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 Rechtslage der BRD / von Prof.Bracht

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BeitragThema: Rechtslage der BRD / von Prof.Bracht   Sa Sep 01, 2007 5:01 pm

Die gegenwärtige Rechtslage der BRD in Bezug auf

PREUSSEN NACH DEM NEUZEITLICHEN ÖFFENTLICHEN RECHT

von Prof. Dr. Hans Werner B r a c h t


I.

1. Vor einer Besprechung der gegenwärtigen Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland muß erst noch die Kennzeichnung der neuzeitlichen Völkerrechtslage Deutschlands erfolgen, denn wie sollte eine solche Rechtslage ohne Berücksichtigung des Völkerrechtes sonst aussehen?
2. Grundlage dafür ist Art. 25 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Danach sind die Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.
3. Dieser Artikel des Grundgesetzes ist bisher noch nicht aufgehoben worden, denn dafür müßte die Bundesregierung heute weithin über diesem Recht stehen..
Denn nur, wer über dem Recht steht, kann das Recht unwirksam machen. Das aber war bisher nicht der Fall und wird auch aus der gegebenen Lage nicht der Fall sein.
4. Also ist heute in der BRD alles, was dem Völkerrecht widerspricht, eindeutig staats- und völkerrechtswidrig. Wenn also das alte „Mitteldeutschland“ (das heute offiziell nur noch im Mitteldeutschen Rundfunk- MDR- besteht), als „Ostdeutschland“ bezeichnet wird, so ist das formal rechtswidrig.
Denn noch immer besteht „Ostdeutschland“ – und das ist allein durch das noch immer bestehende Völkerrecht so bestimmt und nicht durch die Bundesregierung oder sonst eine Einrichtung, die nicht etwa über dem Völkerrecht steht.
5. Nach dem Völkerrecht ist ein Staat zu bestimmen, wie er sich selbst als solcher auf- faßt. Das sind für die Grenzen Deutschlands die vom 31 August 1939 und nicht die vom 31. Dezember 1937.
Diese waren nur von den alliierten Kriegsgegnern so bestimmt, nicht von den Deutschen selbst.
6. Für ganz Deutschland gelten seine völkerrechtlichen Grenzen. Danach ist also noch ein „Ostdeutschland“ vorhanden. Und das im eigentlichen Rechtssinn, also nach dem Völkerrecht und dem Staatsrecht.
7. Die Grenzen von 1939 sind bisher nicht abgeändert worden, denn es hat bisher noch keinen Friedensvertrag gegeben, der das besorgen könnte. Das alte Ostdeutschland ist von den Staaten Polen, Rußland, Litauen und der Tschechei annektiert worden, und zwar schon im Jahre 1945.
Jede Annexion ist aber bis heute nach dem Völkerrecht ein Delikt, also rechtswidrig, weil Gewaltanwendung nach dem Völkerrecht niemals Rechte schafft.
Und ein „Recht des Siegers“ gibt es heute nach dem Briand-Kellog-Pakt von 1928 nicht mehr. Also kann eine „moderne Rechtsordnung“ niemals Recht schaffen, wenn dieses „Recht“ mit Gewalt errichtet wurde – es sei denn, das Völkerrecht gäbe es nicht mehr. Das aber ist bis heute nicht der Fall.
8. Folglich ist das „alte“ Mitteldeutschland noch immer „Mitteldeutschland“ und nicht „Ostdeutschland“, wie es nach dem Willen der Bundesregierung heute heißen soll, denn eine solche Bezeichnung ist nach dem neuzeitlichen Völkerrecht einfach rechtswidrig.
Sie darf daher nicht gebraucht werden, es sei denn, man wolle das Völkerrecht für Deutschland nicht mehr gelten lassen.
Dem steht aber eindeutig der Art. 25 GG entgegen. Diesen gilt es künftig besser zu beachten als bisher.
9. So ist doch eindeutig der gegenwärtige Rechtszustand Deutschlands nie beseitigt worden. Er müßte daher ein- für allemal auch eingehalten werden.
10. Demnach ist also „Mitteldeutschland“ noch immer „Mitteldeutschland“ und etwa Hamburg wird nie zu Singapur, und wenn man es auch so benennen sollte.

II.

1. Besteht also das bisherige Völkerrecht weiterhin, dann bleibt auch das „alte“ Mitteldeutschland immer „Mitteldeutschland“ und wird nicht zu einem „Ostdeutschland“, welches es nach dem Völkerrecht unbedingt noch immer gibt.
2. Mithin besteht auch das „alte“ Preußen so lange fort, wie es nicht von seinen Bewohnern selbst „beseitigt“ werden sollte. Das aber wird nie erfolgen. Eine „Beseitigung“ durch die alliierten Besatzer ist, wie dargelegt, als völkerrechtswidrig nie anzuerkennen.
Das alliierte Kontrollratsgesetz von 1947, das Preußen „beseitigen“ wollte, ist daher schon deswegen völkerrechtswidrig, weil eine Besatzungsmacht nach dem Völkerrecht – hier der „Haager Landkriegsordnung“ von 1907 - zwar für Ordnung in seinen Besatzungsgebiet sorgen muß, aber nie berechtigt ist, dieses Besatzungsgebiet entweder ganz oder zum Teil zu „beseitigen“.
3. Der Staat Preußen kann daher auch jetzt auf dem Gebiet des alten Deutschen Reiches entstehen, wenn er nach dem Selbstbestimmungsrecht der alten preußischen Bevölkerung und nur von ihr neu begründet wird.
Das Gebiet der Freien Stadt Danzig, das von Polen völkerrechtswidrig seit 1945 annektiert wird, bietet sich daher ebenso an wie das von Nordostpreußen, das von Rußland, Polen und Litauen gleichermaßen völkerrechtswidrig annektiert wurde, da es Gebiete des Deutschen Reiches waren und nach dem Völkerrecht noch immer sind.
4. Noch immer kann kein Staat völkerrechtwidrig erlangtes Fremdgelände als „rechtmäßig erworben“ anerkennen lassen. Das gilt auch für die BRD von heute, denn sie ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht mit dem Deutschen Reich identisch, sondern nur teilidentisch, weil Ostdeutschland niemals zu ihr gehört hat.
Das gilt daher auch für „Verzichte“ der Bundesregierung auf deutsche Gebietsansprüche, die nie Teil der BRD waren. So etwa für Preußen heute.
5. Der „alte“ Staat Preußen besteht daher solange noch weiter, bis die preußische Bevölkerung einen neuen schafft - was am 17 Juni 1995 zu Berlin geschehen ist.
Er ist nicht aufgelöst und darf nicht aufgelöst werden, wenn das Völkerrecht eingehalten werden soll. Im übrigen ist die BRD schon durch Art. 25 GG verpflichtet.
6. Aus dem gleichen völkerrechtlichen Grund muß die bisherige Bezeichnung „Mitteldeutschland“ wieder eingeführt werden, während es völkerrechtlich unzulässig ist und bleibt, Mitteldeutschland als „Ostdeutschland“ zu bezeichnen. Keine Verordnung der Bundesregierung kann diese Rechtslage ändern.
7. Jedenfalls kann niemals irgendein Gebiet des „alten“ Deutschen Reiches als abgetreten anerkannt werden, wenn es niemals völkerrechtswirksam an irgendeinen anderen Staat abgetreten wurde. Das könnte allenfalls noch durch einen Friedensvertrag erfolgen.
Der aber müßte mit dem derzeit nicht handlungsfähigen Deutschen Reich als Vertragspartner abgeschlossen werden und dann einen Völkerrechtsgrund für eine solche Abtretung vorsehen, der nicht eben einfach zu finden wäre.
8. Ein Verzicht auf deutsche Gebiete seitens der BRD kann aber nur dann in Betracht kommen, wenn sie dieser je angehört haben, denn es gilt der römische Rechtssatz, daß niemand etwas weggeben kann, was ihm gar nicht gehört. Gleiches gilt für entsprechende „Anerkennungen“ seitens der BRD, da sie nicht das ganze Deutsche Reich ist. Dem steht immer das Völkerrecht entgegen.
9. Das alles gilt so lange, als das Völkerrecht nicht abgeschafft ist.
So etwas könnte aber nur durch eine Organisation erfolgen, die eindeutig über dem Völkerrecht steht. Sonst ist niemand dazu in der Lage, also weder die BRD noch irgend ein anderer Staat und schon gar nicht ein ehemaliger Feindstaat des Deutschen Reiches, der nie über dem Völkerrecht stehen wird.


III.

1. Die allgemeine völkerrechtliche Grundlage für diese Wertung findet sich in der „Konvention des Rechtes der Verträge“ vom 23. Mai 1969.
Nach Art. 53 dieser Konvention ist jeder internationale Vertrag dann nichtig (void), wenn er zur Zeit seines Abschlusses mit irgendeiner Norm des Völkerrechtes in Widerspruch stand.
2. Dafür kommen in Betracht:
a) „Anerkennung“ einer Annexion als „Rechtsgrund“ für die ständige Inbesitznahme eines fremden Staatsgebietes.
b) „Die Mißachtung des Selbstbestimmungsrechtes der Völker“.
c) Das Verbot, durch Krieg fremde Gebiete auf Dauer zu erwerben.
d) „fehlende Verfügungsbefugnis und Erfordernis des ein Gebiet abtretenden Staates über diese Gebiet“.
3. Dazu ist zu a) und b) festzustellen:
a) Die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße sind zweifellos annektiert worden. Eine solche Annexion soll durch den Grenzanerkennungsvertrag mit Polen vom 14. November 1990 durch dessen Ratifikation abgeschlossen worden sein und Recht begründen.
Entsprechend verpflichtet sich die BRD auch in Art. 2 des deutsch-sowjetischen „Vertrag über gute Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit“ vom 9. November 1990, keine Gebietsansprüche künftig geltend zu machen.
b) Eine solche Annexion ist aber niemals ein völkerrechtlicher Grund für einen dauerhaften Erwerb aller deutschen Ostgebiete durch die polnische, sowjetische, tschechische und litauische Okkupation und Annexion.
4. Jede Vereinbarung, die von Polen, Russen oder Dritten annektierte deutsche Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße betrifft, ist zunächst in diesen beiden Punkten eine Verletzung von Art. 53 der „Wiener Vertragsrechtskonvention“.
Als Rechtsfolge könnte daher jede Bundesregierung, die der jetzigen folgt, den Besatzungsmächten gegenüber feststellen, daß die Annexion völkerrechtswidrig ist und ihre Ansprüche gegen Polen, Rußland, Litauen und die Tschechei jederzeit geltend machen.
Eine solche Vereinbarung kann nicht dem Frieden in Europa dienen, denn dieser völkerrechtlich begründete Rechtsanspruch ist nach der UNO-Konvention vom 22. November 1968 unverjährbar und unverzichtbar nach Art. 8 Abs. 4 der Genfer Konvention von 1949.

5. Darüberhinaus ergibt sich ebenfalls aus dem allgemeinen Recht der internationalen Verträge ein weiterer Rechtsgrund, dessen Nichtbeachtung gleichfalls zur Nichtigkeit im Sinne von Art. 53 der „Wiener Vertragsrechtskonvention“ jeder entsprechenden Vereinbarung führt, mit der die BRD die von Polen und Anderen annektierten Gebiete des Deutschen Reiches jenseits von Oder und Neiße abtreten wollte und würde:
Wenn ein solcher Abtretungsanspruch völkerrechtlich wirksam sein sollte, muß die BRD vorerst einmal über die abzutretenden Gebiete überhaupt abtretungs- und verfügungsbefugt gewesen sein. Das war aber zu keinem Zeitpunkt jemals der Fall, denn das Gebiet der BRD erstreckte sich niemals über Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße.
6. Die BRD ist ja nicht das Deutsche Reich und schon gar nicht in seinen Grenzen von 1939, die für Deutschland die allein gültigen sind.
Noch immer gilt der alte Satz aus dem Römischen Recht auch in Deutschland und überall:
Nemo plus juris transferre potest quam ipse habet, also „Niemand kann mehr Rechte übertragen als ihm selbst gehören“.
Eigentlich ist das ja ohnehin überall selbstverständlich.
7. Unstreitig ist die BRD jedenfalls vor der Annexion der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße schon damals nicht völkerrechtlich befugt gewesen, weil sie zum Zeitpunkt der Annexion gar nicht bestand.
Sie ist aber auch nachträglich nicht darüber völkerrechtlich befugt gewesen oder geworden: nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG in dieser Sache ist das Deutsche Reich, das als solches allein völkerrechtlich verfügungsberechtigt über seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße ist, bis heute nicht untergegangen. Es ist bis heute nur noch nicht wieder völkerrechtlich handlungsfähig.
7. Da es nicht untergegangen ist, kann auch die BRD nicht etwa Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches sein oder gar völkerrechtlich werden, insoweit sie ja mit diesem Reich nur teilidentisch ist.
a) Das ist sie hinsichtlich Westdeutschlands. Sie konnte also in diesem Rahmen etwa kleine Gebietsanteile an den westlichen Grenzen von Holland und Belgien abtreten oder tauschen. Doch selbst dafür hatte sie keine besondere Vollmacht.
b) Das ist sie jetzt auch hinsichtlich des Gebietes, das die frühere DDR als „Mitteldeutschland“ innehatte, und zwar seit dem 3. Oktober 1990. Auch hierfür fehlt aber eine besondere Abtretungsvollmacht.
c) Das ist sie bis heute aber sicher nicht hinsichtlich der deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße.
Die Teil-Wiedervereinigung hatte durch den Einigungsvertrag nämlich nur zwischen West- und Mitteldeutschland stattgefunden, und zwar durch den sog. 2 + 4 - Vertrag.
Auch der Untergang des Deutschen Reiches ist bisher noch durch kein Urteil des BverfG bestätigt worden.
Für seine Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße bleibt daher auch allein das Deutsche Reich verfügungsberechtigt. Doch ist es völkerrechtlich noch nicht wieder handlungsfähig und kann daher schon aus diesem Rechtsgrund kein Gebiet völkerrechtlich zulässig abtreten.
8. Demzufolge hat die BRD nicht mit dem deutsch-polnischen „Grenzanerkennungsvertrag“ vom 14. November 1990 deutsche Gebiete abgetreten.
(Das konnte sie nicht, da sie weder staats- noch völkerrechtlich die Möglichkeit dazu hatte und daher auch nicht die Befugnis mangels Territorialgewalt über die Ostgebiete).
Die „Wiener Vertragsrechtskonvention“ kennt zwar keine ausdrückliche Bestimmung, wonach ein Vertrag, der eine unmögliche Leistung zu Gegenstand hat, nichtig ist.
Doch gilt auch hier der alte römische Rechtsgrundsatz allgemein: Imposibilum nulla est obligatio, zu deutsch: „aus Nichts wird Nichts“.
Dieser allgemeine Rechtssatz ist sicherlich zwingende Norm des Völkerrechtes.
Der Vertrag vom 14. November 1990, der Teile Ostdeutschlands an Polen abtreten will und soll, ist nach Art. 53 der „Wiener Vertragsrechtskonvention“ nichtig, weil er eine Leistung verspricht, die keiner der Beteiligten erbringen kann.
a) die BRD nicht, weil sie über dieses Gebiet gar nicht völkerrechtlich verfügungsberechtigt ist
b) das Deutsche Reich nicht, weil es zwar formal die Territorialhoheit über die deutschen Ostgebiete hat und insoweit völkerrechtlich befugt wäre, es aber zur Zeit nicht kann, weil es derzeit völkerrechtlich noch nicht wieder handlungsfähig ist.
9. Die Übertragung der völkerrechtlichen Souveränität über die deutschen Ostgebiete jenseits von Oder und Neiße von Seiten des Deutschen Reiches als dem einzigen Inhaber dieser Souveränität auf Polen (und andere) ist schließlich auch nicht etwa aus dem Gesichtpunkt einer „normativen Kraft des Faktischen“ denkbar, zulässig oder völkerrechtlich gültig.
Tatsachen allein können nämlich niemals Recht schaffen.
10. Die „normative Kraft des Faktischen“ wird vielmehr erst ganz allgemein dann zu einem wirksamen Recht, wenn sich diesen Tatsachen auch der diesen entsprechende Rechtstitel anschließt.
Dieses wiederrum ergibt sich aus der allgemeinen Neigung des Menschen, Gegebenes und Geübtes zur „Norm“ zu erheben:
Nur wenn bereits bestehende Tatsachen also durch diese menschliche Grundneigung als Rechtsüberzeugung oder Rechtsbewußtsein „gerechtfertigt“ werden, können solche Tatsachen als außerordentliches Gebot des Gemeinwesens, also als „Rechtsnorm“ anerkannt werden.

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BeitragThema: Rechtslage der BRD / Teil 2   Sa Sep 01, 2007 5:02 pm

IV.

1. Nach Gustav R a d b r u c h (Rechtsphilosophie, 1956) ist die Normativität des Menschen gegenüber Tatsachen ein Paradoxon:
Aus einem S e i n allein kann nie ein Sollen entspringen.
Ein Faktum wie die Anschauung eines bestimmten Zeitabschnittes kann nur normativ werden, wenn eine Norm ihm diese Normativität beigelegt hat. Eine solche Norm ihrerseits kann aber wiederum nur durch Anerkennung als Recht entstehen.
Nichts anderes besagt auch die von Georg Jellinek (Allgemeine Staatsrechtslehre, 1900) begründete „Normative Kraft des Faktischen“.
2. Diese Rechtsgrundlage kann wiederum jederzeit aktuelle Bedeutung erlangen, wenn gerade solche persönlichen Ansprüche in einem solchen Rahmen geltend gemacht werden. Auch sind solche Ansprüche nicht an irgendeine Frist gebunden.
3. Solange die hier geschilderte Völkerrechtslage nicht völkerrechtsgemäß staats- und verfassungsrechtlich geklärt ist, verbleibt es im übrigen auch noch beim Fortbestand des Deutschen Reiches, und zwar auf der Rechtsgrundlage der entsprechenden Rechtsprechung des BverfG.
So ist in der Folge etwa Art. 1 des „2 + 4 – Vertrages“ vom 29. September 1990 schon insoweit völkerrechtswidrig und damit nichtig nach Art. 53 der „Wiener Vertragsrechtskonvention“, als er für Gesamtdeutschland auf jeden künftigen Gebietsanspruch verzichtet:
Solange das Deutsche Reich noch besteht, kann die BRD nicht auf Ansprüche verzichten, Gebiete des Deutschen Reiches von den Besatzungsmächten zurückzubekommen, über die jedenfalls die BRD nie verfügungsberechtigt war, da sie darüber niemals eine Verfügungsgewalt hatte – wobei ein solcher Verzicht ohnehin völkerrechtswidrig wäre, wie oben ausgeführt.
Auch eine solche Nichtigkeit kann eine zukünftige Bundesregierung zu jeder Zeit gegen die polnische, russische, tschechische und litauische Besatzungsmacht geltend machen.

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BeitragThema: Deutsches Reich   So Sep 09, 2007 2:05 pm

Prof. Bracht ist in jedem Fall beizupflichten - bereits Prof. Schlee hat dies vor ca. 20 Jahren in seiner Darstellung klargestellt - "Das Deutsche Reich" hat Bestand und die DDBRD hat keinerlei Befugnis auf Gebiete des Reiches zu verzichten, jegliche Äußerung darüber fällt bereits unter die Strafrechtsverfolgung des Tatbestandes Landesverrat!
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