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 Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.Juli 19

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BeitragThema: Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.Juli 19   Mo Sep 03, 2007 5:30 pm

„Das Deutsche Reich existiert fort ....“


Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.Juli 1973



Der entscheidende Absatz lautet:

„Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen:

1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtlehre – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art.23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BverfGE 2, 226 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336,363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BverfGE 2, 266 (277)). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BverfGE 1, 351 (362 f., 367)).



Fundstelle: -Gesellschaft für Staats- und Völkerrecht – Marburg e.V.
Vorsitzender Dr. Joachim Schröder
Königsberger Str. 79
55566 Sobernheim
-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Band 36, Tübingen 1974 und gleichlautend NJW 1973, Heft 35

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BeitragThema: Deutsches Reich   So Sep 09, 2007 1:56 pm

Bereits in früheren Ausführungen des BVerG wurde dies bereits unmißverständlich dargelegt; "Das Deutsche Reich" exsistiert nach wie vor, da die Kapitulation ausschließlich militärischer Natur war, um diesen Irrtum seitens der Alliierten zu bereinigen, meinte man "Dönitz" in unwürdiger Form zu eliminieren - auszuschalten, um ungestört von deutscher Seite, Potsdam durchführen zu können. Was bei dieser Sache erstaunlich ist, keiner der Staaten, die sich als Gegner Deutschlands mitbezeichneten und Sieger waren, hatten die Möglichkeit an dieser Konferenz teilzunehmen - es hätten doch weit mehr als 100 Staaten sein müssen? Dieser Umstand, daß nur 4 Siegermächte sich anmaßten Deutschland zu teilen, hat völkerrechtliche Konsequenzen dahingehend, daß die Postdamer Veranstaltung glatt völkerrechtswidrig war und ist. Namhafte Professoren des In - und Auslandes haben sich dazu geäußert und das Ergebnis ist gleichlautend - "Das Deutsche Reich" hat Bestand und damit sind alle, aber auch alle Verträge von 1990 unwirksam, sogar die Enteignungen von 1945 - 1949 gleich wo in Deutschland, sind völkerrechtswidrig. Die Amerikaner und Engländer wissen dies genau, da sie aber puritanischer Prägung sind, werden Privatbesitzvorstellungen einiger Weniger der sogenannten Sieger, vor das allgemeingültige Völkerrechtsprinzip gestellt, ebenso verwerflich, wie das Spiel in Nahost!
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BeitragThema: weiter Existent   So Sep 09, 2007 2:08 pm

Da kann ich Baltikum nur zustimmen!

Wir haben hier im Beitrag "Völkerrecht in der Kurzfassung" ganz klare Aussagen dazu.

Es ist rechtlich einfach verboten und nicht möglich einem durch Krieg besiegten Volk, ohne dessen Zustimmung, Gebiete und Länder abzutrennen und anderen Ländern und Staaten zuzuführen!

Nachtrag:

Die Atlantic Charta

von 1941 stellt in diesem Sinne fest:

1. (Die Unterzeichner) wünschen keine Gebietsveränderungen, die nicht mit den frei zum Ausdruck gebrachten Wünschen der betreffenden Völker übereinstimmen.

Zu den Unterzeichnern gehörten u. a. die Tschechoslowakei, Polen und die Sowjetunion.

Im Jahre 1945 wurden die
Ziele und Grundsätze der

Vereinten Nationen

festgeschrieben:



Art. 2,4: Alle Mitglieder unterlassen in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhung oder Anwendung von Gewalt.

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Heimat kann nur der ermessen, der sie verloren aber nie vergessen!
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