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 Der deutsch-polnische Grenzvertrag

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BeitragThema: Der deutsch-polnische Grenzvertrag   Di Nov 18, 2008 9:51 am

Der deutsch-polnische Grenzvertrag von 1990 ist ein
Gewaltverzichtsvertrag, kein Grenzanerkennungsvertrag




Es geht nicht um Spitzfindigkeiten, sondern um
Rechtspositionen.



Mit dem Warschauer Vertrag von 1970,
spätestens aber mit dem deutsch-polnischen Grenzvertrag von 1990
schien revanchistischen deutschen Gebietsansprüchen auf Teile
Polens ein endgültiger völkerrechtlicher Riegel
vorgeschoben worden zu sein. Prof. Dr. Christoph Koch, Vorsitzender
der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland,
sieht das anders. Für ihn steht eine endgültige Regelung
noch aus.








Interview mit Christoph Koch

11.04.2005, KÖLN

Über
die polnische Westgrenze sprach german-foreign-policy.com mit Prof.
Dr. Christoph Koch. Koch ist Vorsitzender der Deutsch-Polnischen
Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland, die vor wenigen Tagen
einen Appell an den Deutschen Bundestag veröffentlicht hat.


german-foreign-policy.com: Herr Professor Koch, die
"Deutsch-Polnische Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland"
richtet zum 8. Mai 2005 einen Appell an den Deutschen Bundestag.
Worum geht es?


Prof. Christoph Koch: Es geht darum, dass
die Bundesrepublik endlich die polnische Westgrenze anerkennen soll.
Das wird Sie ein wenig verwundern, da jedermann denkt, die Grenze sei
im Jahr 1990 anerkannt worden. Tatsächlich ist dies nicht der
Fall.

german-foreign-policy.com: Sondern?

Koch:
Der deutsch-polnische Grenzvertrag von 1990 hat den gleichen
Charakter wie der Warschauer Vertrag von 1970. Beide sind
Gewaltverzichtsverträge, nicht Grenzanerkennungsverträge.
Das ist in der Bundestagsdebatte über den Warschauer Vertrag von
1970 von den Vertretern der FDP klipp und klargestellt worden, vom
damaligen Außenminister und vom FDP-Fraktionsvorsitzenden, und
später auch vom eigentlichen Mentor dieses Vertrages, von Egon
Bahr. Wenn Sie in den Wortlaut des deutsch-polnischen Grenzvertrags
von 1990 hineinsehen, dann erkennen Sie schon in Artikel 1, dass es
sich nicht um einen Grenzanerkennungsvertrag handelt, sondern um
einen Vertrag zur Bestätigung der Grenze, die zwischen der neuen
Bundesrepublik und Polen verläuft. Das heißt, der Vertrag
bestätigt die faktische Existenz der Grenze...


german-foreign-policy.com: ... die sich ja auch schlecht
leugnen lässt...


Koch: ... allerdings, das kann
jeder Spaziergänger überprüfen. Wenn Sie den
Vertragstext weiterlesen, dann finden Sie in Artikel 2 - das ist der
Kern des Vertrages -, dass diese Grenze jetzt und künftig
unverletzlich ist. "Unverletzlich" ist ein
völkerrechtlicher Terminus, der signalisiert: Hier handelt es
sich um einen Gewaltverzichtsvertrag. In einem
Grenzanerkennungsvertrag müsste das Wort "unantastbar"
stehen. "Unantastbarkeit" ist der Terminus für die
Anerkennung, "Unverletzlichkeit" ist der Terminus nur für
den Gewaltverzicht.

german-foreign-policy.com: Im
2+4-Vertrag steht aber, die Grenzen des vereinten Deutschland sollten
"endgültigen Charakter" haben...


Koch: Der
2+4-Vertrag heißt in Wirklichkeit, und das ist wichtig,
"Vertrag über die abschließende Regelung mit Bezug
auf Deutschland". Er enthält tatsächlich die Forderung
an das vereinte Deutschland, eine abschließende Regelung mit
Polen zu treffen. Das heißt, dass die Grenzfrage und die Frage
der Gebietsforderungen und der sonstigen Rechtsansprüche
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen abschließend
zu regeln sind - in dem Sinne, dass das Territorium des vereinten
Deutschland das Territorium der Bundesrepublik und der DDR und nichts
weiter ist. Diesen Forderungen hat sich die Bundesrepublik entzogen.


german-foreign-policy.com: Wie das?

Koch: Dazu
muss man etwas wissen, was früher als Selbstverständnis der
Bundesrepublik jedermann lauthals angedient wurde, heute der
Öffentlichkeit aber vorenthalten wird. Die Bundesrepublik
betrachtet sich als Nachfolger des Deutschen Reiches von 1871. Nach
Auffassung der Bundesrepublik hat dieses Deutsche Reich den 8. Mai
1945 überlebt. Wie es das getan haben soll, darüber gibt es
eine ganze Bibliothek von juristischen Ausführungen. Mit dem
angeblich überdauert habenden Deutschen Reich gibt sich die
Bundesrepublik in staatlicher Hinsicht als identisch aus, in
territorialer und personeller Hinsicht allerdings nur als
teilidentisch, weil ja Teile des Territoriums und der Personen, die
zum Deutschen Reich gehörten, außerhalb des Territoriums
der Bundesrepublik angesiedelt sind. Aus der aktuellen
Handlungsunfähigkeit des "Reiches" aber wird
gefolgert, dass es allen Organen der Bundesrepublik verboten ist,
irgendeine Handlung vorzunehmen, die dem angeblich fortbestehenden
Deutschen Reich vorgreift, falls dasselbe denn eines Tages seine
Handlungsfähigkeit wieder erlangen sollte. Das ist der
Revisionsvorbehalt, der über allen außenpolitischen
Handlungen der Bundesrepublik liegt. Er ist vom
Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen festgezurrt
worden, das wichtigste von ihnen ist das Urteil vom 31. Juli 1973
über die Verfassungskonformität des Grundlagenvertrags
zwischen der Bundesrepublik und der DDR.

german-foreign-policy.com:
Und das alles wirkt sich auch auf den "Vertrag über die
abschließende Regelung" aus?


Koch: Ja. Der
"Vertrag über die abschließende Regelung"
erlaubte die Vereinigung von Bundesrepublik und DDR und ging davon
aus, dass daraus etwas entsteht, was von den beiden sich
vereinigenden Staaten unterschieden ist: Das "vereinte
Deutschland" , von dem im Vertragstext die Rede ist. Die
Bundesrepublik aber hat die Vereinigung nicht in der Form eines
Zusammenschlusses vorgenommen, sondern als Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik. Unmittelbar danach sind deutsche Staatsrechtler im
Reichstag zusammengetreten und haben der vergrößerten
Bundesrepublik bestätigt, dass sie mit der alten Bundesrepublik
identisch ist. Das bedeutet zugleich die Identität mit dem
Deutschen Reich, das den 8. Mai 1945 überdauert haben soll. Es
war ein Schlag ins Gesicht der Alliierten, und die haben das damals
auch verstanden. Der französische Außenminister etwa hat
sich sehr deutlich dazu geäußert.


german-foreign-policy.com: Eingeschritten sind die
Alliierten aber nicht?


Koch: Nein, letztlich haben sie
damals einfach die Achseln gezuckt. Der springende Punkt dabei war
Polen. Polen hat sich damals so beweglich gezeigt, dass man gesagt
hat: Wenn die Polen selber nicht wollen, dann können wir auch
nicht weiterhelfen. Es ging um die erwähnte Vorgabe des
"Vertrags über die abschließende Regelung" ,
eine ebenso abschließende Regelung mit Polen zu treffen. Das
Ergebnis dieser Vorgabe war der deutsch-polnische Grenzvertrag. Die
Polen hatten die unwiederbringliche historische Chance, ihr Land von
einem Alpdruck zu befreien, weil sie in diesem Moment die
Siegermächte der Anti-Hitler-Koalition auf ihrer Seite hatten.
Aber sie waren in diesem Moment vom russischen Ufer schon abgestoßen
und noch an kein neues Ufer gekommen. Das hat die deutsche Seite
kaltblütig ausgenutzt.
Artikel 1 und 2 des Grenzvertrags
habe ich vorhin erwähnt. Die Bundesrepublik hebt oft Artikel 3
des Vertrages hervor, in dem steht: Die Bundesrepublik erhebt keine
Gebietsansprüche gegenüber Polen und wird auch in Zukunft
solche nicht erheben. Das klingt wunderbar - wenn man nicht weiß,
dass damit nur die Bundesrepublik gemeint ist und nicht das angeblich
fortbestehende Deutsche Reich, sollte es einmal wieder seine
Handlungsfreiheit erlangen. Das alles ist zwar eine abstrakte
Rechtsposition, die jedoch reale Tretminen in die politische
Landschaft legt.

Quelle: www.german-foreign-policy.com

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BeitragThema: Re: Der deutsch-polnische Grenzvertrag   Sa Nov 22, 2008 11:35 am

Natürlich kann man deswegen keinen Krieg beginnen. Aber Zeiten können sich ändern!
Es wäre Juristisch zu prüfen inwieweit die BRD auf ehm. Reichsgebiete verzichten kann?
Völkerrechtlich braucht man mir da nicht zu kommen. Das Völkerrecht war und ist immer auf Seite des Stärkeren oder des Siegers.ich weiß nur das die Russen die Polen auch nicht mögen und ....wer weiß.... Very Happy
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