„Das Deutsche Reich existiert fort ....“
Gerichtsurteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 31.Juli 1973
Der entscheidende Absatz lautet:
„Der Vertrag regelt die Grundlagen der Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Seine Beurteilung macht erforderlich, sich mit den Aussagen des Grundgesetzes über den Rechtsstatus Deutschlands auseinanderzusetzen:
1. Das Grundgesetz – nicht nur eine These der Völkerrechtslehre und der Staatsrechtlehre – geht davon aus, daß das Deutsche Reich den Zusammenbruch 1945 überdauert hat und weder mit der Kapitulation noch durch Ausübung fremder Staatsgewalt in Deutschland durch die alliierten Okkupationsmächte noch später untergegangen ist; das ergibt sich aus der Präambel, aus Art. 16, Art.23, Art. 116 und Art. 146 GG. Das entspricht auch der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts, an der der Senat festhält. Das Deutsche Reich existiert fort (BverfGE 2, 226 (277); 3, 288 (319 f.); 5, 85 (126); 6, 309 (336,363)), besitzt nach wie vor Rechtsfähigkeit, ist allerdings als Gesamtstaat mangels Organisation, insbesondere mangels institutionalisierter Organe selbst nicht handlungsfähig. Im Grundgesetz ist auch die Auffassung vom gesamtdeutschen Staatsvolk und von der gesamtdeutschen Staatsgewalt „verankert“ (BverfGE 2, 266 (277)). Verantwortung für „Deutschland als Ganzes“ tragen – auch – die vier Mächte (BverfGE 1, 351 (362 f., 367)).
Fundstelle: -Gesellschaft für Staats- und Völkerrecht – Marburg e.V.
Vorsitzender Dr. Joachim Schröder
Königsberger Str. 79
55566 Sobernheim
-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Band 36, Tübingen 1974 und gleichlautend NJW 1973, Heft 35
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