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 Staatsrechtliche Erklärung

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BeitragThema: Staatsrechtliche Erklärung   Mo Sep 03, 2007 5:21 pm

Freistaat Preußen



Staatsrechtliche Erklärung
Bezüglich der Wiederbelebung des
Freistaates Preußen




Angenommen am 17.Juni 1995 durch die
Landesversammlung des Freistaates Preußen




Freistaat Preußen-Dr.Rigolf Hennig, Südstraße 9, D-27283 Verden

Staatsrechtliche Erklärung des Freistaates Preußen



Der Freistaat Preußen wurde neu belebt und wieder errichtet; er hat sich seine eigene Verfassung gegeben, die am 17.Juni 1995 durch das Preußische Volk, hier vertreten durch seine Landesversammlung, verabschiedet wurde.


Die Neubelebung des Freistaat Preußen knüpft an die ruhmreiche, von der Wissenschaft anerkannten Tradition Preußens an. Preußen war bis 1871 souveräner Staat mit eigener Verfassung; Im Bismarckreich war – unter Ausschluß Österreichs – Deutschland Preußen angegliedert worden, dieses somit nicht in Deutschland aufgegangen, vielmehr staatsrechtlich Kernland und tragende Säule des Reiches.


Der Staat Preußen gehört nach der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11.August 1919 (Weimarer Reichsverfassung) als Bundesland zum Deutschen Reich und besaß neben dem Einkammersystem als einziges Land einen dem Reichrat entsprechenden Staatsrat. Preußen war das weitaus größte Bundesland Deutschlands. Im Zuge der Errichtung eines Zentralstaates im Dritten Reich ging Preußen praktisch weitgehend in diesem af. Es wurde von den alliierten Siegern gemäß Artikel I des Kontrollratsgesetzes Nr. 48 vom 25.Februar 1947 willkürlich und rechtsgrundlos, insbesondere aber selbstbestimmungswidrig, für aufgelöst erklärt; seine Staats- und Verwaltungsfunktionen sowie das Vermöge und die Verbindlichkeiten sollten gemäß Artikel III „auf die beteiligten Länder übertrage“ werden. Eine definitive Gebietsegelung unterblieb und ist bis heute offen. Preußen besteht bis heute nach geltendem Staatsrecht fort.


Die Notwendigkeit zur Geltendmachung von Rechtspositionen und damit der Interessen des Freistaates Preußen und seines rechtmäßigen Staatsvolkes ergibt sich zwingend aus rechtlicher Nichtvertretung und faktischer Preisgabe durch die Bundesrepublik Deutschland als teilrechtsidentischer, demokratischer verfasster Staat neben dem staats- und völkerrechtlich fortbestehenden Deutschen Reich.


Daher sind die Betroffenen, ihre Rechtsnachfolger und insgesamt das Deutsche Volk aufgerufen, nach dem Völkerrecht tragenden Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes der Völker – der Artikel 25 GG Bestandteil des bundesdeutschen Rechtes ist und diesem sogar vorgeht – berechtigt und verpflichtet zugleich, nun ihr eigenes staatspolitisches und staatsrechtliches Schicksal in die eigenen Hände zu nehmen, soweit es den Freistaat Preußen betrifft.

Ebenso wie das Deutsche Reich fortbesteht, hat auch sein Land Preußen, das niemals untergegangen ist, völkerrechtlichen Bestand; es bedurfte daher nur seiner neubelebung und Wiedererrichtung. Diese wurde mit staatsrechtlicher Erklärung vom 17.Juni 1995 durch die Preußische Landesversammlung bewirkt und dient der Wiederbelebung des Freistaates Preußen in den historischen Grenzen von Ost- und Westpreußen.
Dem Selbstverständnis des Freistaates Preußen entspricht somit folgenden staatsrechtlichen und politischen Positionsbestimmungen:

• In den Traditionen Preußen wurzelnd,
• in der Gegenwart bestrebt, staatsrechtlicher Bestandteil des völkerrechtlich weiterbestehenden Deutschen Reiches zu bleiben,
• zugleich als souveräne Vierte Baltenrepublik im „Konzert“ der Ostseeanrainer-Staaten stabilisierend und wirtschaftlich aufbauend in die Zukunft u wirken.


Somit gilt die Souveränitätserklärung im Prozeß der Neubelebung des Freistaates Preußen bis zur Wiederherstellung des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen, sofern und solange der Freistaat in der Zukunft gegen seine Absicht nicht staats- und völkerrechtlich bei Deutschland verbleiben kann und deshalb auf den Weg staatsrechtlicher Selbständigkeit und völkerrechtlicher Souveränität verwiesen wird.


Verden, 17.Juni 1995



Freistaat Preußen
Der Staatspräsident
Dr.Rigolf Hennig

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BeitragThema: Re: Staatsrechtliche Erklärung   Di Jan 29, 2008 5:33 pm

Die Wiederbelebung von 1995 war rechtens!

Aus einer Einladung entnehmen wir folgendes:

Der Vorgang vom 17.Juni 1995 war völkerrechtens, wie zuletzt die Generalversammlung der Vereinten nationen am 28.Januar 2002 bestätigte:



"Das Verhalten einer Person oder Personengruppe ist als Handlung eines Staates im Sinne des Völkerrechtes zu werten, wenn die Person oder Personengruppe im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen tatsächlich hoheitliche Befugnisse ausübt und die Unstände die Ausübung dieser Befugnisse erfordern. "



Dr. Hennig gibt hierfür, nachträglich und zur Erklärung, folgende Quelle an:

Resolution der Generalversammlung auf Grund des Berichtes des sechsten Ausschusses (A/56/589 und Corr.1)
56/83. Verantwortlichkeiten der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen
vom 28. Januar 2002
A/RES/56/83
Erster Teil /Artikel 9
Aufzurufen ggf. auch unter http://www.regierungdeutschland.de

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BeitragThema: Rechtsverwahrung 2011   Mi Jul 13, 2011 10:14 pm

Freistaat Preußen







R E C H T S V E R W A H R U N G



Des Landtages des Freistaates Preußen – zugleich Vertretung des Deutschen Reiches – vom 10. Juli 2011

- im Wissen, daß das Recht seinem Wesen nach unteilbar und unabdingbar ist

- im Wissen, daß im zwingenden Völkerrecht (jus cogens) das Recht der Völker auf Selbstbestimmung anerkannt – und festgelegt worden ist

- im Wissen, daß den vertriebenen Deutschen dieses Recht zusteht und zwingend zu erfüllen ist –

fordert der Freistaat Preußen namens des Deutschen Reiches:



- Der Freistaat Preußen handelt hierbei rechtmäßig und seine Forderungen sind rechtens, da er sich auf der Grundlage des Völkerrechtes – hier insbesondere der Beschlußfassung der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 28. Januar 2008 (A/RES/56/83 – Verhalten im Falle der Abwesenheit oder des Ausfalls der staatlichen Stellen - ) als souveränes Reichsland auf Zeit und als solches als Vertreter des Deutschen Reiches verfaßt hat - .



I.

- Die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches in seinen völkerrechtlichen Grenzen, insbesondere unter Einschluß von Ost- und Westpreußen, Posen, Pommern, Schlesien und dem Sudetenland ohne Frist.





Auf dieser völkerrechtlichen Grundlage erklärt der Freistaat Preußen namens des Deutschen Reiches alle einschlägigen, von der „Bundesrepublik Deutschland“ und der „Deutsche Demokratische Republik“ geschlossenen Verträge mit Besetzerstaaten, namentlich solche mit der Russischen Föderation, Polen und Tschechien, für null und nichtig von Anfang an (ex tunc), da diese gegen geltendes Völkerrecht – u- a. die „Haager Landkriegsordnung“ vom 18. 10. 1907 sowie die „Genfer Konvention des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes“ vom 12. 08. 1949 – verstoßen, da die Bundesrepublik Deutschland auch nach dem Zusammenschluß mit der Deutschen Demokratischen Republik durch den „2 + 4-Vertrag“ vom 12. 09. 1990 als Organ der Fremdherrschaft (Prof. Carlo S c h m i d im Parlamentarischen Rat am 08. 09. 1948) zu keinem Zeitpunkt selbstherrschaftlich handlungsfähig war.

Nur hilfsweise sei ergänzt, daß die BRD auch nach ihrer Selbstbindung (BRD-Rechtsprechung) zu keinem Zeitpunkt das Verfügungsrecht über die deutschen Ostgebiete besaß, da diese Gebiete niemals zu ihrem Herrschaftsbereich gehört hatten.



Auf gleicher völkerrechtlicher Grundlage fordert der Freistaat Preußen namens des Deutschen Reiches den unverzüglichen Verzicht raumfremder Mächte auf rechtswidrig angemaßte Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Deutschen Reiches und deren sofortigen Abzug, namentlich der unter dem Vorwand des – rechtsunwirksamen – NATO-Vertrages auf Reichsgebiet verbliebenen „westlichen“ Besatzungsmächte sowie die der Russischen Föderation, Polens, der Tschechischen Republik und Litauens.

.

II.

- die Bestrafung der Täter nach internationalem Recht



III.

- die Wiedergutmachung des Gesamtschadens an ideellen, persönlichen und materiellen Schäden.



Bis zur Wiederherstellung der selbstherrschaftlichen Handlungsfähigkeit des Deutschen Reiches tritt der Freistaat Preußen in dessen Rechte ein. Abschließend weist der Freistaat Preußen auf alle Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung seiner völkerrechtlichen Forderungen hin.



Ronnenberg, den 10. Juli 2011







Dr. Rigolf H e n n i g

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