsgesetze einlegen; diesen Einspruch kann der Landtag außer bei Fragen von Ausgabenerhöhungen mit Zweidrittelmehrheit durchbrechen oder einen Volksentscheid herbeiführen (Art. 42).

Volksbegehren
sind möglich auf Verfassungsänderung, Erlass, Änderung oder Aufhebung von Gesetzen sowie Landtagsauflösung, nicht jedoch zu Finanz-, Abgaben oder Besoldungsfragen (Art. 6 Abs. 1 u. 3);
bedürfen der Unterstützung eines Zwanzigstel, bei Verfassungsänderungen und Landtagsauflösung eines Fünftels der Stimmberechtigten (Art. 6 Abs. 2).

Volksentscheide
finden statt nach erfolgreichen Volksbegehren und bedürfen der Beteiligung der Mehrheit der Stimmberechtigten (Art. 6 Abs. 4); Anträge auf Verfassungsänderung oder Landtagsauflösung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten, ansonsten der Mehrheit der Abstimmenden (Art. 6 Abs. 6);
finden statt auf Antrag des Staatsrates über die Frage einer Landtagsauflösung (Art. 14 Abs. 1);
finden statt auf Antrag des Landtages bei Gesetzen, gegen die der Staatsrat Einspruch erhoben hat (Art. 42 Abs. 3).


Preußen hat 26 (1926–29: 27) Stimmen im Reichsrat (davon werden 13 durch die Provinzialverwaltungen wahrgenommen).



Wahlrecht in Preußen
Landeswahlgesetz vom 3.12.1920 und neue Fassung vom 28.10.1924.
aktives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 20 Jahre im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte (Art. 2 Abs. 1 u. Art. 5 preuV).
passives Wahlrecht
Männer und Frauen ab 25 Jahre mit aktivem Wahlrecht (Art. 9 Abs. 2 preuV).
Wahlsystem ab 1920
eine Stimme je WählerIn;
23 Wahlkreise;
Sitzverteilung nach der automatischen Methode (vgl. wahlrecht.de):
auf je 40.000 (1932: 50.000) Stimmen in einem Wahlkreis ein Sitz;
Reststimmen werden über Landeslisten verrechnet, wobei auf je 40.000 (1932: 50.000) Stimmen sowie auf einen Rest von mehr als 20.000 (1932: 25.000) Stimmen weitere Sitze entfallen, jedoch höchstens so viele, wie bereits auf Kreiswahlvorschläge zugeteilt wurden.

Statistische Angaben
Fläche:
291.700 km2 [1., 62,22 %].
Bevölkerung:
38.120.173 (131 je km2) [1., 61,08 %].
AusländerInnen:
573.323 (1,48 %); darunter 32,7 % Polen, 16,6 % Tschechoslowaken, 13,5 % Niederländer, 11 % Österreicher, 6,7 % Russen, 3,4 % Schweizer, 2,2 % Italiener.
Verstädterung:
unter 2.000: 33,8 %; 2.000–20.000: 22,5 %; 20.000–100.000: 14,5 %; über 100.000: 29,2 %.
Städte (in 1.000 EinwohnerInnen):
Berlin (Hauptstadt) 4.024, Köln 700, Breslau 557, Essen 471, Frankfurt a.M. 467, Düsseldorf 433, Hannover 423, Dortmund 322, Magdeburg 293, Königsberg 280, Duisburg 273, Stettin 254.
Religionszugehörigkeit:
64,9 % Evangelische, 31,3 % Römisch-katholische, 0,1 % andere Christen; 1,1 % XXX; 2,5 % Sonstige.
Erwerbstätigkeit:
18.981.526 (49,8 %); davon 16,2 % Selbstständige, 17,1 % Angestellte und Beamte, 46,9 % ArbeiterInnen, 15,4 % mithelfende Familienangehörige, 4,5 % Hausangestellte.
2.285.046 Berufslose (6,0 %).
Wirtschaftsabteilungen:
22,0 % Landwirtschaft, 41,3 % Industrie und Handwerk, 17,5 % Handel und Verkehr, 5,1 % Verwaltung usw., 1,5 % Gesundheitswesen usw., 3,4 % häusliche Dienste, 9,2 % ohne Beruf.
Arbeitslosigkeit:
gemeldete Arbeitslose in 1.000: 1932 1933
3.513 2.973

Bergbau und Industrie (Betriebe mit mehr als 10 Arbeitern):
4.527.572 ArbeiterInnen; davon: Maschinen- und Anlagenbau 868.052, Bergbau, Hütten- und Salinenwesen 777.018, Metallverarbeitung 493.525, Nahrungs- und Genussmittelindustrie 422.346, Textilindustrie 416.063, Industrie der Steine und Erden 321.100, Holz- und Schnitzstoffindustrie 294.525, Bekleidungsgewerbe 269.744, chemische Industrie 143.303, Baugewerbe 120.195, polygraphische Gewerbe 120.195, Papierindustrie 101.231 ArbeiterInnen.
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